VwGH Ra 2024/06/0142

VwGHRa 2024/06/014216.12.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofrätinnen Mag.a Merl und Mag. Liebhart‑Mutzl als Richter und Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache 1. des Dr. S W und 2. der Dr. P W, beide in K und beide vertreten durch die Wohlmuth Rechtsanwalts GmbH & Co KG in 8430 Leibnitz, Hauptplatz 7, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 28. Februar 2024, KLVwG‑2531‑2532/9/2023, betreffend Einwendungen gegen ein Bauvorhaben (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Klagenfurt; mitbeteiligte Partei: B GmbH in K, vertreten durch die Hohenberg Rechtsanwälte GmbH in 8010 Graz, Hartenaugasse 6; weitere Partei: Kärntner Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §8
BauO Krnt 1996 §23 Abs3 litg
BauO Krnt 1996 §23 Abs4
BauRallg

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024060142.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Kärnten (LVwG) die Beschwerde der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Klagenfurt am Wörthersee vom 5. September 2023, mit welchem der mitbeteiligten Partei die Baubewilligung für den Abbruch des Bestandsgebäudes und die Errichtung einer Wohnanlage mit Tiefgarage, Müllüberdachung und Einfriedung sowie Einbau einer Pelletsheizungsanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG S. erteilt worden war, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab (I.) und erklärte eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig (II.).

2 Begründend führte das LVwG zusammengefasst aus, die revisionswerbenden Parteien seien Eigentümer eines Grundstückes, das unmittelbar an das Baugrundstück angrenze; sie seien somit Anrainer gemäß § 23 Abs. 2 lit. a Kärntner Bauordnung 1996 (K‑BO 1996) und Parteien des Baubewilligungsverfahrens. Die revisionswerbenden Parteien hätten auch rechtzeitig Einwendungen gegen das geplante Bauvorhaben im Zusammenhang mit der Verbringung von Oberflächenwässern, dem Brandschutz, der Verletzung ihres Eigentums, Emissionen während der Bauphase und Fahrtbewegungen der Bewohner der Wohnanlage erhoben.

3 Soweit für das Revisionsverfahren relevant, führte das LVwG weiter aus, eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit im Sinne des § 23 Abs. 3 lit. g K‑BO 1996 komme nur dort in Betracht, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen sei. Brandschutzrechtliche Einwendungen könnten nur auf die Ausgestaltung des Bauvorhabens gestützt werden und sich nicht auf durch das Bauvorhaben nicht umfasste Objekte wie beispielsweise Elektroautos beziehen. Das gegenständliche, unter Beiziehung eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen geführte Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass mit dem Vorhaben, insbesondere der Ausgestaltung der Tiefgarage, die brandschutzrechtlichen Bestimmungen eingehalten würden. Für das vorliegende Bauverfahren gelte (noch) die OIB‑Richtlinie 2.2 („Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“) vom April 2019. Die OIB-Richtlinie 2.2 vom Mai 2023 sehe, wie der Amtssachverständige in der Beschwerdeverhandlung dargelegt habe, erstmals für Tiefgaragen Anforderungen im Zusammenhang mit der E‑Mobilität vor. Diese Anforderungen würden durch die mitbeteiligte Partei im gegenständlichen Fall freiwillig eingehalten und seien ebenfalls in die Auflagen des Baubewilligungsbescheides aufgenommen worden. Ein darüberhinausgehendes subjektiv‑öffentliches Nachbarrecht stehe den revisionswerbenden Parteien nicht zu.

4 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die revisionswerbenden Parteien zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 11. Juni 2024, E 1382/2024‑5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In diesem Abtretungsbeschluss führte der Verfassungsgerichtshof mit näherer Begründung aus, dass angesichts des vorliegenden Falles keine Bedenken gegen § 23 Abs. 4 K‑BO 1996 entstanden seien.

5 Nunmehr richtet sich gegen dieses Erkenntnis die vorliegende außerordentliche Revision, in der zur Begründung ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht wird, die revisionswerbenden Parteien seien durch das angefochtene Erkenntnis in ihrem einfachgesetzlich gewährleisteten „Recht auf Brandsicherheit“ gemäß § 23 Abs. 3 lit. g K‑BO 1996 verletzt. Das LVwG habe „die bisherige Rechtsprechung missachtet“ und sei aufgrund dessen zu einer falschen Entscheidung gelangt. Zum Thema „Brandschutz in Tiefgaragen für Elektroautos“ und zum Thema „in welchem Ausmaß Sicherheitsvorschriften in Tiefgaragen berücksichtigt werden müssen und wie der Brandschutz im Zusammenhang mit der E‑Mobilität zu betrachten ist“, bestehe keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

6 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Im Fall einer behaupteten Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber dabei konkret darzulegen, dass der der gegenständlich angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einem der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das Verwaltungsgericht im gegenständlichen Fall dennoch anders entschieden habe und es damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei (vgl. für viele etwa VwGH 23.7.2024, Ra 2024/06/0088, mwN).

11 Die vorliegende Revision entspricht den genannten Anforderungen nicht. In Bezug auf ein behauptetes Abweichen des angefochtenen Erkenntnisses von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes wird ohne konkrete Ausführungen im obigen Sinn bloß allgemein vorgebracht, das LVwG habe „die bisherige Rechtsprechung missachtet“; soweit ein Fehlen von Rechtsprechung „zum Thema Brandschutz in Tiefgaragen für Elektroautos“ und zum Thema „in welchem Ausmaß Sicherheitsvorschriften in Tiefgaragen berücksichtigt werden müssen und wie der Brandschutz im Zusammenhang mit der E‑Mobilität zu betrachten ist“ behauptet wird, mangelt es diesem Vorbringen an jeglicher Verknüpfung zwischen der individualisierten Rechtsfrage, dem von den revisionswerbenden Parteien dieser konkret zu Grunde gelegten Sachverhalt und der darauf basierenden rechtlichen Beurteilung des LVwG, die den Verwaltungsgerichtshof erst in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob eine grundsätzliche Rechtsfrage überhaupt vorliegt (vgl. zu diesem Erfordernis für viele etwa VwGH 18.11.2022, Ra 2022/05/0160, mwN).

12 Im Übrigen wird gemäß § 1 Kärntner Bautechnikverordnung 2019 (u.a.) den in §§ 1, 12 und 15 der Kärntner Bauvorschriften festgelegten Anforderungen betreffend Brandschutz entsprochen, wenn die OIB‑Richtlinie 2.2, „Brandschutz bei Garagen, überdachten Stellplätzen und Parkdecks“, Ausgabe April 2019, eingehalten wird (vgl. dazu, dass eine im Nachbarinteresse gelegene Beeinträchtigung der Brandsicherheit ‑ siehe fallbezogen § 23 Abs. 4 iVm § 23 Abs. 3 lit. g K‑BO 1996 ‑ nur dort in Betracht kommt, wo wegen der Ausgestaltung des Bauvorhabens selbst eine Brandbelastung anzunehmen ist, etwa VwGH 21.2.2014, 2012/06/0193, mwN). Das LVwG führte im angefochtenen Erkenntnis nach Beiziehung eines brandschutztechnischen Amtssachverständigen aus, dass von der mitbeteiligten Partei im vorliegenden Bauverfahren die Vorgaben der OIB-Richtlinie 2.2., Stand Mai 2023, die erstmals für Tiefgaragen Anforderungen im Zusammenhang mit der E‑Mobilität vorsehe, freiwillig eingehalten würden und entsprechende Auflagen Eingang in den Baubewilligungsbescheid gefunden hätten. Damit setzt sich die Revision in ihren Zulässigkeitsgründen überhaupt nicht auseinander. Das Zulässigkeitsvorbringen der Revision ist daher auch aus diesem Grund nicht geeignet, eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit einer behaupteten Verletzung des subjektiv‑öffentlichen Rechtes auf Brandsicherheit der revisionswerbenden Parteien aufzuzeigen.

13 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 16. Dezember 2024

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