Normen
BAO §198
BAO §201
BAO §229
BAO §4 Abs1
BauO NÖ 1996 §9 Abs1
BauO NÖ 2014 §37
BauO NÖ 2014 §9 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130132.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Nach den unbestrittenen Sachverhaltsannahmen des Verwaltungsgerichts wurde mit Bescheid des Bürgermeisters vom 30. Dezember 2013 ein näher bezeichnetes Grundstück gemäß § 11 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 zum Bauplatz erklärt.
2 Mit Bescheid des Bürgermeisters vom 20. Jänner 2014 wurde der J GmbH aus Anlass dieser Bauplatzerklärung gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 NÖ Bauordnung 1996 eine Aufschließungsabgabe vorgeschrieben.
3 Nachdem die J GmbH den vorgeschriebenen Betrag nicht zahlte, wurden Mahnungen erstellt und ein Antrag auf Fahrnisexekution an das Bezirksgericht gerichtet. Im März 2016 wurde das Insolvenzverfahren über die J GmbH eröffnet; die Forderung betreffend Aufschließungsabgabe wurde angemeldet.
4 In der Folge wurden der Gemeinde die neuen Eigentümer der Liegenschaft (die nunmehrigen revisionswerbenden Parteien) bekannt gegeben. Die Gemeinde teilte diesen mit, dass die Aufschließungsabgabe vom damaligen Eigentümer nicht bezahlt worden sei; aufgrund der dinglichen Wirkung der Bescheide werde um Zahlung ersucht. Die revisionswerbenden Parteien bestritten diese Forderung.
5 Am 24. Jänner 2022 stellte der Bürgermeister Rückstandsausweise (samt Vollstreckbarkeitsklausel) betreffend diese Aufschließungsabgabe gegenüber den revisionswerbenden Parteien als nunmehrigen Miteigentümern der Liegenschaft aus und übermittelte diese an die revisionswerbenden Parteien.
6 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diese Rückstandsausweise „Einwendungen iSd § 35 EO“. Geltend gemacht wurde, dass die im Rückstandsausweis ausgewiesene Abgabenforderung unrichtig sei. Abgabenansprüche der Gemeinde, die hinsichtlich dieser Liegenschaft vor dem Eigentumserwerb der revisionswerbenden Parteien entstanden seien, könnten nur gegenüber jener Person geltend gemacht werden, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Abgabenanspruches (dies sei die Bauplatzerklärung) Eigentümerin des Grundstückes gewesen sei. Eine dingliche Wirkung komme dem Abgabenbescheid nicht zu. Beantragt wurde die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Rückstandsausweise und die Aufhebung dieser Rückstandsausweise sowie die Aufhebung der Vollstreckbarkeitsklauseln.
7 Mit Bescheid vom 24. Mai 2022 wies der Bürgermeister diese Einwendungen ab.
8 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Berufung.
9 Mit Bescheid vom 8. November 2022 wies der Stadtrat die Berufung als unbegründet ab.
10 Die revisionswerbenden Parteien erhoben gegen diesen Bescheid Beschwerde.
11 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
12 Nach Schilderung des eingangs wiedergegebenen Sachverhalts führte das Verwaltungsgericht im Wesentlichen aus, Abgabenschuldner einer Aufschließungsabgabe iSd § 38 NÖ Bauordnung 1996 sei der Grundstückseigentümer. Im Hinblick auf die Zeitbezogenheit von Abgaben komme als Abgabenschuldner nur der bücherliche Eigentümer im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld in Betracht. Daher sei die Vorschreibung der Aufschließungsabgabe rechtsrichtig an die damalige Liegenschaftseigentümerin (J GmbH) erfolgt.
13 Die J GmbH habe den vorgeschriebenen Betrag allerdings nicht entrichtet. In weiterer Folge seien die revisionswerbenden Parteien Eigentümer dieses Grundstückes geworden. Gemäß § 9 NÖ Bauordnung 1996 komme allen Bescheiden nach diesem Gesetz (ausgenommenen jenen nach § 37) insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürften oder zu erfüllen seien.
14 Die der J GmbH auferlegte Verpflichtung, nämlich die Entrichtung der Aufschließungsabgabe, könne daher aufgrund der dinglichen Wirkung dieses Bescheides auch gegenüber den Rechtsnachfolgern geltend gemacht werden und sei von diesen zu erfüllen.
15 Gegen dieses Erkenntnis wendet sich die vorliegende Revision.
16 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
17 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
18 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
19 Zur Zulässigkeit wird in der Revision geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis weiche von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (Hinweis auf VwGH 2005/17/0055, 2005/17/0168, 2005/17/0206). Nach dieser Rechtsprechung bedürfe es für die Annahme eines Schuldnerwechsels einer dinglichen Wirkung, welche in der NÖ Bauordnung nicht vorgesehen sei. § 9 NÖ Bauordnung sei nur anwendbar, wenn die Pflicht aufgrund des Bescheides entstehe; das Abgabenschuldverhältnis entstehe aber bereits auf Grund der Tatbestandsverwirklichung.
20 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht aufgezeigt.
21 Die NÖ Bauordnung 1976 sah in ihrem § 119 vor, dass allen Bescheiden nach diesem Gesetz ‑ ausgenommenen jenen nach Abschnitt IX (dabei handelte es sich um Verwaltungsstrafen) ‑ insoferne eine dingliche Wirkung zukommt, als daraus erwachsende Rechte auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum geltend gemacht werden können und daraus erwachsende Pflichten auch vom Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu erfüllen sind. Bei einem Bescheid nach § 10 (Grundabteilung) scheidet der Rechtsvorgänger im Grundeigentum als Abteilungswerber aus den Verpflichtungen gemäß §§ 13 bis 15 (dies betrifft u.a. die Aufschließungsabgabe nach § 14) nicht aus, sondern haftet mit dem Rechtsnachfolger im Grundeigentum zu ungeteilter Hand. Rechtsansprüche nach § 15a (Ergänzungsabgabe) gehen auf den Rechtsnachfolger im Grundeigentum über.
22 Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 und ‑ insoweit wortgleich ‑ § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 kommt allen Bescheiden nach diesem Gesetz ‑ ausgenommenen jenen nach § 37 (dabei handelt es sich um Verwaltungsübertretungen) ‑ insofern eine dingliche Wirkung zu, als daraus erwachsende Rechte oder Pflichten auch vom Rechtsnachfolger geltend gemacht werden dürfen oder zu erfüllen sind.
23 Im Motivenbericht des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung zum Gesetzesentwurf der NÖ Bauordnung 1996 (Ltg. 400/B‑23, zitiert etwa in Hauer/Zaussinger/Kraemmer, Niederösterreichisches Baurecht, 5. Auflage, § 9 BO; Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht, 12. Auflage, § 9 ‑ Materialien zur NÖ BauO 1996) wurde dazu ausgeführt, die dingliche Wirkung von baurechtlichen Bescheiden sei Tradition seit dem vorigen Jahrhundert. Sie sei in den letzten Jahrzehnten auf Abgabenvorschreibungen aufgrund baurechtlicher Bestimmungen ausgedehnt worden. Sie komme nur bei Strafsachen (sowie beim Verbot des Inverkehrbringens von Bauprodukten und Heizkesseln) nicht in Betracht.
24 In den Erläuterungen zum Gesetzesentwurf der NÖ Bauordnung 2014 (Ltg.‑477/B‑23/2‑2014; vgl. neuerlich Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO) wurde zu § 9 lediglich ausgeführt, sämtliche Entscheidungen, ausgenommen Strafangelegenheiten, sollen ‑ der bisherigen Tradition entsprechend ‑ nicht nur auf die in den Entscheidungen jeweils angeführten Personen beschränkt sein, zumal deren Status (in den meisten Fällen) nicht entscheidungsrelevant sei.
25 Ergänzend sei darauf verwiesen, dass in den Erläuterungen zur 8. Novelle der NÖ Bauordnung, LGBl. Nr. 32/2021, zur Änderung des § 9 Abs. 1 BAO u.a. ausgeführt wurde, dass in Fällen, in denen Bauwerber nicht zugleich auch Grundeigentümer seien, Verpflichtungen wie Straßengrundabtretungen oder Abgabenleistungen (z.B. § 38 Abs. 1) nicht die Bauwerber, sondern die Grundeigentümer träfen. Es sei klarzustellen bzw. zu ergänzen, dass die dingliche Wirkung der Rechte und Pflichten auslösenden Entscheidungen auch für sie zu gelten habe.
26 Der Wortlaut des Gesetzes erkennt die dingliche Wirkung „allen Bescheiden“ (mit Ausnahme jener im Verwaltungsstrafverfahren) zu; eine Einschränkung betreffend Abgabenbescheide kann daraus nicht abgeleitet werden. Es entspricht auch der klaren Absicht des Gesetzgebers, dass die dingliche Wirkung auch Rechte und Pflichten aus Abgabenbescheiden umfasst.
27 Dies entspricht ‑ entgegen den Behauptungen in der Revision (zweifelnd auch Pallitsch/Pallitsch/Kleewein, aaO Anm 4) ‑ auch der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
28 Zu § 119 NÖ Bauordnung 1976 hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass diese dingliche Bescheidwirkung nicht anders verstanden werden kann, als dass der dem Rechtsvorgänger im Grundeigentum erteilte Abgabenbescheid ab dem Eigentumsübergang dem Erwerber gegenüber unmittelbar Rechtswirkung entfaltet, ohne dass es hiezu der Erlassung eines Haftungsbescheides bedarf. Eine Differenzierung zwischen rein baurechtlichen Bescheiden einerseits und abgabenrechtlichen Bescheiden anderseits ist nicht vorzunehmen (vgl. VwGH 14.7.1994, 92/17/0123; 6.8.1996, 93/17/0093; 20.9.1996, 93/17/0007, mwN; vgl. auch ‑ unter Hinweis auf diese Rechtsprechung ‑ VwGH 12.8.2002, 2001/17/0104; 17.11.2008, 2005/17/0077).
29 Zu § 9 NÖ Bauordnung 1996 hat der Verwaltungsgerichtshof auf den Grundsatz der Zeitbezogenheit von Abgabenvorschriften verwiesen. Für das Abgabenschuldverhältnis ist eine dingliche Wirkung der NÖ Bauordnung nicht vorgesehen. Einer solchen Regelung hätte es aber bedurft, um in dem im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung entstandenen Abgabenschuldverhältnis einen Schuldnerwechsel bei jedem Eigentümerwechsel annehmen zu können. Gegenüber einer Person, die zum Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (dort Grenzänderungen bzw. Teilung von Grundstücken), nicht mehr aber zum Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe Eigentümerin des von der Teilung betroffenen Grundstückes war, ist der Abgabenanspruch entstanden. § 9 NÖ Bauordnung stand der Abgabenvorschreibung dieser Person gegenüber nicht entgegen (vgl. VwGH 27.5.2008, 2005/17/0206; 2008/17/0074; die weiters im Zulassungsvorbringen angeführten Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes behandelten nicht die hier zu beurteilenden Bestimmungen).
30 Im vorliegenden Fall erfolgte die Festsetzung der Abgabe ‑ in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung ‑ nicht gegenüber den revisionswerbenden Parteien, sondern gegenüber jener Person (J GmbH), die im Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung (Bauplatzerklärung), hier aber auch noch im Zeitpunkt der Vorschreibung der Abgabe Eigentümerin der Liegenschaft war.
31 Der Abgabenanspruch entsteht ‑ wie dargelegt ‑ bereits mit der Tatbestandsverwirklichung (§ 4 Abs. 1 BAO). Davon zu unterscheiden ist aber der Abgabenzahlungsanspruch, das ist die Verpflichtung einen Abgabenbetrag bestimmter Höhe bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu entrichten. Diese Verpflichtung ergibt sich aus einer bescheidmäßigen Festsetzung oder allenfalls aus einer Selbstbemessung durch den Abgabepflichtigen (vgl. VwGH 23.3.2001, 2000/16/0080; 13.11.2019, Ra 2017/13/0022; 22.6.2022, Ra 2021/13/0132; vgl. weiters Ritz/Koran, BAO7, § 4 Tz 3). Es ist dieser Abgabenzahlungsanspruch und die damit korrespondierende Pflicht, die iSd § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung aus dem Bescheid „erwächst“. Dieser Anspruch kann daher nach § 9 Abs. 1 NÖ Bauordnung (1996 und 2014) „auch“ (also im Sinne eines Schuldbeitritts, nicht eines Schuldnerwechsels; vgl. ‑ zu § 25 Abs. 6 OÖ ROG ‑ VwGH 17.11.2008, 2005/17/0077) gegenüber den revisionswerbenden Parteien geltend gemacht werden und ist auch von diesen zu erfüllen. Die gegen den Rechtsvorgänger ergangene Abgabenfestsetzung ist im Hinblick auf die dingliche Wirkung dieses Bescheides auch eine taugliche Rechtsgrundlage für die Vornahme entsprechender Anlastungen auf dem Abgabenkonto des Rechtsnachfolgers (vgl. ‑ zu § 30 NÖ AWG - VwGH 26.9.2006, 2006/17/0054) und damit auch Grundlage für die Ausstellung eines Rückstandsausweises (§ 229 BAO).
32 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat zurückzuweisen.
Wien, am 19. Oktober 2023
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