VwGH Ra 2023/14/0140

VwGHRa 2023/14/014030.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, in der Revisionssache des S U, vertreten durch Dr. Farid Rifaat, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schmerlingplatz 3, gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2022, W247 1309602‑5/28E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §8 Abs1
FrPolG 2005 §50 Abs1
FrPolG 2005 §52 Abs9

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023140140.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der im August 1997 geborene Revisionswerber ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe. Er reiste am 16. Dezember 2006 als Minderjähriger in Begleitung seiner Mutter und seines Bruders unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein. Alle stellten an diesem Tag Anträge auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), die im Instanzenzug zurückgewiesen wurden.

2 Im Folgeantragsverfahren erkannte das (damals zuständige) Bundesasylamt mit Bescheid vom 14. Februar 2013 dem Revisionswerber in Anwendung der Bestimmungen über das Familienverfahren gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 den Status des Asylberechtigten zu und stellte gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3 Der Revisionswerber wurde in Österreich straffällig und für von ihm begangene Straftaten sieben Mal ‑ nach den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes erstmalig am 16. Oktober 2013 ‑ rechtskräftig strafgerichtlich verurteilt. In der Folge leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Jahr 2018 ein Verfahren zur Aberkennung des dem Revisionswerber zuerkannten Status der Asylberechtigten ein.

4 Mit Bescheid vom 7. August 2018 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Revisionswerber den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme (Spruchpunkt I.). Die Behörde erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zu (Spruchpunkt II.), erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt V.), erließ ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VI.) und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VII.).

5 Gegen die Spruchpunkte I. bis VI. des Bescheides erhob der Revisionswerber fristgerecht Beschwerde.

6 In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21. Oktober 2022 zog der Rechtsvertreter des Revisionswerbers die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides, soweit damit daher über die Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 abgesprochen wurde, zurück.

7 Mit der angefochtenen Entscheidung stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren über die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides ein (Spruchpunkt 1.) und wies die Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides als unbegründet ab (Spruchpunkt 2.). Die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte es jeweils für nicht zulässig.

8 Begründend führte das Bundesverwaltungsgericht ‑ soweit hier relevant ‑ zur Einstellung des Verfahrens aus, der Revisionswerber habe nach eingehender Belehrung durch den verhandlungsleitenden Richter über die Rechtsfolgen der Zurückziehung und nach Rücksprache mit seinem Rechtsvertreter die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des Bescheides zurückgezogen. Zur Rückkehrentscheidung hielt es fest, das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthaltes des Revisionswerbers überwiege sein persönliches Interesse an einem Verbleib im Bundesgebiet. Der langjährige Aufenthalt sei durch massives strafrechtliches Fehlverhalten relativiert worden.

9 Gegen diese Entscheidung erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der deren Behandlung mit Beschluss vom 27. Februar 2023, E 324/2023-5, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat. In der Folge wurde die gegenständliche außerordentliche Revision eingebracht.

10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

13 Im Fall der Erhebung einer außerordentlichen Revision obliegt es gemäß § 28 Abs. 3 VwGG dem Revisionswerber, gesondert jene Gründe anzuführen, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird. Da der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 34 Abs. 1a zweiter Satz VwGG die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur im Rahmen der dafür in der Revision gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorgebrachten Gründe zu überprüfen hat, ist er weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen. Dementsprechend erfolgt die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulassungsbegründung. In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. VwGH 13.2.2023, Ra 2021/14/0276, mwN).

14 Soweit sich die Revision in ihrer Begründung zur Zulässigkeit mit näherer Begründung und unter verschiedensten Aspekten gegen die Aberkennung des Status des Asylberechtigten und die Nichtzuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten richtet, übersieht sie, dass der Revisionswerber durch seinen Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen und das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren in diesem Umfang eingestellt hat. Durch die Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich dieser Spruchpunkte des Bescheides vom 7. August 2018 und der erfolgten Einstellung des Verfahrens sind die Aussprüche hinsichtlich der Aberkennung des Status des Asylberechtigten, der Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten und der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 rechtskräftig und waren daher auch nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision ist daher schon aus diesem Grund nicht einzugehen, weil sie keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufzeigen können.

15 Die Revision wendet sich darüber hinaus zur Begründung ihrer Zulässigkeit gegen die Rückkehrentscheidung und bringt vor, dem angefochtenen Erkenntnis sei nicht zu entnehmen, welche konkrete Interessenabwägung im Hinblick auf den bereits mehr als zehn Jahre andauernden Aufenthalt des Fremden vorgenommen worden sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht die Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Revisionswerbers angesichts seines 16-jährigen Aufenthalts und seiner in Österreich lebenden (aufenthaltsberechtigten) nahen Angehörigen nicht ausreichend berücksichtigt.

16 Der Revisionswerber ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel ist (vgl. VwGH 23.3.2023, Ra 2023/14/0009, mwN).

17 Auch entspricht es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine Trennung von Familienangehörigen, mit denen ein gemeinsames Familienleben im Herkunftsland nicht zumutbar ist, jedenfalls dann für gerechtfertigt erachtet werden kann, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie dies insbesondere bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regeln über den Familiennachzug der Fall ist. Insbesondere schwerwiegende kriminelle Handlungen, aus denen sich eine vom Fremden ausgehende Gefährdung ergibt, können die Erlassung einer Rückkehrentscheidung daher auch dann tragen, wenn diese zu einer Trennung von Familienangehörigen führt (vgl. VwGH 2.2.2021, Ra 2021/14/0013, mWN).

18 Zur Beurteilung dieses öffentlichen Interesses bedarf es einer einzelfallbezogenen Einschätzung der vom Fremden aufgrund seiner Straffälligkeit ausgehenden Gefährdung, wozu es näherer Feststellungen über die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild bedarf (vgl. VwGH 20.10.2021, Ra 2021/20/0034, mwN).

19 Vor dem Hintergrund der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gelingt es der Revision mit dem bloßen Verweis auf Umstände, die vom Bundesverwaltungsgericht ohnehin bereits berücksichtigt wurden, weder darzutun, dass sich das Bundesverwaltungsgericht von den Leitlinien der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfernt hätte, noch dass die fallbezogen vorgenommene Beurteilung in Bezug auf die Interessenabwägung oder in Bezug auf die Gefährdungsprognose unter Berücksichtigung des strafrechtlichen Fehlverhaltens des Revisionswerbers (darunter mehrere schwere Raubtaten, mehrfache Verletzung und schwere Körperverletzung, die nach der Beurteilung des Verwaltungsgerichtes von erheblicher krimineller Energie zeigten) in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre.

20 Der Revisionswerber beanstandet in der Zulässigkeitsbegründung seiner Revision auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach § 50 FPG und verweist diesbezüglich auf die reale Gefahr einer Verletzung des Art. 2 und 3 EMRK. Auch bei diesen Ausführungen negiert die Revision den in Rechtskraft erwachsenen Ausspruch über die Nichtzuerkennung von subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seiner Rechtsprechung bereits erkannt, dass der Prüfungsmaßstab nach § 50 Abs. 1 FPG mit jenem nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 übereinstimmt. Ein inhaltliches „Auseinanderfallen“ der Entscheidungen nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 einerseits und der Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG andererseits ist - jedenfalls auf Basis des nationalen Rechts - daher ausgeschlossen (vgl. grundlegend VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119; aus jüngerer Rechtsprechung VwGH 21.1.2021, Ra 2021/18/0005, mwN). Die Frage der Zulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat kann daher im Rahmen der von Amts wegen zu treffenden Feststellung nach § 52 Abs. 9 FPG nicht neu aufgerollt und entgegen der getroffenen Entscheidung über die Aberkennung von Asyl und Versagung von subsidiärem Schutz nicht anders beurteilt werden (vgl. dazu auch VwGH 15.9.2016, Ra 2016/21/0234, mwN).

21 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 30. Mai 2023

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