Normen
EURallg
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs1
32004L0038 Unionsbürger-RL Art16 Abs4
62009CJ0162 Taous Lassal VORAB
62009CJ0325 Dias VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024080058.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeweg ergangenen Erkenntnis gab das Bundesverwaltungsgericht dem Antrag des Revisionswerbers vom 2. Mai 2022 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mangels Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt gemäß § 7 AlVG nicht statt.
2 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass der Revisionswerber nigerianischer Staatsangehöriger sei. Er sei von 7. Dezember 2005 bis 9. April 2014 mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet gewesen. Am 9. Juli 2014 sei ihm eine Daueraufenthaltskarte als Angehöriger eines EWR‑Bürgers mit einer Gültigkeit bis 9. Juli 2024 ausgestellt worden. Zuletzt sei er bis 3. Mai 2019 in Österreich mit Hauptwohnsitz gemeldet gewesen. Seit 24. November 2022 habe er seinen Hauptwohnsitz in Wien, zuvor habe er ab 2. Mai 2022 über eine Postadresse für Wohnungslose verfügt. Von 15. Mai 2019 bis 19. November 2021 habe er sich in der Schweiz in Haft befunden. Am 29. November 2022 habe er einen Erstantrag „Familienangehörige von ÖsterreicherInnen“ gestellt, der von der MA 35 mit Bescheid vom 20. September 2023 abgewiesen worden sei. Das Beschwerdeverfahren sei nach Zurückziehung der Beschwerde eingestellt worden.
3 In rechtlicher Hinsicht ging das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass der Revisionswerber gemäß Art. 16 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie 2004/38/EG sein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht verloren habe und sein Aufenthaltstitel gemäß § 10 Abs. 3 Z 5 NAG gegenstandslos geworden sei, weil er sich im Zeitraum von 3. Mai 2019 bis 2. Mai 2022, jedenfalls aber von 15. Mai 2019 bis 19. November 2021, und somit über zwei Jahre nicht im österreichischen Bundesgebiet aufgehalten habe. Da der Revisionswerber demnach im verfahrensgegenständlichen Zeitraum über keinen Aufenthaltstitel verfügt und sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe, sei er nicht berechtigt gewesen, eine unselbständige Beschäftigung auszuüben. Da er somit der Arbeitsvermittlung gemäß § 7 Abs. 2 und Abs. 3 Z 2 AlVG nicht zur Verfügung stehe, habe er gemäß § 7 Abs. 1 AlVG keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
4 Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG sprach das Bundesverwaltungsgericht aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Nach der genannten Verfassungsbestimmung ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Unter diesem Gesichtspunkt bringt der Revisionswerber vor, dass Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG vom EuGH damit gerechtfertigt werde, dass durch eine lange Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert werde. Durch einen Haftaufenthalt lockere sich diese Bindung aber nicht, weil während des Freiheitsentzugs keine Bindungen zu dem Staat entstehen könnten, in dem der Betroffene inhaftiert sei. Der Revisionswerber habe zwei minderjährige Kinder, beide österreichische Staatsbürger, welche „bereits für sich für eine starke Bindung zu Österreich sorgen“. Es treffe daher nicht zu, dass sich die Bindung des Revisionswerbers zu Österreich gelockert hätte. Dem Bundesverwaltungsgericht sei vorzuwerfen, dazu nichts erhoben und den Revisionswerber nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zu seinen Bindungen zu Österreich befragt zu haben. Diese Begründungsmängel seien auch Ausfluss einer zur Abwesenheit durch Haftaufenthalt fehlenden höchstgerichtlichen Judikatur.
9 Richtig ist, dass hinter Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG die Überlegung steht, dass durch eine lange Abwesenheit die Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat gelockert wird (vgl. EuGH 7.10.2010, Lassal, C‑162/09, Rn. 55; 21.7.2011, Dias, C‑325/09, Rn. 59). Das Zulässigkeitsvorbringen zeigt aber keinen Grund auf, der daran zweifeln ließe, dass es zu einer derartigen Lockerung auch dann kommt, wenn während der Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat eine Strafhaft verbüßt wird. Jedenfalls findet eine Lockerung der Verbindung zum Aufnahmemitgliedstaat nicht nur dann statt, wenn gleichzeitig eine Intensivierung der Bindungen zu einem anderen Staat erfolgt. Vielmehr steht nach der Rechtsprechung des EuGH das Band der Integration zwischen dem Betroffenen und dem Aufnahmemitgliedstaat auch dann in Frage, wenn ein Bürger, nachdem er sich in diesem Mitgliedstaat fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig aufgehalten (und so das Recht auf Daueraufenthalt erworben) hat, beschließt, dort zu bleiben, ohne ein Aufenthaltsrecht zu besitzen. Insoweit stellt der Integrationsgedanke, der dem Erwerb des Daueraufenthaltsrechts nach Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2004/38/EG zugrunde liegt, nicht nur auf territoriale und zeitliche Umstände, sondern auch auf qualitative Elemente im Zusammenhang mit dem Grad der Integration im Aufnahmemitgliedstaat ab (vgl. EuGH 21.7.2011, Dias, C‑325/09, Rn. 63 ff). Vor diesem Hintergrund könnte sogar fraglich sein, ob auch eine im Inland verbüßte Haft einem Auslandsaufenthalt im Sinn des Art. 16 Abs. 4 der Richtlinie 2004/38/EG gleichzuhalten ist. Dies kann für den vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben, weil der mehr als zweijährige Auslandsaufenthalt des Revisionswerbers unstrittig ist.
10 Soweit der Revisionswerber im Vorbringen zur Zulässigkeit der Revision noch behauptet, sich als geschiedener Ehemann einer freizügigkeitsberechtigten Österreicherin gemäß Art. 13 der Richtlinie 2004/38/EG rechtmäßig in Österreich aufzuhalten, unterlässt er es darzulegen, dass er die in der genannten Bestimmung geregelten Voraussetzungen erfüllt. Ebenso wenig wird erläutert, auf welcher konkreten Grundlage sich aus Art. 20 AEUV bzw. „zur Wahrung des Kindeswohls“ seiner unterhaltsberechtigten Kinder ergeben sollte, dass ihm der freie Zugang zum Arbeitsmarkt zu erlauben sei.
11 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 16. Juli 2024
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