European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023130041.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 28. August 2020 wurde der Revisionswerber als Geschäftsführer der J GmbH für den Abgabenanspruch an Vergnügungssteuer samt Nebengebühren aus dem Halten von drei Spielapparaten von September 2016 bis Dezember 2016 an einem näher genannten Ort in Höhe von 16.800 € (sowie Säumniszuschlag von 336 €) zur Haftung herangezogen.
2 Der Revisionswerber erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde. Er wandte ein, die J GmbH habe im genannten Zeitraum am genannten Ort keine Spielapparate gehalten. Der Revisionswerber könne daher als ehemaliger Geschäftsführer der J GmbH nicht zur Haftung herangezogen werden.
3 Mit Beschwerdevorentscheidung vom 22. Oktober 2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Darin wurde u.a. ausgeführt, auf Grund der Steueranmeldungen der im Lokal gehaltenen Wettterminalapparate stehe fest, dass die J GmbH im maßgeblichen Zeitraum Lokalinhaberin und somit Abgabepflichtige gewesen sei. Dies decke sich auch mit der Auskunft der Sozialversicherung und der Gewerbeberechtigung betreffend dieses Lokal.
4 Der Revisionswerber beantragte, die Beschwerde dem Bundesfinanzgericht vorzulegen; weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.
5 Mit Beschluss vom 4. Oktober 2021 teilte das Bundesfinanzgericht dem Revisionswerber den von ihm vorläufig angenommenen Sachverhalt mit und ersuchte um Stellungnahme bis zum 5. November 2021.
6 Der Revisionswerber erstattete hiezu mit Eingabe vom 2. November 2021 eine Stellungnahme, in der er insbesondere ausführte, er könne keine nähere Stellungnahme abgeben, zumal sich die Unterlagen bei der Staatsanwaltschaft befänden und er nicht mehr Geschäftsführer der J GmbH sei.
7 Das Bundesfinanzgericht setzte sodann eine mündliche Verhandlung für den 3. Dezember 2021 an und richtete dazu unter anderem an den Revisionswerber eine Ladung.
8 Mit Eingabe vom 2. Dezember 2021 teilte der Revisionswerber mit, am 22. Mai 2019 habe am Sitz der J GmbH eine Hausdurchsuchung stattgefunden. Im Zuge dieser Hausdurchsuchung seien die relevanten Unterlagen (Ordnungsnummern 243‑254 sowie 300) sichergestellt und bisher nicht wieder ausgefolgt worden. Eine Stellungnahme ohne diese Unterlagen sei nicht möglich. Das Verfahren werde von der Staatsanwaltschaft unter einer näher genannten Zahl geführt. Das Lokal sei zum Tatzeitpunkt untervermietet gewesen. Das Strafverfahren gegen den Revisionswerber sei bereits eingestellt worden. Beantragt werde die Beischaffung des näher bezeichneten Aktes der Staatsanwaltschaft.
9 Der Richter des Bundesfinanzgerichts kontaktierte telefonisch den zuständigen Staatsanwalt. Dieser teilte mit, dass auch ein ehemaliger Beschuldigter die Möglichkeit habe, Akteneinsicht zu nehmen, wenn Unterlagen für andere Verfahren benötigt würden. Der Revisionswerber habe auch wiederholt Akteneinsicht genommen; der Akt sei dem Revisionswerber (oder seinem Vertreter) auf einem USB‑Stick zur Verfügung gestellt worden.
10 In der mündlichen Verhandlung wurde erörtert, aus welchem Grunde der Beweisantrag (Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft) erst am Tag vor der Verhandlung gestellt worden sei; der Vertreter des Revisionswerbers erklärte, er könne dies nicht beantworten. Das Bundesfinanzgericht verkündete daraufhin den Beschluss, dass der Beweisantrag (wegen Verschleppungsabsicht) abgewiesen werde. In der Folge machte der Revisionswerber neuerlich geltend, das Lokal sei im Streitzeitraum untervermietet gewesen; es sei unbekannt, an wen das Lokal untervermietet gewesen sei, weil sich die Unterlagen im Strafverfahren befänden. Auf Nachfrage, wo sich die Unterlagen befänden, erklärte der Vertreter des Revisionswerbers, dies könne nicht beantwortet werden. Die Entscheidung wurde sodann der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten.
11 In einer Stellungnahme vom 20. Dezember 2021 teilte der Revisionswerber sodann mit, die Steuerfahndung habe über Auftrag der Staatsanwaltschaft die gesamten Unterlagen der J GmbH sichergestellt. Der Revisionswerber habe Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft nehmen können; ihm sei auch der Akt auf einem USB‑Stick zur Verfügung gestellt worden. Der Revisionswerber habe jedoch zu keinem Zeitpunkt den gegenständlichen Ordner gehabt. Dieser befinde sich nach seinen Informationen nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Steuerfahndung; der Ordner sei daher nicht von der (ihm eingeräumten) Akteneinsicht umfasst gewesen. Die sichergestellten Dokumente seien weder von der Staatsanwaltschaft noch von der Steuerfahndung eingescannt worden. Die sichergestellten Ordner „werden irgendwo bei der Steuerfahndung vorhanden sein“.
12 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Bundesfinanzgericht der Beschwerde teilweise Folge. Der Haftungsbescheid wurde dahin abgeändert, dass der Revisionswerber zur Haftung wegen Wiener Vergnügungssteuer in Höhe von 14.280 € herangezogen werde. Das Bundesfinanzgericht sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
13 Nach Schilderung des Verfahrensgeschehens führte das Bundesfinanzgericht im Wesentlichen aus, die J GmbH habe ein näher bezeichnetes Geschäftslokal geführt. Darin seien im Zeitraum September bis Dezember 2016 zwei Wettterminals und drei PC‑Geräte aufgestellt worden. Auf den PC‑Geräten sei es möglich gewesen, virtuelle Walzenspiele durchzuführen. Die J GmbH habe das Lokal mit eigenem Personal betrieben. Auch die Geräte seien durch die J GmbH betrieben worden. Im Dezember 2019 sei ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens betreffend die J GmbH zurückgewiesen worden; im April 2020 sei die J GmbH amtswegig gelöscht worden.
14 Das Bundesfinanzgericht begründete ausführlich, warum das Vorbringen, das Lokal sei untervermietet gewesen, unglaubwürdig sei. Sodann begründete das Bundesfinanzgericht, aus welchem Grunde der Antrag auf Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft abgelehnt worden sei. Insbesondere ergebe sich aus dem Schreiben vom 20. Dezember 2021, dass der Beweisantrag auf Beischaffung des Aktes der Staatsanwaltschaft völlig zwecklos und untauglich gewesen sei, zumal der Revisionswerber offenbar genau gewusst habe, dass sich die Unterlagen gar nicht im Akt der Staatsanwaltschaft befänden. Damit sei die Absicht, das Verfahren zu verschleppen, evident. Darüber hinaus stelle der Antrag auf Herbeischaffung bzw. Einsichtnahme in Gerichtsakten keinen Beweisantrag iSd § 183 Abs. 3 BAO dar.
15 Schließlich legte das Bundesfinanzgericht dar, dass der Beschwerde betreffend Säumniszuschlag Folge zu geben sei. Weiters sei im Hinblick auf den längeren Zeitabstand zwischen dem Entstehen der Abgabenschuld und der bescheidmäßigen Inanspruchnahme zur Haftung diese im Ermessenswege um 15 % einzuschränken.
16 Gegen dieses Erkenntnis erhob der Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Mit Beschluss vom 13. Juni 2022, E 451/2022‑5, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der Beschwerde ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab.
17 Gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts wendet sich auch die vorliegende Revision.
18 Nach Einleitung des Vorverfahrens (zu Zl. Ra 2022/15/0072) hat die belangte Behörde eine Revisionsbeantwortung eingebracht.
19 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
20 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein derartiger Beschluss ist nach § 34 Abs. 3 VwGG in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
21 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
22 Zur Zulässigkeit der Revision wird geltend gemacht, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen das Überraschungsverbot. Wie aus dem Erkenntnis hervorgehe, habe das Gericht Rücksprache mit dem Staatsanwalt gehalten; dieser habe mitgeteilt, dass der Revisionswerber mehrmals Akteneinsicht genommen habe und dass ihm der Akt elektronisch überlassen worden sei. Diese Rücksprache sei dem Revisionswerber nicht mitgeteilt worden; er habe damit keine Möglichkeit zur Stellungnahme gehabt. Es sei zutreffend, dass dem Revisionswerber der Akt elektronisch überlassen worden sei. Die nunmehr gegenständlichen Unterlagen befänden sich aber nicht im elektronischen Akt. Hätte das Bundesfinanzgericht dies dem Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, so hätte er dies aufzeigen können. Hätte der Revisionswerber die Einvernahme des zuständigen Staatsanwalts beantragt, hätte dieser angegeben, dass diese Ordner tatsächlich nicht von der elektronischen Akteneinsicht umfasst gewesen seien. Der Verfahrensmangel sei relevant, zumal der Revisionswerber die Behauptung aufgestellt habe, das Lokal sei untervermietet gewesen und die Unterlagen seien von der Staatsanwaltschaft im Zuge einer Hausdurchsuchung beschlagnahmt worden. Der Revisionswerber habe keine Möglichkeit gehabt, sein Vorbringen unter Beweis zu stellen. Das Bundesfinanzgericht verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wenn es Verschleppungsabsicht annehme. Der Beweisantrag sei auch erheblich. Der Revisionswerber habe mehrfach beantragt, dass die Unterlagen bzw. der Akt der Staatsanwaltschaft beigeschafft werden, zumal aus diesen hervorgehe, dass das Lokal zum Tatzeitpunkt untervermietet gewesen sei. Damit wäre der Revisionswerber nicht zur Haftung heranzuziehen gewesen.
23 Mit diesem Vorbringen wird nicht aufgezeigt, dass die Revision von einer Rechtsfrage iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG abhänge.
24 Das Zulässigkeitsvorbringen bezieht sich jeweils auf die vom Revisionswerber beantragte, vom Bundesfinanzgericht aber abgelehnte Beischaffung des vom Revisionswerber näher bezeichneten Aktes der Staatsanwaltschaft. Nach § 166 BAO kommt als Beweismittel im Abgabenverfahren alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.
25 Aus dem Akteninhalt geht nicht hervor, dass dem Revisionswerber die telefonische Rücksprache des Richters des Bundesfinanzgerichts mit dem Staatsanwalt konkret vorgehalten wurde (in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung wird lediglich allgemein festgehalten, dass der Richter „über die Ergebnisse etwa bereits durchgeführter Beweisaufnahmen“ berichte). Im Rahmen der Begründung des mündlichen verkündeten Beschlusses über die Ablehnung dieses Beweisantrages wurde aber dargelegt, der Revisionswerber verfüge schon längst über die Unterlagen, die nun beigeschafft werden sollen. Dem Revisionswerber wurde in der Folge auch die Möglichkeit eingeräumt, weiteres Vorbringen zu erstatten, wobei er aber nicht angeben konnte, wo sich die von ihm behaupteten Unterlagen befänden. In einer sodann erfolgten schriftlichen Stellungnahme teilte der Revisionswerber schließlich mit, der sichergestellte Ordner befinde sich nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern bei der Steuerfahndung. Die Ordner „werden irgendwo bei der Steuerfahndung vorhanden sein“.
26 Schon daraus ist ersichtlich, dass das Bundesfinanzgericht in die rechtliche Würdigung keine Sachverhaltselemente einbezogen hat, die dem Revisionswerber nicht bekannt waren. Im Ergebnis liegt somit kein Verstoß gegen das Überraschungsverbot (vgl. dazu z.B. VwGH 17.1.2023, Ra 2021/13/0055) oder eine damit verknüpfte Verletzung des Parteiengehörs (vgl. zu diesem z.B. VwGH 17.11.2020, Ra 2020/13/0064) vor.
27 Der vom Revisionswerber beantragte Beweis (Beischaffung des näher bezeichneten Aktes der Staatsanwaltschaft) war zur Feststellung des maßgebenden Sachverhalts (hier der behaupteten, im Übrigen im gesamten Verfahren ‑ auch in der Revision ‑ in keiner Weise konkretisierten Untervermietung) nicht geeignet und nicht zweckdienlich, da dieser Akt schon nach dem eigenen Vorbringen des Revisionswerbers gerade die Unterlagen, auf die sich der Revisionswerber stützen wollte, nicht enthielt.
28 Vor diesem Hintergrund begründet die Nichteinholung dieses vom Revisionswerber beantragten Beweises keinen relevanten Verfahrensmangel, da es geradezu ausgeschlossen ist, dass das Verwaltungsgericht bei Beischaffung des beantragten Aktes (der darin [nicht] enthalten Unterlagen) zu einem anderen Erkenntnis hätte kommen können (§ 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG).
29 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
30 Von der vom Revisionswerber beantragten Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 5. Juni 2023
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