Normen
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2024010003.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 14. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Mitbeteiligten, eines syrischen Staatsangehörigen, auf internationalen Schutz vom 30. Dezember 2021 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Mitbeteiligten jedoch gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt III.).
2 Der gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhobenen Beschwerde des Mitbeteiligten gab das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) - ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung - mit dem angefochtenen Erkenntnis statt, erkannte dem Mitbeteiligten gemäß § 3 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu, stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass dem Mitbeteiligten kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt, und sprach aus, dass die gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG Revision nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht führte ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ aus, der Mitbeteiligte befinde sich im wehrdienstpflichtigen Alter und es sei mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er „als Soldat in Frage käme“. Er könne nur über Grenzübergänge sicher und legal nach Syrien zurückkehren, die sich in der Hand des syrischen Regimes befänden. Im Falle der Rückkehr bestehe für den Mitbeteiligten die Gefahr, an einem Grenzkontrollposten verhaftet und zum Militärdienst in der syrischen Armee eingezogen zu werden, was der Mitbeteiligte ablehne. Die syrische Regierung betrachte Wehrdienstverweigerung nicht nur als eine strafrechtlich zu verfolgende Handlung, sondern auch als Ausdruck von politischem Dissens und mangelnder Bereitschaft, das Vaterland gegen „terroristische“ Bedrohungen zu schützen. Auch die mit der Ausreise verbundene Entziehung von der Ableistung des Wehrdienstes werde vom syrischen Regime als Ausdruck einer oppositionellen Gesinnung gesehen.
4 Den Ausspruch über die Unzulässigkeit der Revision begründete das Verwaltungsgericht pauschal mit dem mangelnden Vorliegen einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG.
Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Durchführung des Vorverfahrens, in dem der Mitbeteiligte keine Revisionsbeantwortung erstattete, in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
5 Die Amtsrevision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das Verwaltungsgericht gehe pauschal davon aus, dass der Mitbeteiligte der Gefahr einer Zwangsrekrutierung ausgesetzt sei, ohne darzulegen, woraus sich die asylrelevante Gefahr ergebe. Das Verwaltungsgericht lasse einzelfallbezogene Umstände außer Acht, treffe keine Feststellungen zur Herkunftsregion des Mitbeteiligten sowie zur Situation an den Grenzübergängen und setze sich auch nicht mit den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Feststellungen des BFA auseinander. Das Verwaltungsgericht sei dadurch von näher genannter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen.
6 Die Amtsrevision ist im Hinblick auf die geltend gemachten Verletzungen der Begründungspflicht zulässig; sie ist auch berechtigt.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt die Furcht vor der Ableistung des Militärdienstes bzw. der bei seiner Verweigerung drohenden Bestrafung im Allgemeinen keine asylrechtlich relevante Verfolgung dar, sondern könnte nur bei Vorliegen eines Konventionsgrundes Asyl rechtfertigen. Wie der Verwaltungsgerichtshof zur möglichen Asylrelevanz von Wehrdienstverweigerung näher ausgeführt hat, kann auch der Gefahr einer allen Wehrdienstverweigerern bzw. Deserteuren im Herkunftsstaat gleichermaßen drohenden Bestrafung asylrechtliche Bedeutung zukommen, wenn das Verhalten des Betroffenen auf politischen oder religiösen Überzeugungen beruht oder dem Betroffenen wegen dieses Verhaltens vom Staat eine oppositionelle Gesinnung unterstellt wird und den Sanktionen - wie etwa der Anwendung von Folter - jede Verhältnismäßigkeit fehlt. Unter dem Gesichtspunkt des Zwanges zu völkerrechtswidrigen Militäraktionen kann auch eine „bloße“ Gefängnisstrafe asylrelevante Verfolgung sein. Fehlt ein kausaler Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen, kommt die Asylgewährung nicht in Betracht (vgl. etwa VwGH 8.3.2024, Ra 2023/01/0363, mwN).
8 Demnach sind vorliegend zur Beurteilung des Antrags des Revisionswerbers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 unter anderem Feststellungen dazu rechtlich wesentlich, ob der Mitbeteiligte die Möglichkeit hat, ohne Gefahr asylrelevanter Verfolgung durch das syrische Regime wegen Wehrdienstverweigerung in seine Herkunftsregion zu gelangen, und ob er in seiner Herkunftsregion der Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung durch das syrische Regime wegen Wehrdienstverweigerung ausgesetzt ist.
9 Der Verwaltungsgerichtshof hat zur Begründungspflicht der Erkenntnisse der Verwaltungsgerichte gemäß § 29 VwGVG bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Begründung jenen Anforderungen zu entsprechen hat, die in seiner Rechtsprechung zu den §§ 58 und 60 AVG entwickelt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfordert dies in einem ersten Schritt die eindeutige, eine Rechtsverfolgung durch die Partei ermöglichende und einer nachprüfenden Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts zugängliche konkrete Feststellung des der Entscheidung zugrunde gelegten Sachverhaltes, in einem zweiten Schritt die Angabe jener Gründe, welche die Behörde im Falle des Vorliegens widerstreitender Beweisergebnisse in Ausübung der freien Beweiswürdigung dazu bewogen haben, gerade jenen Sachverhalt festzustellen, und in einem dritten Schritt die Darstellung der rechtlichen Erwägungen, deren Ergebnisse zum Spruch des Bescheides geführt haben. Diesen Erfordernissen werden die Verwaltungsgerichte dann gerecht, wenn sich die ihre Entscheidungen tragenden Überlegungen zum maßgeblichen Sachverhalt, zur Beweiswürdigung sowie zur rechtlichen Beurteilung aus den verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen selbst ergeben (vgl. etwa VwGH 3.4.2023, Ra 2022/01/0111, mwN).
10 Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach das Verwaltungsgericht, wenn es von einer Entscheidung des BFA abweichen will, gehalten ist, auf die beweiswürdigenden Argumente des BFA einzugehen und nachvollziehbar zu begründen, aus welchen Gründen es zu einer anderen Entscheidung kommt (vgl. etwa VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0472, Rn. 30, mwN).
11 Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Verwaltungsgericht gegen die ihm obliegende Begründungspflicht verstoßen.
12 Das Verwaltungsgericht hat im vorliegenden Fall keine hinreichenden Feststellungen zur Herkunftsregion, der Frage der Kontrolle des syrischen Regimes über diese Region bzw. zur Frage der sicheren Erreichbarkeit der Region getroffen, zumal es sich insbesondere auch mit den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen (konkreten) Feststellungen bzw. den diesbezüglichen beweiswürdigenden Erwägungen nicht auseinandergesetzt hat: demnach stehe die Herkunftsregion des Mitbeteiligten (Al Barah) nicht unter der Kontrolle des syrischen Regimes, für den Mitbeteiligten habe daher „zu keinem Zeitpunkt“ die reale Gefahr der Rekrutierung für die reguläre syrische Armee bestanden und sei es dem Mitbeteiligten überdies (über näher genannte Grenzübergänge) möglich, nach Syrien ein- und in die Herkunftsregion weiter zu reisen, ohne Gebiete queren zu müssen, die unter der Kontrolle des syrischen Regimes stünden.
13 Das Verwaltungsgericht hat somit schon die ‑ von ihm angenommene ‑ Gefahr der Zwangsrekrutierung des Mitbeteiligten nicht tragfähig begründet. Im Übrigen weist der Verwaltungsgerichtshof darauf hin, dass es aus asylrechtlicher Sicht nicht darauf ankommen kann, ob die Einreise in einen verfolgungssicheren Landesteil aus der Sicht des potentiellen Verfolgers (hier: des syrischen Regimes) legal stattfindet, sondern nur, ob die den Grenzübergang beherrschenden Autoritäten eine Einreise in das sichere Gebiet zulassen (vgl. VwGH 29.2.2024, Ra 2024/18/0043).
14 Das angefochtene Erkenntnis war daher aufgrund der genannten Feststellungs- und Begründungsmängel wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. b und c VwGG aufzuheben.
Wien, am 10. Juni 2024
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