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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023180162.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Ägyptens, beantragte am 29. September 2022 internationalen Schutz in Österreich. Begründend brachte er vor, er habe mit seiner Familie viele Jahre in den Vereinigten Arabischen Emiraten gelebt und sei zuletzt zum Studium in der Ukraine aufhältig gewesen; er habe das Land wegen des Krieges verlassen. Er habe keine Asylgründe, er wolle hier studieren. Im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten fürchte er Sippenhaft aufgrund von „politischen Problemen“ des Vaters, die er allerdings nicht näher schildern könne.
2 Mit Bescheid vom 7. März 2023 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung nach Ägypten zulässig sei, legte keine Frist für die freiwillige Ausreise fest und sprach aus, dass einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
3 Zur Begründung verwies das BFA im Wesentlichen darauf, dass der Revisionswerber Ägypten aus rein wirtschaftlichen Motiven verlassen habe und bei einer Rückkehr keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt sei.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und erklärte eine Revision für nicht zulässig.
5 Das BVwG schloss sich ‑ soweit für das gegenständliche Verfahren relevant ‑ in seiner Begründung der Einschätzung des BFA an, wonach es dem Revisionswerber nicht gelungen sei, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung begründete das BVwG unter anderem mit dem Vorliegen eines „geklärten Sachverhalts“ im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA‑VG.
6 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 18. September 2023, E 1442/2023‑12, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
7 In der Folge brachte der Revisionswerber die vorliegende außerordentliche Revision ein, die sich ‑ wie auch aus dem Revisionspunkt ersichtlich ist ‑ inhaltlich nur gegen die Versagung von Asyl wendet und zu ihrer Zulässigkeit im Wesentlichen geltend macht, das BVwG habe den asylrelevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und „ohne jede diesbezügliche Beweisaufnahme/Ermittlungstätigkeit“ sowie ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden. Zudem habe das BVwG das Vorbringen, der Revisionswerber wäre in Ägypten von Sippenhaft bedroht, unberücksichtigt gelassen und keine ganzheitliche Würdigung der Gefährdungslage des Revisionswerbers vorgenommen.
8 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan:
9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
12 Die vorliegende Revision macht in ihrer Zulässigkeitsbegründung eine Verletzung der Verhandlungspflicht geltend und bringt dazu vor, die Begründung des Verwaltungsgerichtes für den Entfall der mündlichen Verhandlung finde keine Deckung im Akteninhalt und widerspreche der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
13 Die Revision verweist zwar zutreffend auf die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gemäß § 21 Abs. 7 BFA‑VG und der dazu ergangenen hg. Rechtsprechung (vgl. dazu grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018). Es gelingt ihr vor dem Hintergrund des oben angeführten Vorbringens aber nicht darzutun, dass das BVwG die maßgeblichen Kriterien für die Abstandnahme von der Verhandlung fallbezogen verletzt hätte. Es liegt hier weder ein Fall vor, in dem das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung nicht bloß unwesentlich ergänzte, noch stellte der Revisionswerber selbst in seiner Beschwerde solche Behauptungen auf, die die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich gemacht hätten. Warum die Begründung des Verwaltungsgerichts für ein Absehen von der Verhandlung mit dem Akteninhalt im Widerspruch stehe, wird von der Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung nicht konkretisiert.
14 Das BVwG setzte sich mit dem Vorbringen des Revisionswerbers zu den Gründen seiner Flucht auseinander und gelangte in seiner Beweiswürdigung zu dem Ergebnis, dass im Fall der Rückkehr des Revisionswerbers keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende asylrelevante Verfolgung zu erwarten sei. Entgegen dem Revisionsvorbringen berücksichtigte das BVwG bei seiner Beweiswürdigung auch das Vorbringen, dass er Sippenhaft befürchte, legte am Boden der vagen Angaben des Revisionswerbers aber näher dar, dass der von ihm behauptete Vorfall nach seiner Wiedereinreise nach Ägypten im Jahr 2014 nicht glaubhaft sei. Die Revision zeigt in diesem Zusammenhang keine unvertretbare Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts auf (zum diesbezüglichen Prüfmaßstab im Revisionsverfahren vgl. etwa jüngst VwGH 13.11.2023, Ra 2023/18/0289, mwN).
15 Letztlich gelingt es der Revision mit ihrem pauschalen Verweis auf eine Mangelhaftigkeit des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens nicht darzulegen, dass und inwiefern eine Verletzung von Ermittlungspflichten vorliege (vgl. zu amtswegigen Ermittlungspflichten und ihren Grenzen etwa VwGH 27.3.2023, Ra 2022/18/0157, mwN).
16 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 19. Jänner 2024
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