VwGH Ra 2024/10/0075

VwGHRa 2024/10/007518.6.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der Umweltanwältin des Landes Steiermark in 8010 Graz, Stempfergasse 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark vom 13. März 2024, Zl. LVwG 52.27‑3370/2023‑18, betreffend Zurückweisung eines Feststellungsantrages gemäß § 8 Abs. 1 des Stmk. Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bezirkshauptmannschaft Weiz; mitbeteiligte Partei: W GmbH in G, vertreten durch Mag. Dr. Christina Hofmann, Rechtsanwältin in 8010 Graz, Einspinnergasse 1), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024100075.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1. Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. März 2024 wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ einen (auf § 8 Abs. 1 des Stmk. Gesetzes über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt ‑ StESUG gestützten) Antrag der Revisionswerberin auf Feststellung, ob für das Wasserkraftwerk M. aufgrund dessen Lage außerhalb des Europaschutzgebietes Nr. 2 und innerhalb eines faktischen Vogelschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 Stmk. Naturschutzgesetz 2017 ‑ StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Vorprüfung), als unzulässig zurück, wobei das Verwaltungsgericht die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zuließ.

2 Das Verwaltungsgericht legte seiner Entscheidung im Wesentlichen zugrunde, mit Bescheid der belangten Behörde vom 2. März 2015 sei der mitbeteiligten Partei rechtskräftig (auf näher beschriebene Weise) die naturschutzrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb des Wasserkraftwerkes M. erteilt worden.

3 In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht im Kern aus, die von der Revisionswerberin beantragte Prüfung gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 beziehe sich ‑ wie schon nach dem Steiermärkischen Naturschutzgesetz 1976 und im Einklang mit Art. 6 Abs. 3 und 4 der Fauna‑Flora‑Habitat‑Richtlinie (Hinweis u.a. auf EuGH 7.9.2004, Rs C‑127/02) ‑ auf Pläne und Projekte und komme daher für das gegenständliche, bereits rechtskräftig naturschutzrechtlich bewilligte Wasserkraftwerk nicht in Frage; der verfahrenseinleitende Feststellungsantrag der Revisionswerberin sei daher als unzulässig zurückzuweisen.

4 2. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

7 3. Die Revisionswerberin beruft sich zur „Zulässigkeit der außerordentlichen Revision“ lediglich auf die §§ 8 Abs. 1 und 6 Abs. 2 StESUG, denen zufolge sie als Umweltanwältin berechtigt sei, einen Antrag auf Feststellung zu stellen, ob „für ein Vorhaben“ innerhalb oder außerhalb eines Europaschutzgebietes gemäß § 28 Abs. 1 StNSchG 2017 eine Naturverträglichkeitsprüfung durchzuführen sei (Vorprüfung), und das Recht habe, gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Landesverwaltungsgerichtes Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.

8 Damit stellt die Revisionswerberin allerdings keinerlei fallbezogenen Bezug zu der wiedergegebenen Begründung des Verwaltungsgerichtes her, welches sich auf die Beschränkung einer Naturverträglichkeitsprüfung gemäß § 28 StNSchG 2017 auf Pläne und Projekte, somit auf (noch nicht naturschutzrechtlich bewilligte) „Vorhaben“ (vgl. auch den Gesetzeswortlaut in § 8 Abs. 1 StESUG sowie § 28 StNSchG 2017) berufen hat.

9 Schon aus diesem Grund wird mit dem Vorbringen der Revisionswerberin keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme (vgl. etwa VwGH 21.3.2024, Ro 2022/10/0019, oder 28.2.2022, Ro 2021/10/0018, jeweils mwN).

10 4. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 18. Juni 2024

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