European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100133.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 20. August 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ gemäß § 11 Abs. 4 und 6 Z 6 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) an, dass der Revisionswerber eine öffentliche Schule bzw. eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Privatschule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen habe; die Revision an den Verwaltungsgerichtshof ließ das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zu.
2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung zugrunde, dass der Revisionswerber im Schuljahr 2023/24 seine allgemeine Schulpflicht durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt habe, allerdings ein Nachweis über den zureichenden Erfolg dieses Unterrichtes in Form eines positiven Externistenprüfungszeugnisses nicht vorgelegt worden sei.
3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht insbesondere aus, § 11 Abs. 6 (Z 6) SchPflG sehe die zwingende Anordnung vor, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinn des § 5 SchPflG zu erfüllen habe, wenn der Nachweis des zureichenden Erfolges gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG nicht erbracht worden sei; dabei komme der Behörde keinerlei Ermessen zu, im Einzelfall von dieser Rechtsfolge abzusehen (Hinweis u.a. auf VwGH 27.3.2014, 2012/10/0154).
4 Der „Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts“ im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG könne nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung erbracht werden, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit „bestanden“ beurkundet worden sei (Hinweis u.a. wiederum auf VwGH 2012/10/0154).
5 Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränke nicht die in Art. 14 Abs. 7a B‑VG verankerte Schulpflicht und könne daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienten, nicht entgegengehalten werden. Art. 17 Abs. 3 StGG garantiere also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen (zutreffender Hinweis auf VfGH 6.3.2019, G 377/2018 = VfSlg. 20.311).
6 Schließlich wies das Verwaltungsgericht zu vom Revisionswerber vertretenen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelungen des § 11 SchPflG auf die zitierte Judikatur des Verfassungsgerichtshofes hin.
7 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 3.1. Zur Zulässigkeit seiner außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber zunächst vor, mit Blick auf die ausgesprochene Anordnung, eine Schule im Sinn des § 5 SchPflG zu besuchen, komme „dem geltend gemachten Gegenstand“ grundsätzliche Bedeutung zu, „zumal de facto die gesamte österreichische Bevölkerung von dieser Norm ‚betroffen‘ ist“. „(Schon) damit“ komme „auch der zu lösenden Rechtsfrage per se eine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Judikatur zu Artikel 133 Abs 4 B‑VG“ zu.
11 Damit wird allerdings nicht ansatzweise dargelegt, welche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vom Verwaltungsgerichtshof erstmals zu lösen wäre (vgl. zu diesem Erfordernis etwa VwGH 28.2.2022, Ro 2021/10/0018, mwN).
12 3.2. Soweit der Revisionswerber im Weiteren eine „grob unrichtige“ Anwendung des § 11 SchPflG durch das Verwaltungsgericht behauptet, zeigt er keine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der hg. Rechtsprechung auf. Zu den in diesem Zusammenhang im Zulässigkeitsvorbringen (höchst kursorisch) unterbreiteten verfassungsrechtlichen Bedenken ist zudem auf Art. 133 Abs. 5 B‑VG zu verweisen; eine (behauptete) Verletzung in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten fällt in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes (vgl. etwa VwGH 20.3.2023, Ra 2021/10/0188, mwN).
13 4. In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
14 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 15. Oktober 2024
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
