Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
FlKonv Art1 AbschnA Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
32011L0095 Status-RL Art9 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023180034.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein türkischer Staatsangehöriger der kurdischen Volksgruppe, stellte am 24. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend brachte er zusammengefasst vor, als Kurde werde er in der Türkei schlecht behandelt. Er müsse demnächst seinen Wehrdienst ableisten, wolle aber nicht dem Land dienen, das sein Volk unterdrücke. Er befürchte, während seines Wehrdienstes gefoltert oder getötet zu werden bzw. erwarte als Kurde „Schwierigkeiten“ beim Militär; er fürchte „beschimpft und erniedrigt“ und gegen seine „Landsleute“ eingesetzt zu werden. Er sei für etwa ein Jahr Mitglied der kurdischen Oppositionspartei Halklarin Demokratik Partisi (HDP) gewesen und habe auch an Demonstrationen teilgenommen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) diesen Antrag in Bestätigung eines entsprechenden Bescheides des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (BFA) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zur Gänze ab, erteilte dem Revisionswerber keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in die Türkei zulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest. Die Revision erklärte das BVwG für nicht zulässig.
3 Begründend führte das BVwG aus, es sei zwar glaubhaft, dass der Revisionswerber ‑ wie von ihm angegeben ‑ im Alltagsleben Diskriminierung wegen seiner kurdischen Volksgruppenzugehörigkeit erfahren habe, die jedoch keinen internationalen Schutz rechtfertige. Seiner Befürchtung, in einem abzuleistenden Wehrdienst als Kurde „Schwierigkeiten“ zu haben bzw. beschimpft, erniedrigt, gefoltert oder getötet zu werden, sei zu entgegnen, dass nach den Länderfeststellungen keine systematische Diskriminierung der kurdischen Minderheit im Militär bestehe. Auch bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass kurdischstämmige Wehrpflichtige systematisch im Südosten der Türkei gegen PKK‑Kämpfer oder Zivilpersonen eingesetzt würden.
4 In Bezug auf die politische Betätigung hielt das BVwG fest, es sei aufgrund der einfachen Parteimitgliedschaft bei der HDP und der Teilnahme des Revisionswerbers an Aufmärschen bzw. Demonstrationen in keiner Weise von einer außergewöhnlichen politischen Exponiertheit, die ein Verfolgungsinteresse türkischer Behörden nahelegen könnte, auszugehen. Im Übrigen sei eine solche Gefährdung ‑ oder auch ein exilpolitisches Engagement ‑ vom Revisionswerber nicht vorgebracht worden.
5 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der ihre Behandlung gemäß Art. 144 Abs. 2 B‑VG mit Beschluss vom 14. Dezember 2022, E 2940/2022‑7, ablehnte und sie an den Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.
6 Zu ihrer Zulässigkeit bringt die vorliegende außerordentliche Revision vor, das Erkenntnis des BVwG weiche von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Verhandlungspflicht ab, weil es sich ohne Durchführung einer Verhandlung unter Verweis auf den Bescheid des BFA darauf gestützt habe, dass der Revisionswerber nicht glaubwürdig sei. Hinzu komme, dass es keine einheitliche und gesicherte höchstgerichtliche Rechtsprechung zu der Frage gebe, ob und inwieweit dem Revisionswerber der Status des Asylberechtigten vorenthalten werden könne, obwohl eine eindeutige Gefährdung als Minderheit vorliege.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Hat das Verwaltungsgericht ‑ wie im vorliegenden Fall ‑ im Erkenntnis ausgesprochen, dass die Revision nicht zulässig ist, muss die Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG auch gesondert die Gründe enthalten, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
11 Der Verwaltungsgerichtshof ist bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes nicht gebunden. Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß § 34 Abs. 1a VwGG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe zu überprüfen. Liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG danach nicht vor, ist die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
12 Sofern die Revision einen Verstoß des BVwG gegen die Verhandlungspflicht geltend macht, ist zunächst festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum auch hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA‑VG ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt ist, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA‑VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. zu diesen Leitlinien grundlegend VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017, 0018, sowie aus der jüngeren Rechtsprechung etwa VwGH 10.11.2022, Ra 2022/18/0168, mwN).
13 Das BVwG hat ‑ wie bereits das BFA im vor dem BVwG bekämpften Bescheid ‑ seiner Entscheidung das Fluchtvorbringen des Revisionswerbers insofern zugrunde gelegt, als es feststellte, dass er als männlicher türkischer Staatsbürger seinen allgemeinen Wehrdienst in der Türkei werde ableisten müssen.
14 Bereits das BFA hat die Befürchtung des Revisionswerbers, beim Militärdienst asylrelevant bedroht zu sein, in seinem Bescheid verneint und sich auf die einschlägigen Länderberichte bezogen, wonach nur vereinzelte Übergriffe gegen Kurden beim Militär dokumentiert seien. Dem ist das BVwG im angefochtenen Erkenntnis gefolgt. Einer Verhandlung bedurfte es insoweit nicht, als die Beschwerde ohne Auseinandersetzung mit den gegenteiligen Erwägungen der Behörde von einem hohen Misshandlungsrisiko für den Revisionswerber beim Militär ausgegangen ist und der Bescheidbegründung damit nicht hinreichend substantiiert entgegengetreten ist.
15 In Bezug auf die behaupteten politischen Aktivitäten des Revisionswerbers legte das BVwG das Vorbringen des Revisionswerbers zugrunde, vermochte daraus aber ‑ ebenfalls unter Bezugnahme auf die vom BFA bereits verwendeten und insoweit unstrittigen aktuellen Länderberichte ‑ keine asylrelevante Gefährdung des Revisionswerbers abzuleiten. Auch diesbezüglich zeigt die Revision nicht auf, dass die Voraussetzungen für die Abstandnahme von der Verhandlung nicht vorlagen.
16 Wenn die Revision geltend macht, es fehle höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Asylgewährung an den Revisionswerber, „obwohl eine eindeutige Gefährdung als Minderheit“ vorliege, wird auch damit keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargetan. Das BVwG hat im angefochtenen Erkenntnis Diskriminierungen von Kurden aufgrund ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zwar bejaht, unter Bedachtnahme auf die Umstände des Einzelfalls aber keine Gefahr einer „Verfolgung“ des Revisionswerbers iSd Asylrechts feststellen können.
17 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist nicht jede diskriminierende Maßnahme gegen eine Person als „Verfolgung“ iSd Art. 1 Abschnitt a Z 2 GFK anzusehen, sondern nur solche, die in ihrer Gesamtheit zu einer schwerwiegenden Verletzung grundlegender Menschenrechte der Betroffenen führen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU [Statusrichtlinie]). Ob dies der Fall ist, haben die Asylbehörde bzw. das BVwG im Einzelfall zu prüfen und in einer die nachprüfende Kontrolle ermöglichenden Begründung darzulegen (vgl. etwa VwGH 14.2.2019, Ra 2018/18/0442, mwN).
18 Dass sich das BVwG von diesen (einheitlichen) höchstgerichtlichen Leitlinien entfernt hätte, legt die Revision in der Zulassungsbegründung nicht dar.
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 6. März 2023
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