VwGH Ra 2024/01/0414

VwGHRa 2024/01/041415.1.2025

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kleiser und die Hofräte Dr. Fasching und Dr. Horvath als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Strasser, über die Revision der 1. C GmbH und 2. D L, beide in G, beide vertreten durch Mag. Bernd Wurnig, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Nibelungengasse 48, gegen das Erkenntnis (Spruchpunkt A) sowie den Beschluss (Spruchpunkt B) des Verwaltungsgerichts Wien vom 17. Oktober 2023, Zlen. 1. VGW‑102/012/14518/2022‑40, 2. VGW‑102/012/14851/2022, 3. VGW‑102/012/14967/2022, 4. VGW‑102/012/14970/2022, 5. VGW‑102/012/14520/2022 und 6. VGW‑102/012/14852/2022, betreffend Richtlinienbeschwerden (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Landespolizeidirektion Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2025:RA2024010414.L00

 

Spruch:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen die Abweisung bzw. die Zurückweisung von Richtlinienbeschwerden richtet, zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt A II.) wurde die Richtlinienbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung von § 10 Richtlinien‑Verordnung (RLV) durch näher bezeichnete Amtshandlungen von Organen der belangten Behörde am 25. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 10 RLV nicht verletzt wurde.

Weiters (Spruchpunkt A III.) wurde die Richtlinienbeschwerde der Zweitrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung von § 4 RLV durch Amtshandlungen von Organen der belangten Behörde am 15. Oktober 2022 als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass § 4 RLV nicht verletzt wurde.

Mit dem angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt B X.) wurde die Richtlinienbeschwerde der Erstrevisionswerberin hinsichtlich der Verletzung von § 10 RLV durch Amtshandlungen von Organen der belangten Behörde am 15. Oktober 2022 als unzulässig zurückgewiesen.

Die Erst- und Zweitrevisionswerberin wurden weiters zu näher bezeichnetem Kostenersatz gegenüber dem Rechtsträger der belangten Behörde (Bund) verpflichtet.

Eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde jeweils für unzulässig erklärt.

2 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

3 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

4 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

5 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 10.5.2024, Ra 2024/01/0143, mwN).

6 Soweit im Zulässigkeitsvorbringen (Punkt B) der vorliegenden Revision auf die gegenständlichen Abweisungen bzw. die Zurückweisung der auf (§ 89 Abs. 4 Sicherheitspolizeigesetz iVm) §§ 4 und 10 RLV gestützten Richtlinienbeschwerden Bezug genommen wird, wird mit den diesbezüglichen ‑ lediglich allgemein gehaltenen ‑ Ausführungen („Die gegenständlichen Rechtsfragen, ... ob das am 15.10.2022 gegenüber [der Zweitrevisionswerberin] gesetzte Verhalten ... gegen § 4 der Richtlinienverordnung ... als auch sowohl die am 15.10.2022 und 25.10.2022 stattgefundene Amtshandlung gegen § 10 RLV verstoßen hat, ... wurde[n] unrichtig gelöst“ bzw. dass das „gegenüber [der Zweitrevisionswerberin] gesetzte Verhalten des verantwortlichen Einsatzleiters HR Mag. [...] gegen § 4 der Richtlinien‑Verordnung ‑ RLV verstoßen hat“) weder ein Abweichen von der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigt, noch dargelegt, welche Rechtsfrage(n) der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang erstmals zu lösen hätte (vgl. zur Inanspruchnahme der Freiwilligkeit nach § 4 RLV VwGH 18.10.2022, Ra 2022/01/0226, mwN; vgl. zum mangelnden Recht, gegen eine behauptete Verletzung der Dokumentationspflicht nach § 10 RLV Richtlinienbeschwerde zu erheben VwGH 29.3.2023, Ra 2022/01/0002, Rn. 34 bis 40, mwN).

7 Gegen die Kostenentscheidung wird in den Zulässigkeitsausführungen nichts vorgebracht.

8 Die Revision war daher ‑ soweit sie in die Zuständigkeit des erkennenden Senates fällt ‑ zurückzuweisen.

9 Im übrigen Revisionsumfang bleibt die Entscheidung dem dafür zuständigen Senat vorbehalten.

Wien, am 15. Jänner 2025

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