Normen
AVG §69 Abs1 Z2
B-VG Art133 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §32 Abs1 Z2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023190141.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte am 9. Juli 2018 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2 Mit Erkenntnis vom 25. August 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ den Antrag des Revisionswerbers zur Gänze ab, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Iran zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
3 Mit Schreiben vom 30. September 2022 beantragte der Revisionswerber die Wiederaufnahme des mit Erkenntnis vom 25. August 2022 abgeschlossenen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens. Begründend wurde zusammengefasst vorgebracht, dass der Revisionswerber am 19. September 2022 einen Brief von seiner Familie mit einer gerichtlichen Ladung der Geheimdienstschutzorganisation des Korps der Islamischen Revolutionsgarden erhalten habe. Demnach hätte der Revisionswerber am 6. Juni 2022 erscheinen sollen, um Fragen zu beantworten. Der Revisionswerber befürchte, dass dies eine Falle sei, um ihn festzunehmen und zu foltern bzw. zu töten. Jedenfalls sei er der Verpflichtung nicht nachgekommen, weshalb ihm bereits aus diesem Grund eine Festnahme drohe.
4 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2022, E 2595/2022‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der gegen das Erkenntnis vom 25. August 2022 gerichteten Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
5 Mit Beschluss vom 10. Jänner 2023, Ra 2022/18/0312‑7, wies der Verwaltungsgerichtshof die außerordentliche Revision gegen das Erkenntnis vom 28. August 2022 mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zurück.
6 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das BVwG den Antrag auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des BVwG vom 25. August 2022 abgeschlossenen Verfahrens gemäß § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG als unbegründet ab. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Gericht für nicht zulässig.
7 Begründend führte das BVwG zusammengefasst aus, bei der Ladung handle es sich um keine neue Tatsache bzw. kein neues Beweismittel im Sinne des § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG, welches voraussichtlich ein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können. Eine staatliche Verfolgung sowie Fahndung nach dem Revisionswerber sei bereits im Beschwerdeverfahren berücksichtigt und als nicht glaubhaft befunden worden. Bei der vorgelegten Ladung handle es sich nur um eine Kopie und es sei auch kein Kuvert, mit welchem das Original dem Revisionswerber zugestellt worden sei, vorgelegt worden. Der Ladung könne daher mangels Vorlage des Originals keine besondere Beweiskraft zukommen. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass gefälschte bzw. mit falschen Angaben erstellte Dokumente im Iran einfach erhältlich seien. Außerdem sei die angebliche Ladung nach dem gregorianischen Kalender datiert, obwohl der amtliche Kalender im Iran der iranische Kalender sei. Überdies hätte die Ladung bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden können.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vor, das BVwG hätte dem Revisionswerber die Möglichkeit einräumen müssen, eine Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen zu erstatten. Der Revisionswerber hätte die originale Ladung und das Kuvert schicken und ausführen können, dass der Dolmetscher das Datum vom iranischen in den gregorianischen Kalender umgerechnet habe, sowie, warum es sich bei der Ladung um keine Fälschung handle. Das Schriftstück sei daher tauglich, ein anderes Erkenntnis herbeizuführen.
12 Nach § 32 Abs. 1 Z 2 VwGVG ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens unter anderem dann stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten. Dieser Wiederaufnahmegrund ist § 69 Abs. 1 Z 2 AVG nachgebildet, sodass zu dessen Auslegung auf das bisherige Verständnis zum Wiederaufnahmegrund des § 69 Abs. 1 Z 2 AVG zurückgegriffen werden kann. (vgl. VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN).
13 Tauglich ist ein Beweismittel als Wiederaufnahmegrund (ungeachtet des Erfordernisses der Neuheit) nur dann, wenn es nach seinem objektiven Inhalt und unvorgreiflich der Bewertung seiner Glaubwürdigkeit die abstrakte Eignung besitzt, jene Tatsachen in Zweifel zu ziehen, auf welche das BVwG entweder die den Gegenstand des Wiederaufnahmeverfahrens bildende Entscheidung oder zumindest die zum Ergebnis dieser Entscheidung führende Beweiswürdigung tragend gestützt hat (vgl. erneut VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN).
14 Die Beurteilung, ob im Wiederaufnahmeantrag die Gründe für die Wiederaufnahme konkretisiert und schlüssig dargelegt und ob Tatsachen vorgebracht werden, auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit zutrifft, dass sie im wiederaufzunehmenden Verfahren zu einer anderen Entscheidung geführt hätten, ist als Einzelfallbeurteilung in der Regel nicht revisibel, solange das Verwaltungsgericht nicht von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abgewichen ist (vgl. erneut VwGH 14.12.2022, Ra 2022/19/0296, mwN). Ein solches Abweichen zeigt die Revision nicht auf.
15 Soweit die Revision geltend macht, das BVwG hätte dem Revisionswerber eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Ermittlungsergebnissen betreffend den vom BVwG ins Treffen geführten Argumenten, dass es sich bei der vorgelegten Ladung nur um eine Kopie handle, sowie, dass diese mit dem gregorianischen Kalender datiert sei, einräumen müssen, gelingt es ihr nicht ein Abweichen von der ständigen Rechtsprechung des VwGH aufzuzeigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bezieht sich das Recht auf Parteiengehör nämlich nur auf den festzustellenden maßgeblichen Sachverhalt. Die Beweiswürdigung im Sinn des § 45 Abs. 2 AVG zählt nicht zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens. Es besteht keine Verpflichtung des Verwaltungsgerichts, dem Asylwerber im Weg eines Vorhalts zur Kenntnis zu bringen, dass Widersprüche vorhanden seien, die im Rahmen der gemäß § 45 Abs. 2 AVG vorzunehmenden Beweiswürdigung zu seinem Nachteil von Bedeutung sein könnten, und ihm aus diesem Grunde eine Stellungnahme hiezu zu ermöglichen (vgl. VwGH 14.4.2021, Ra 2021/19/0089, mwN).
16 Mit ihrem pauschalen Vorbringen, bei der Ladung handle es sich um keine Fälschung, gelingt es der Revision auch nicht die Relevanz dieses Verfahrensmangels darzulegen (vgl. VwGH 21.9.2022, Ra 2021/19/0212, mwN, wonach ein Verstoß gegen das Überraschungsverbot nur dann zu einer Aufhebung der beim Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Erledigung führt, wenn diesem Verfahrensmangel Relevanz zukommt, was im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof darzulegen ist).
17 Da es der Revision nicht gelingt, ein Abweichen von der Rechtsprechung des VwGH hinsichtlich der Annahme des BVwG aufzuzeigen, wonach die Ladung voraussichtlich kein anderslautendes Erkenntnis herbeiführen hätte können, kommt es auf das weitere Revisionsvorbringen, die Ladung habe nicht bereits im Beschwerdeverfahren vorgelegt werden können, nicht mehr an.
18 Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung. Die Revision zeigt mit ihren bloß pauschalen Ausführungen aber nicht auf, dass das BVwG von den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien zur Verhandlungspflicht gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG und § 21 Abs. 7 BFA‑VG abgewichen wäre (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018; vgl. zur ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes betreffend die nur eingeschränkte Verhandlungspflicht im Verfahren über die Wiederaufnahme etwa VwGH 31.7.2009, 2007/09/0081, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR; VwGH 29.5.2017, Ra 2017/16/0070 sowie VwGH 10.2.2020, Ra 2020/01/0023, mwN).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 25. Mai 2023
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