European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023150086.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Im Anschluss an eine Außenprüfung setzte das Finanzamt gegenüber der Revisionswerberin den Dienstgeberbeitrag sowie den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag für die Jahre 2010 bis 2012 fest.
2 Über eine dagegen erhobene Beschwerde sprach das Bundesfinanzgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis, in dem eine Revision für nicht zulässig erklärt wurde, ab.
3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
6 Die vorliegende außerordentliche Revision trägt zu ihrer Zulässigkeit vor:
„Gegen das Erkenntnis des BFG, [...], wird die Revision deshalb eingereicht, weil die Revision von der Lösung der grundsätzlichen Rechtsfrage abhängt, ob es dem Rechtsstaatsprinzip entspricht, die frei Rechtsformwahl dahingehend einzuschränken, dass ein und derselbe Sachverhalt je nach Thematik unterschiedlich gewürdigt wird. Darüber hinaus ist das angefochtene Erkenntnis mit Rechtswidrigkeit des Inhalts belastet (in weiterer Folge detailliert unter Punkt 6 dargestellt).“
7 Mit diesem Vorbringen hat die Revisionswerberin im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung, die für die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision allein maßgebend ist (vgl. VwGH 13.9.2018, Ro 2016/15/0005), weder dargelegt, welchen konkreten Sachverhalt sie der von ihr formulierten Rechtsfrage zu Grunde legt, noch hat sie behauptet, dass die Rechtsfrage vom Verwaltungsgericht unrichtig gelöst worden sei.
8 Damit im vorliegenden Fall allenfalls von einer Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gesprochen werden kann, wäre es erforderlich gewesen, dass die Revisionswerberin dargelegt, welchen konkreten Sachverhalt sie bei der Beantwortung der von ihr gestellten Rechtsfrage im Auge hat, somit einen Bezug zum konkreten Einzelfall herstellt, anhand dessen beurteilt werden kann, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Natur ist. Zur Beantwortung abstrakter Rechtsfragen ist der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Revisionen gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nämlich nicht zuständig (vgl. VwGH 11.9.2015, Ra 2015/02/0159, mwN).
9 Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 27. September 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
