VwGH Ra 2023/18/0280

VwGHRa 2023/18/028024.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision des A J, in W, vertreten durch Dr. Karl Benkhofer, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Biberstraße 26, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Juli 2023, W193 2218493‑3/12E, betreffend eine Asylangelegenheit (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332
AVG §6
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1
VwGG §46 Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180280.L00

 

Spruch:

I. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

II. Die Revision wird als verspätet zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 30. Jänner 2019 (vertreten durch seine Mutter) einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 3. Oktober 2019 wurde ihm im Beschwerdeweg der Status des Asylberechtigten im Familienverfahren gewährt.

2 Der Revisionswerber wurde in Österreich mehrfach straffällig.

3 Mit Bescheid vom 20. Dezember 2022 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ab und stellte fest, dass ihm gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Es erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan nicht zulässig sei, legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest und erließ gegen den Revisionswerber gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Einreiseverbot.

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 13. Juli 2023 wies das BVwG die Beschwerde als unbegründet ab und erklärte die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

5 Zur Erhebung einer außerordentlichen Revision gegen dieses Erkenntnis brachte der Revisionswerber fristgerecht einen Antrag auf Verfahrenshilfe u.a. betreffend Beigebung eines Verfahrenshelfers beim Verwaltungsgerichtshof ein, dem mit hg. Beschluss vom 4. August 2023 stattgegeben wurde.

6 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien vom 8. August 2023 wurde der im Entscheidungskopf genannte Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt. Der Bescheid wurde dem Verfahrenshelfer nach dem vorliegenden Zustellnachweis am 11. August 2023 gemäß § 17 Abs. 3 ZustG durch Hinterlegung zugestellt.

7 Am 21. September 2023, kurz vor 18 Uhr, brachte der Revisionswerber, vertreten durch den bestellten Verfahrenshelfer, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ‑ entgegen § 25a Abs. 5 VwGG ‑ unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2023 wurde die außerordentliche Revision am 27. September 2023 zuständigkeitshalber an das BVwG weitergeleitet.

8 Nach Vorlage der Revision durch das BVwG wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 2. Oktober 2023 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.

9 In Reaktion darauf beantragte der Revisionswerber, vertreten durch den Verfahrenshelfer, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist. Zur Begründung wurde vorgebracht, der Verfahrenshelfer habe die außerordentliche Revision „infolge einer schwierigen Kontaktaufnahme mit dem Revisionswerber“ erst am letzten Tag der Frist im Wege des ERV übermitteln können, wobei ‑ begünstigt durch die näher beschriebene Gestaltung der verwendeten Kanzleisoftware ‑ infolge irrtümlichen Anklickens die Revision an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei, obwohl im Schriftsatz richtigerweise das Bundesverwaltungsgericht angeführt gewesen sei. Ein solcher Fehler sei beim einschreitenden Verfahrenshelfer bislang noch nie eingetreten. Die verwendete Software nehme vor dem Versenden der Eingabe keine weitere Überprüfung vor bzw. fordere den Nutzer nicht auf, das ausgewählte Gericht auf seine Richtigkeit zu überprüfen. Es sei eine vom System automatisch generierte Übermittlungsbestätigung angefordert und auch erhalten worden, um den Übersendungsvorgang zu kontrollieren. Aus dieser sei jedoch nicht ersichtlich, dass die an das BVwG adressierte außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt worden sei.

10 Zu Spruchpunkt I.:

11 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Das Verschulden des die Partei vertretenden Rechtsanwaltes ist der Partei zuzurechnen (vgl. VwGH 4.8.2022, Ra 2020/13/0063, mwN).

12 Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber bzw. der Vertreter darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Gerichten und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0287, mwN).

13 Ein beruflicher rechtskundiger Parteienvertreter hat seine Kanzlei so zu organisieren, dass nach menschlichem Ermessen die Versäumung von Fristen ausgeschlossen ist. Dazu gehört auch, dass sich der Parteienvertreter bei der Übermittlung von Eingaben im elektronischen Weg vergewissert, ob die Übertragung erfolgreich durchgeführt wurde. Unterbleibt diese Kontrolle aus welchen Gründen auch immer, stellt dies ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden dar (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2022/08/0002, mwN).

14 Der vorliegende Wiedereinsetzungsantrag legt nicht erfolgreich dar, dass dem Verfahrenshelfer keine Kontrolle der Übermittlung an die korrekte Einbringungsstelle möglich gewesen wäre. Da die Revisionsfrist ‑ entgegen dem Vorbringen im Wiedereinsetzungsantrag ‑ erst am 22. September 2023 endete, wäre dem Rechtsvertreter nach Übermittlung der außerordentlichen Revision im Wege des ERV am 21. September 2023 noch ein Tag offen gestanden, um deren Einbringung bei der zuständigen Stelle etwa durch Einholung einer telefonischen Auskunft zu verifizieren. Sollte die vom Verfahrenshelfer verwendete Kanzleisoftware ihm wie behauptet angesichts der mangelnden Aussagekraft des erhaltenen Sendeprotokolls tatsächlich keine Kontrolle ermöglichen, bei welcher Stelle ein Schriftsatz im Wege des ERV eingebracht wurde, wäre der Verfahrenshelfer zu einer Kontrollanfrage verhalten gewesen, um sich über die tatsächliche Einbringung der außerordentlichen Revision bei der zuständigen Stelle zu vergewissern. Die Unterlassung dieser Kontrolle stellt sich im Sinn der dargestellten Rechtsprechung nicht als minderer Grad des Versehens dar.

15 Im Wiedereinsetzungsantrag wurde somit nicht dargetan, dass dem Revisionswerber an der Versäumung der Revisionsfrist kein ihm zurechenbares Verschulden seines Rechtsvertreters oder ein lediglich minderer Grad des Versehens anzulasten sei. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher gemäß § 46 Abs. 1 und Abs. 4 VwGG abzuweisen.

16 Zu Spruchpunkt II.:

17 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

18 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 26.9.2022, Ra 2022/14/0109, mwN).

19 Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 22. September 2023. Die gegenständliche außerordentliche Revision wurde am 21. September 2023 (kurz vor 18 Uhr) entgegen § 25a Abs. 5 VwGG nicht beim BVwG, sondern beim Verwaltungsgerichtshof und somit bei der unzuständigen Stelle eingebracht. Am 27. September 2023, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige BVwG übermittelt wurde und dort einlangte, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.

20 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Wien, am 24. Oktober 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte