Normen
AbwasserentsorgungsG OÖ 2001 §12 Abs4
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024050013.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (im Folgenden: Verwaltungsgericht) wurde die Beschwerde der Revisionswerberin gegen den Bescheid der Bürgermeisterin der Gemeinde O. vom 19. Juni 2023, mit welchem sie verpflichtet worden war, das in ihrem Miteigentum stehende Gebäude F. 1 auf einem näher bezeichneten Grundstück unter Einhaltung der „Allgemeinen Bedingungen“ laut beiliegendem Schreiben des Reinhaltungsverbandes M. bis zum 31. Oktober 2023 an die gemeindeeigene Kanalisationsanalage anzuschließen und die anfallenden Abwässer in diese einzuleiten, als unbegründet abgewiesen. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wurde mit der Maßgabe bestätigt, dass die Revisionswerberin als Miteigentümerin des Gebäudes auf dem gegenständlichen Grundstück die für den Anschluss an die gemeindeeigene Kanalisationsanlage erforderlichen Einrichtungen bis zum 31. März 2024 gemäß § 12 Abs. 4 Oö. Abwasserentsorgungsgesetz 2001‑ Oö. AEG 2001 herzustellen habe. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass gegen dieses Erkenntnis eine Revision unzulässig sei.
2 Begründend hielt das Verwaltungsgericht fest, die Revisionswerberin sei Hälfteeigentümerin des verfahrensgegenständlichen Grundstückes samt dem darauf befindlichen Wohngebäude mit der Grundstücksadresse F. 1. Nördlich und östlich dieses Grundstückes befinde sich ein näher bezeichnetes Grundstück mit der Grundstücksadresse F. 2. Unter diesem Grundstück befinde sich die öffentliche Kanalisationsanlage des Reinhaltungsverbandes M., in concreto der als Hauspumpleitung „HPL F[...] 2“ (im Folgenden: Hauspumpleitung F. 2) bezeichnete Kanalstrang. Bei diesem öffentlichen Kanalstrang handle es sich um eine Abwasserdruckleitung, welche dem Stand der Technik entspreche. Das Wohngebäude der Revisionswerberin befinde sich etwa 10 m von diesem öffentlichen Kanalstrang entfernt. Abwässer aus dem Objekt der Revisionswerberin könnten bei einem Anschluss ihrer Hauskanalanlage (samt dazugehörigem leistungsentsprechenden Hauspumpwerk) im Bereich des Vereinigungsschachtes „VS“ des Kanalstrangs Hauspumpleitung F. 2 betriebssicher durch die bewilligte und kollaudierte öffentliche Kanalisationsanlage abgeleitet und entsorgt werden. Der Reinhaltungsverband M. betreibe diese öffentliche Kanalisationsanlage u.a. für die Gemeinde O. zur kommunalen Abwasserentsorgung. Das Hauspumpwerk F. 2 sei Bestandteil der Hauskanalanlage des Objektes mit der Grundstücksadresse F. 2 und nicht von der wasserrechtlichen Bewilligung der öffentlichen Kanalisationsanlage erfasst.
3 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Kanalanschluss des Gebäudeobjektes der Revisionswerberin an die vom Reinhaltungsverband M. betriebene öffentliche Kanalisation im Bereich des etwa 10 m entfernten Vereinigungsschachtes „VS“ des Kanalstrangs Hauspumpleitung F. 2 sei technisch möglich. Technische Anforderung an die Hauskanalanlage der Revisionswerberin sei dafür ein (leistungsentsprechendes) Hauspumpwerk, welches gemäß § 2 Abs. 1 Z 12 Oö. AEG 2001 Teil einer Hauskanalanlage sei. Der bloße Umstand, dass eine zur Entsorgung der häuslichen Abwässer technisch notwendige Hauskanalanlage auch ein Hauspumpwerk vorsehen müsse, ändere nichts an der Anschlusspflicht eines Objekteigentümers an eine bewilligte und kollaudierte öffentliche Kanalisation. Der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 16. September 1997, 97/05/0198, „zur insoweit vergleichbaren damaligen Rechtslage nach § 36 Oö. BauO 1976“ klargestellt, dass der bloße Umstand, dass die Hauskanalanlage tiefer liege als der gemeindeeigene Kanalstrang, noch keinen Rückschluss auf die Beschaffenheit (Anmerkung: und Aufnahmefähigkeit) des gemeindeeigenen Kanalstrangs zulasse. Es stelle gerade in einem Land wie Oberösterreich, in dem die Topographie mehrheitlich nicht in Ebenen bestehe, sondern hügelig bzw. gebirgig sei, keine Besonderheit dar, dass einzelne Gebäude in Siedlungsgebieten tiefer lägen als der öffentliche Kanalstrang. Die Erfüllungsfrist sei schließlich angemessen neu festzusetzen und die Kanalanschlussverpflichtung nach § 12 Abs. 4 Oö. AEG 2001 im Hinblick auf den Normtext zu adaptieren. Damit gingen auch die zuletzt erhobenen Einwände der Revisionswerberin zur Bestimmtheit der Kanalanschlussverpflichtung im angefochtenen Bescheid ins Leere. Im Übrigen habe der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung vom 26. April 2021, Ra 2018/05/0285, betreffend die Kanalanschlussverpflichtung der Miteigentümerin darauf hingewiesen, dass der Objekteigentümerin die Wahl der technisch notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der für den Anschluss an die Kanalisationsanlage erforderlichen Einrichtungen selbst obliege.
4 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit vorbringt, es liege ein Widerspruch zur Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor, weil außerhalb der „50 m‑Zone“ keine Kanalanschlusspflicht bestehe, aber der Revisionswerberin trotzdem eine solche auferlegt worden sei (Verweis auf VwGH, 24.11.2008, 2007/05/0293). Darüber hinaus stelle sich die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung, ob ein Schacht wie jener Schacht „VS“, bei welchem der Reinhaltungsverband die Abwässer nicht übernehmen könne, welcher jedoch im „50 m Bereich liegt“, die Revisionswerberin dazu verpflichten könne, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, „obwohl ihre Abwässer erst nach 172 m Streckendifferenz (Länge) und mehr als 6 m höher von der öffentlichen Kanalisationsanlage übernommen werden können“. Der angefochtene Bescheid und auch das angefochtene Erkenntnis seien außerdem einer Ersatzvornahme nicht zugänglich und entsprächen nicht dem Bestimmtheitsgebot des § 59 AVG (Verweis auf VwGH 26.5.1997, 96/10/0043, und 24.4.1995, 93/10/0035).
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit dem inhaltlich gleichen Zulässigkeitsvorbringen betreffend die Revision der Miteigentümerin der betroffenen Liegenschaft bereits in seiner Entscheidung vom 26. April 2021, Ra 2018/05/0285, auseinandergesetzt. Der vorliegende Revisionsfall gleicht jenem in sachlicher und rechtlicher Hinsicht.
9 Aus den in dieser Entscheidung vom 26. April 2021 dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz iVm § 43 Abs. 9 VwGG verwiesen wird, erweist sich auch die hier vorliegende Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.
10 Soweit die Revision zur Verpflichtung, an die öffentliche Kanalisation anzuschließen, obwohl ein Hauspumpwerk eine Distanz von 172 m und einen Höhenunterschied von mehr als 6 m überwinden müsse, fehlende Rechtsprechung geltend macht, setzt sie sich weder mit den bereits in dem zitierten Beschluss Ra 2018/05/0285 angeführten Argumenten zu einer Abwasserpumpe auseinander noch mit der vom Verwaltungsgericht darüber hinaus herangezogenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. September 1997, 97/05/0198, wonach Pump‑ und Hebestationen bei Kanalanlagen dem technischen Standard angehören und es keine Besonderheit darstellt, dass einzelne Gebäude in Siedlungsgebieten tiefer liegen als der öffentliche Kanalstrang.
11 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. März 2024
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