European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023190226.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 12. November 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Begründend brachte er vor, vom syrischen Regime und von der kurdischen Armee zur Teilnahme an Kampfhandlungen gezwungen zu werden. Außerdem werde der Revisionswerber auf Grund der Zugehörigkeit zu seinem Familienstamm und der Teilnahme an Demonstrationen verfolgt.
2 Mit Bescheid vom 21. März 2022 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde des Revisionswerbers als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
4 In der Begründung führte das BVwG aus, dass eine Einziehung zum Militärdienst bei der syrischen Armee nicht maßgeblich wahrscheinlich sei. Hinsichtlich der Selbstverteidigungspflicht bei den kurdischen Truppen habe der Revisionswerber bereits das vorgesehene Höchstalter deutlich überschritten. Das Vorbringen hinsichtlich der Teilnahme an Demonstrationen und betreffend die Verfolgung auf Grund der Zugehörigkeit zu seinem Familienstamm sei nicht glaubhaft.
5 Die Behandlung der gegen dieses Erkenntnis an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde wurde von diesem mit Beschluss vom 27. November 2023, E 2946/2023‑7, abgelehnt und die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
6 In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gemäß § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Die Revision bringt zur Begründung ihrer Zulässigkeit vor, dass das BVwG seine Ermittlungspflicht verletzt und veraltete Länderberichte herangezogen habe, weil die kriegerische Auseinandersetzung zwischen Palästina und Israel, die zur Destabilisierung der gesamten Region geführt habe, schon im Zeitpunkt der Entscheidung (am 25. Mai 2023) absehbar gewesen sei. Zudem habe das BVwG die UNHCR‑Erwägungen nicht berücksichtigt. Auf Grund näher bezeichneter EuGH-Rechtsprechung ergebe sich eine Änderung der Beweislastverteilung zu Gunsten von Schutzsuchenden.
9 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat (vgl. VwGH 21.12.2023, Ra 2023/19/0473, mwN).
10 Diesen Anforderungen wird die Revision, die in ihrem Zulässigkeitsvorbringen weitgehend allgemeine Rechtsausführungen macht, ohne einen konkreten Bezug zum vorliegenden Fall herzustellen, nicht gerecht.
11 Überdies gelingt es der Revision nicht, die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel in Zusammenhang mit Länderberichten zum Herkunftsstaat aufzuzeigen (vgl. zum Erfordernis der Relevanzdarlegung bei Verfahrensmängeln etwa VwGH 28.9.2023, Ra 2023/19/0255, mwN).
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
13 Von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Wien, am 22. Februar 2024
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