Normen
AsylG 2005 §3 Abs1
EURallg
32011L0095 Status-RL
32011L0095 Status-RL Art10
62012CJ0199 VORAB
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180052.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein pakistanischer Staatsangehöriger, beantragte am 6. August 2015 internationalen Schutz und brachte dazu im Laufe des Verfahrens unter anderem vor, homosexuell zu sein und deshalb Gefahr zu laufen, in Pakistan verfolgt zu werden.
2 Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005, erließ eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass die Abschiebung des Revisionswerbers nach Pakistan zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG zu den Fluchtgründen des Revisionswerbers aus, es könne nicht festgestellt werden, dass der Revisionswerber in Pakistan einer aktuellen, unmittelbaren, persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt wäre. Es stehe auch nicht fest, dass er um sein Leben fürchten müsse. Die Befragung des Revisionswerbers vor Gericht habe nicht den Schluss zugelassen, dass dieser seine Homosexualität als Teil seiner Identität verstehe. Das BVwG streite nicht ab, dass der Revisionswerber in der Vergangenheit homosexuelle Kontakte gehabt habe, dies ändere aber nichts am Umstand, dass er nicht glaubhaft gemacht habe, dass die behauptete Homosexualität ein derart wichtiger Teil seiner Identität sei, ohne den er nicht leben könne, zumal er sie auch in Österreich nicht auslebe. Weder habe er sich mit seiner Homosexualität auseinandergesetzt, noch habe er behauptet, dass Homosexualität für ihn mehr Facetten aufweise als sexuelle Kontakte mit Männern, wobei abermals festgehalten werde, dass er keine sexuellen Kontakte unterhalte und auch nicht ersichtlich sei, dass ihm dies ein Bedürfnis wäre. Rechtlich folgerte das BVwG, zur „vorgebrachten möglichen Verfolgung aufgrund seiner Homosexualität“ sei festzuhalten, dass der Revisionswerber zwar homosexuelle Kontakte gehabt habe, aber das Ermittlungsverfahren nicht einmal ansatzweise Anhaltspunkte dafür ergeben habe, dass er seine Homosexualität als Teil seiner Identität verstehe. Vielmehr habe das Ermittlungsverfahren ergeben, dass der Revisionswerber seine behauptete Homosexualität offensichtlich auf sexuelle Kontakte reduziere, welche er ohnehin nicht auslebe und es auch nicht erkennbar sei, dass es dem Revisionswerber ein Bedürfnis wäre, homosexuelle Kontakte auszuleben. Das BVwG sehe daher keine Verfolgungsgefahr im Falle einer Rückkehr, zumal der Revisionswerber auch in Österreich seine Homosexualität (die er ohnehin rein körperlich/sexuell verstehe) nicht auslebe und nicht erkennbar sei, dass dies im Falle der Rückkehr anders wäre.
4 Dagegen wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Zulässigkeit und in der Sache unter anderem geltend macht, der Revisionswerber habe glaubhaft und eindeutig nachgewiesen, eine ausgeprägte homosexuelle Neigung zu haben und diese Homosexualität auch auszuleben. Er habe keine Beziehungen zu Frauen, sondern ausschließlich zu Männern, wobei völlig eindeutig sei, dass dies nicht täglich geschehen müsse, um als homosexuell orientiert gelten zu können. Ausgehend davon sei ihm ‑ entgegen den Erwägungen des BVwG ‑ die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr wegen Homosexualität in seinem Herkunftsstaat gelungen.
5 Das BFA hat zu dieser Revision keine Revisionsbeantwortung erstattet.
6 Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist zulässig und begründet.
8 Vorweg ist festzuhalten, dass eine Verfolgung von Homosexuellen nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die wiederum auf Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) Bezug nimmt, Asyl rechtfertigen kann. Es wurde auch bereits ausgesprochen, dass von einem Asylwerber nicht erwartet werden kann, seine Homosexualität im Herkunftsstaat geheim zu halten, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. VwGH 23.2.2021, Ra 2020/18/0500, mwN auch aus der Judikatur des EuGH; VwGH 13.1.2022, Ra 2020/14/0214; VwGH 20.3.2023, Ra 2022/18/0126).
9 Nach den Länderfeststellungen im angefochtenen Erkenntnis ist Homosexualität in Pakistan strafrechtlich mit Freiheitsstrafen sanktioniert. Die Kriminalisierung gleichgeschlechtlicher Handlungen setze Männer, die Sex mit Männern hätten, dem Risiko polizeilicher Übergriffe und anderer Gewalt und Diskriminierung aus. Ohne dies abschließend zu beurteilen, deuten die Länderfeststellungen somit darauf hin, dass Homosexuelle in Pakistan Verfolgung ausgesetzt sein können. Auch das BVwG führt dazu nichts Gegenteiliges aus, sondern hält in seinen Erwägungen eine asylrelevante Verfolgung von Homosexuellen in Pakistan (zumindest) für möglich.
10 Fallbezogen lehnt das BVwG die Gewährung von Asyl mit der Begründung ab, der Revisionswerber habe nicht glaubhaft machen können, dass er seine Homosexualität als Teil seiner Identität verstehe. Er habe sich mit seiner Homosexualität nicht auseinandergesetzt und auch nicht behauptet, dass Homosexualität für ihn mehr Facetten aufweise als sexuelle Kontakte mit Männern, die er in Österreich ohnehin nicht auslebe.
11 Diese Erwägungen erweisen sich ‑ auch rechtlich ‑ als nicht nachvollziehbar:
12 In seinem Urteil vom 7. November 2013, C‑199/12 bis C‑201/12, Rs. X, Y, Z, hatte sich der EuGH unter anderem auch damit auseinanderzusetzen, ob Homosexuelle in den von ihm entschiedenen Fällen als „soziale Gruppe“ im Sinne von Art. 10 Statusrichtlinie anzusehen sind und damit eine Verknüpfung zwischen der ihnen drohenden Verfolgung in den Herkunftsstaaten und einem (asylrelevanten) Verfolgungsgrund besteht.
13 Dazu führte der EuGH u.a. wörtlich aus:
„44 Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie legt fest, was eine bestimmte soziale Gruppe ist, bei der die Zugehörigkeit zu ihr Anlass zu begründeter Furcht vor Verfolgung geben kann.
45 Nach dieser Definition gilt eine Gruppe insbesondere als eine ‚bestimmte soziale Gruppe‘, wenn zwei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Zum einen müssen die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Zum anderen muss diese Gruppe in dem betreffenden Drittland eine deutlich abgegrenzte Identität haben, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
46 In Bezug auf die erste dieser Voraussetzungen steht fest, dass die sexuelle Ausrichtung einer Person ein Merkmal darstellt, das so bedeutsam für ihre Identität ist, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Diese Auslegung wird durch Art. 10 Abs. 1 Buchst. d Unterabs. 2 bestätigt, wonach je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten kann, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet.“
14 Der EuGH wertete somit die sexuelle Ausrichtung einer Person per se als so bedeutsam für ihre Identität, dass sie nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Das vom BVwG aufgestellte Erfordernis, ein homosexueller Asylwerber müsse sich mit seiner sexuellen Orientierung ‑ gemeint offenbar: auch intellektuell ‑ näher auseinandergesetzt haben, um sie als identitätsstiftend ansehen zu können, findet darin keine Deckung und erweist sich nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes als nicht erforderlich.
15 Zu Recht weist die Revision auch darauf hin, dass aus der Häufigkeit homosexueller Kontakte (in Österreich) keine Rückschlüsse darauf gezogen werden können, ob die gleichzeitig vom BVwG festgestellte homosexuelle Orientierung Teil der Identität einer Person ist. Eine solche Sichtweise lässt zum einen den sehr privaten und unterschiedlichen Zugang von Menschen zu ihrer Sexualität außer Acht. Zum anderen können die Gründe für ein aktuell nicht stattfindendes Ausleben der Sexualität vielfältig sein. Allein daraus zu schließen, der Revisionswerber werde bei Rückkehr in den Herkunftsstaat wegen seiner sexuellen Orientierung nicht verfolgt werden, ist spekulativ und nicht ausreichend, um seine (mögliche) Gefährdung zu verneinen.
16 Insgesamt hat das BVwG somit die homosexuelle Orientierung des Revisionswerbers nicht in Zweifel gezogen, deren asylrechtliche Relevanz aber mit Argumenten verneint, die einer näheren Prüfung nicht standhalten.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Die gesonderte Zuerkennung von Umsatzsteuer ‑ wie in der Revision verzeichnet ‑ findet darin keine Deckung.
Wien, am 12. September 2023
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