VwGH Ra 2022/14/0109

VwGHRa 2022/14/010926.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Mag. I. Zehetner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Gnilsen, über 1. den Antrag des A A, vertreten durch Dr. Andreas Frauenberger, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 1/1/10, als bestellter Verfahrenshelfer, dieser vertreten durch Mag. Wilfried Embacher und Dr. Thomas Neugschwendtner, Rechtsanwälte in 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8, auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung einer Revision gegen das am 24. Februar 2022 mündlich verkündete und mit 30. März 2022 schriftlich ausgefertigte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts, W203 2235465‑1/14E, betreffend Anerkennung als Flüchtling nach dem AsylG 2005, und 2. in der Revisionssache gegen dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

ABGB §1332
VwGG §25a Abs5
VwGG §26 Abs1
VwGG §26 Abs3
VwGG §34 Abs1
VwGG §46 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022140109.L00

 

Spruch:

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird abgewiesen.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 25. Mai 2020 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005).

2 Mit Bescheid vom 28. August 2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen die Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde nach Durchführung einer Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Mit Beschluss vom 3. Mai 2022, Ra 2022/14/0109‑4, bewilligte der Verwaltungsgerichtshof die beantragte Verfahrenshilfe für die außerordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und gewährte unter anderem die Beigebung eines Rechtsanwaltes.

5 Mit Bescheid des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer Wien wurde der im Spruch genannte Rechtsanwalt zum Verfahrenshelfer bestellt, dem dieser Bescheid nach dem vorliegenden Zustellnachweis am 11. Mai 2022 zugestellt wurde. In weiterer Folge erteilte der bestellte Verfahrenshelfer dem einschreitenden Rechtsanwalt Mag. Embacher Substitutionsvollmacht.

6 Am 22. Juni 2022, kurz vor 17 Uhr, brachte der Revisionswerber, vertreten durch den Substituten des bestellten Verfahrenshelfers, eine außerordentliche Revision gegen das angefochtene Erkenntnis ‑ entgegen § 25a Abs. 5 VwGG ‑ unmittelbar beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Juni 2022 wurde die außerordentliche Revision am 24. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet.

7 Nach Vorlage der Revision durch das Bundesverwaltungsgericht wurde dem Revisionswerber mit verfahrensleitender Anordnung des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Juni 2022 die Möglichkeit eingeräumt, zu dem Umstand, dass die Revision nach der Aktenlage verspätet sei, Stellung zu nehmen.

8 Auf diesen Vorhalt brachte der Substitut für den Revisionswerber mit Schriftsatz vom 7. Juli 2022 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsfrist beim Verwaltungsgerichtshof ein und legte die außerordentliche Revision unter Einem vor.

9 Zum Wiedereinsetzungsantrag führte der Substitut im Wesentlichen aus, er habe aus einem nicht mehr nachvollziehbaren Irrtum in dem Diktat der Revision als anzurufendes Gericht den Verwaltungsgerichtshof angegeben. Es liege ein minderer Grad des Versehens vor, da es sich um ein einmaliges Versäumnis des Substituten mit jahrelanger Erfahrung aufgrund einer beruflichen Ausnahmesituation handle, und der Irrtum sei nicht aufgefallen, da die Aufmerksamkeit bei der Korrektur der Revision auf inhaltliche Aspekte und in der Schlussphase auf die Rechtzeitigkeit der Einbringung sowie die formale Richtigkeit von Schriftsatz und ERV‑Eingaben gerichtet gewesen sei. Für ein zusätzliches Kontrollsystem habe kein Anlass bestanden, da es sich um einen erstmaligen Vorfall handle und auf die richtige Einbringungsstelle im gleichen Ausmaß wie auf den Fristenlauf geachtet werde; künftig werde jedoch die Anführung des zuständigen Gerichtes vor Versendungen im ERV gesondert geprüft werden. Das „beharrliche Nichterkennen eines Irrtums“ sei ein Fehler, den gelegentlich auch ein sorgfältiger Mensch mache, und der Substitut habe die zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen, sodass die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung vorliegen würden.

Zur Rechtzeitigkeit der Revision

10 Gemäß § 26 Abs. 1 VwGG beträgt die Frist zur Erhebung einer Revision gegen ein Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes sechs Wochen. Hat die Partei innerhalb der Revisionsfrist die Bewilligung der Verfahrenshilfe beantragt, so beginnt für sie gemäß § 26 Abs. 3 VwGG die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes an diesen.

11 Wird ein fristgebundenes Anbringen bei einer unzuständigen Stelle eingebracht, so erfolgt eine Weiterleitung auf Gefahr des Einschreiters. Die für die Erhebung der Revision geltende Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Revision noch innerhalb der Frist einem Zustelldienst zur Beförderung an die zuständige Stelle übergeben wird oder bei dieser einlangt (vgl. VwGH 22.2.2021, Ra 2020/01/0453, mwN).

12 Im vorliegenden Fall endete die sechswöchige Revisionsfrist mit Ablauf des 22. Juni 2022. An eben diesem Tag wurde die gegenständliche Revision (kurz vor 17 Uhr) beim Verwaltungsgerichtshof ‑ entgegen § 25a Abs. 5 VwGG und somit bei der unzuständigen Stelle ‑ eingebracht. Am 24. Juni 2022, als die Revision vom Verwaltungsgerichtshof an das zuständige Bundesverwaltungsgericht übermittelt wurde und dort einlangte, war die Revisionsfrist bereits abgelaufen.

13 Die Revision erweist sich daher als verspätet, weshalb sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen war.

Zum Wiedereinsetzungsantrag

14 Gemäß § 46 Abs. 1 VwGG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Ein minderer Grad des Versehens hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht.

15 Im Wiedereinsetzungsantrag ist konkret jenes unvorhergesehene und unabwendbare Ereignis zu bezeichnen, das den Wiedereinsetzungswerber an der Einhaltung der Frist gehindert hat (vgl. VwGH 25.5.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487, mwN).

16 Im vorliegenden Fall ist das „Ereignis“, das den für den Revisionswerber einschreitenden Substituten des bestellten Verfahrenshelfers nach dem Antragsvorbringen an der Einhaltung der Revisionsfrist gehindert hat, ein ‑ nach dem Vorbringen des Substituten einmaliger ‑ Irrtum über das Gericht, bei dem die Revision einzubringen ist, der in der Folge weder bei Korrektur noch Einbringung des Revisionsschriftsatzes auffiel.

17 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung kann auch mangelnde Rechtskenntnis oder ein Rechtsirrtum ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis darstellen, welches eine Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand rechtfertigen kann. Wird ein solcher Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Partei an der Unkenntnis der Rechtslage bzw. am Rechtsirrtum ein über den minderen Grad des Versehens hinausgehendes Verschulden trifft.

18 Der Begriff des minderen Grads des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinn des § 1332 ABGB zu verstehen. Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben, somit die im Verkehr mit Behörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht in besonders nachlässiger Weise außer Acht gelassen haben.

19 Ein Verschulden des Parteienvertreters trifft die von diesem vertretene Partei, wobei an berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen ist als an rechtsunkundige und bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen (vgl. zum Ganzen VwGH 25.5.2022, Ra 2021/19/0484 bis 0487, mwN).

20 Ein bloß minderer Grad des Versehens wird im vorliegenden Fall nicht dargelegt:

21 Die Unkenntnis der Gesetzeslage durch einen beruflichen Parteienvertreter stellt grundsätzlich keinen minderen Grad des Versehens dar (vgl. VwGH 28.1.2016, Ra 2015/07/0151, mwN).

22 Dazu kommt, dass die Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Erkenntnis unbeachtet blieb, die in Übereinstimmung mit der eindeutigen Rechtslage nach § 25a Abs. 5 VwGG ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen ist.

23 Da das dem antragstellenden Revisionswerber anzulastende Verschulden seines Parteienvertreters somit den minderen Grad des Versehens übersteigt, war der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 46 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Wien, am 26. September 2022

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