VwGH Ra 2023/11/0090

VwGHRa 2023/11/009018.9.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schick sowie die Hofrätinnen Dr. Pollak und MMag. Ginthör als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Vitecek, über die Revision 1. der Mag. C F sowie 2. des P F, beide in W, beide vertreten durch die Berger Daichendt Grobovschek Perfeller Rechtsanwälte OG in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 12. April 2023, Zl. 405‑1/847/1/11‑2023, betreffend Bescheinigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Gemeinde St. Gilgen), den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs4
GVG Slbg 2001 §13d Abs1 Z2
GVG Slbg 2001 §13d Abs4 Z2
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGG §42 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023110090.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Zur Vorgeschichte wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf das hg. Erkenntnis vom 9. November 2022, Ra 2022/11/0168 bis 0169, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis wurde das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Salzburg vom 10. August 2022, mit dem das Verwaltungsgericht der Säumnisbeschwerde der revisionswerbenden Parteien Folge gegeben und deren Antrag vom 8. Juli 2021 auf Ausstellung einer Bescheinigung, dass für den gegenständlichen Rechtserwerb keine Nutzungserklärung erforderlich sei, gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 iVm. § 29 Abs. 9 Salzburger Grundverkehrsgesetz 2001 (SGVG) abgewiesen hatte, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

2 Mit dem angefochtenen (Ersatz‑)Erkenntnis wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg den gegenständlichen Antrag der revisionswerbenden Parteien gemäß §§ 8 Abs. 1, 16 Abs. 2 und 28 Abs. 1 VwGVG iVm. § 13d Abs. 4 Z 2 iVm. § 29 Abs. 9 SGVG ab. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die gegenständliche Liegenschaft habe dem Voreigentümer PL bis 1984 sowie ab 3. Mai 2006 bis 2020 als Hauptwohnsitz gedient. In den Jahren 1984 bis 2006 sei der Voreigentümer an dieser Adresse mit Nebenwohnsitz gemeldet gewesen. Auf der Liegenschaft sei ein Gebäude errichtet worden. In diesem seien insgesamt vier Wohnungen eingerichtet worden. Die Wohnung, die durch den vormaligen Liegenschaftseigentümer mit einem dazugehörigen Raum im 1. Obergeschoß genutzt worden sei, liege im Erdgeschoß. In dem Gebäude befänden sich noch weitere drei Wohnungen (eine Garconniere im Frontbereich, eine Wohnung im hinteren Gebäudeteil sowie eine Wohnung im Dachgeschoß). Diese drei Wohnungen seien in der Zeit der Eigentümerschaft des Voreigentümers zeitweise (jedenfalls im gegenständlich relevanten Zeitraum „um den 01.03.1993“) an Hauptwohnsitznutzer vermietet gewesen.

4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, die Voraussetzungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG seien jedenfalls nicht in Bezug auf das gesamte Gebäude, das Gegenstand des vorliegenden Rechtsgeschäfts sei, erfüllt. In dem Gebäude befänden sich mehrere „individuell selbständige“ Wohneinheiten, die jede für sich der Prüfung zur einschlägigen Wohnsitzqualifizierung zu unterziehen seien. Mit der Hauptwohnsitznutzung von zumindest Teilen der Liegenschaft (Wohnungen) scheide für diese Teile eine Bescheinigung über das Vorliegen einer Zweitwohnsitznutzung aus. Infolgedessen sei die von den revisionswerbenden Parteien beantragte Bescheinigung nicht auszustellen.

5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zur Begründung ihrer Zulässigkeit ins Treffen führt, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, ob die Voraussetzungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG erfüllt seien, wenn der Gegenstand des Rechtsgeschäfts irgendwann einmal vor dem 1. März 1993 und unabhängig von der Dauer der Nutzung für Zwecke des Urlaubs, des Wochenendes oder andere Freizeitzwecke genutzt worden sei.

Die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegen nicht vor:

6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

7 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

8 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof ausschließlich im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen (VwGH 27.4.2020, Ra 2019/11/0045, mwN).

9 Die Beurteilung der Zulässigkeit der Revision durch den Verwaltungsgerichtshof erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung. Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit einer Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. aus vielen VwGH 22.3.2018, Ra 2018/11/0034, mwN).

10 Ausgangspunkt für die Prüfung, ob eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt, ist im Sinn des § 41 VwGG, soweit sich die Revision hinsichtlich der Geltendmachung der Voraussetzung des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht auf eine Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtes oder infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (§ 42 Abs. 2 Z 2 und 3 VwGG) stützt, der vom Verwaltungsgericht festgestellte Sachverhalt. Entfernt sich der Revisionswerber bei der Darlegung der Zulässigkeit seiner Revision von diesem Sachverhalt, wird schon deshalb keine fallbezogene Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt (vgl. etwa VwGH 29.1.2020, Ra 2018/08/0245, mwN).

11 Im gegenständlichen Vorerkenntnis Ra 2022/11/0168 bis 169 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass dann, wenn mehrere Teile einer Liegenschaft Gegenstand eines Rechtserwerbs sind, die Bestätigung gemäß § 13d Abs. 4 Z 2 SGVG nur auszustellen ist, wenn sämtliche Teile der Liegenschaft den Anforderungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG entsprechen. Für den (hier vorliegenden) Rechtserwerb an einer Liegenschaft in ihrer Gesamtheit darf, wenn diese (d.h. der Gegenstand des Rechtsgeschäftes) nicht zur Gänze die Voraussetzungen nach § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG erfüllt, keine Bestätigung im Sinn von § 13d Abs. 4 Z 2 SGVG ausgestellt werden.

12 Das Verwaltungsgericht begründete das angefochtene Erkenntnis im Wesentlichen damit, dass die für die Ausstellung der gegenständlichen Bescheinigung erforderlichen Voraussetzungen (§ 13d Abs. 1 Z 2 SGVG) nicht im Hinblick auf die gesamte Liegenschaft erfüllt seien.

13 Den Feststellungen des Verwaltungsgerichts, die in der Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht substantiiert bekämpft werden, ist u.a. zu entnehmen, dass der Voreigentümer der gegenständlichen Liegenschaft in dem in Rede stehenden Gebäude eine Wohnung im Erdgeschoß mit einem dazugehörigen Raum im 1. Obergeschoß nutzte. Das Vorbringen der Revision, demzufolge der Voreigentümer im Zeitraum vom 23. Oktober 1988 bis 8. Juni 1989 die gesamte Liegenschaft als Zweitwohnung genutzt habe, findet in den Feststellungen des Verwaltungsgerichts keine Deckung. Insofern entfernen sich daher die Ausführungen der revisionswerbenden Parteien, ohne die verwaltungsgerichtliche Beweiswürdigung und die genannten Feststellungen in der Zulässigkeitsbegründung konkret zu bekämpfen, von dem im angefochtenen Erkenntnis festgestellten Sachverhalt.

14 Darüber hinaus ist festzuhalten, dass in Ansehung der in § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG genannten Voraussetzungen nicht bloß auf eine Nebenwohnsitzmeldung bzw. die Meldedaten abzustellen ist (VwGH 9.11.2022, Ra 2022/11/0168 bis 0169), die überdies in der gegenständlichen Konstellation keine Rückschlüsse darauf zulassen, welche Teile der Liegenschaft der Voreigentümer konkret genutzt hätte. Das gilt auch für allfällige Versicherungsdaten desselben. Im Übrigen wäre es den revisionswerbenden Parteien bzw. ihrem Rechtsvertreter in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht offen gestanden, weitere Fragen an die Zeugen zu stellen. Eine grobe Verkennung amtswegiger Ermittlungspflichten durch das Verwaltungsgericht oder eine Unschlüssigkeit der verwaltungsgerichtlichen Beweiswürdigung werden in der Revision nicht dargelegt.

15 Ausgehend von den im angefochtenen Erkenntnis getroffenen Feststellungen zeigt die Revision aber nicht auf, dass ihr Schicksal von der in der Zulässigkeitsbegründung geltend gemachten Rechtsfrage abhinge. Ungeachtet des Zeitpunkts, der Dauer und der Qualifikation der durch den Voreigentümer vorgenommenen Nutzung (eine im Hinblick auf § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG relevante Nutzung durch andere Personen wird von den revisionswerbenden Parteien nicht ins Treffen geführt), die ‑ so die Feststellungen des Verwaltungsgerichts ‑ in einer in dem Gebäude gelegenen Wohneinheit erfolgte (und folglich nicht die gesamte Liegenschaft betraf), waren die Anforderungen des § 13d Abs. 1 Z 2 SGVG auf Basis des im Revisionsverfahren zugrunde zu legenden Sachverhalts nicht in Bezug auf die gesamte Liegenschaft erfüllt.

16 Da die Revision somit keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG darlegt, war sie gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 18. September 2023

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