Normen
MSG Slbg 2010 §2 Abs2
MSG Slbg 2010 §5 Abs1
MSG Slbg 2010 §5 Abs1 idF 2017/124
MSG Slbg 2010 §5 Abs1 Z2 idF 2017/124
MSG Slbg 2010 §5 Abs1 Z3 idF 2017/124
SHG AusführungsG OÖ 2020 §15 Abs1
Sozialhilfe-GrundsatzG 2019 §7 Abs4
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100343.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde vom 16. März 2022 wurden dem Revisionswerber nicht betragsmäßig festgesetzte Leistungen zur Deckung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs nach dem Richtsatz für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. Sozialhilfe‑Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG) in Form von monatlichen Leistungen befristet bis 31. Jänner 2023 zuerkannt.
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10. Jänner 2023 wurden (im Ergebnis) die monatlichen Leistungen ‑ für November 2022 ‑ gemäß § 27 (Abs. 4) Oö. SOHAG mit Null bestimmt. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass bei Erlassung des Bescheides vom 16. März 2022 nicht bekannt gewesen sei, dass dem Revisionswerber im Monat November 2022 finanzielle Leistungen Dritter zur Verfügung stehen würden. Er habe am 20. Dezember 2022 im Zuge der neuerlichen Beantragung der Sozialhilfe die Kontoauszüge seines Girokontos vorgelegt, aus denen ersichtlich sei, dass er am 18. November 2022 € 1.000 von der Aktion „Christkindl“ erhalten habe.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich wurde die dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
4 Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass dem Revisionswerber am 18. November 2022 eine Spende in der Höhe von € 1.000 im Rahmen der Aktion „Christkindl“ zugeflossen sei. Gestützt auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2019, Ra 2018/10/0104, argumentierte das Verwaltungsgericht, dass freiwillige Unterstützungszahlungen jedenfalls insoweit anzurechnen seien, als diese ein Ausmaß aufwiesen, das eine Gewährung der Mindestsicherung ausschließe bzw. einschränke. Die Spende der Aktion „Christkindl“ der Oberösterreichischen Nachrichten sei demnach eine Geldleistung, die (nach der gegebenen Rechtslage) bei der Zuerkennung von Sozialhilfe zu berücksichtigen sei, auch wenn dies der Intention der Aktion zuwiderlaufen möge. Die Zahlung von € 1.000 erreiche ein Ausmaß, dass eine Gewährung der Sozialhilfe für den Monat November 2022 nicht erforderlich sei, weshalb diese Spende anzurechnen sei. Dieser Anrechnung stehe auch nicht entgegen, dass die Spende ausschließlich für die Abdeckung von außerordentlichen Kosten vorgesehen sei (nach dem Beschwerdevorbringen habe es sich um eine zweckgebundene Spende zur Erstausstattung der Wohnung des Revisionswerbers mit notwendigen Haushaltsgeräten, wie Kühlschrank und Waschmaschine, gehandelt). Das Verwaltungsgericht verwies auch darauf, dass der Revisionswerber Zusatzleistungen für die Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs beantragen könne. Nach den Gesetzesmaterialien handle es sich dabei auch um größere Haushaltsgeräte wie Kühlschrank oder Waschmaschine, wobei bei der Beurteilung, ob ein Härtefall vorliege oder nicht, auf die Umstände des Einzelfalls Bedacht zu nehmen und ein eher großzügiger Maßstab anzulegen sei.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe. Eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG liegt nur dann vor, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 13.9.2023, Ra 2023/10/0063; 3.3.2023, Ra 2022/10/0094; 28.10.2022, Ra 2022/10/0135). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. VwGH 14.10.2022, Ra 2022/10/0122; 29.9.2022, Ra 2022/10/0095; 31.7.2020, Ra 2020/10/0073; 19.4.2024, Ra 2023/10/0346).
9 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Revision wird vorgebracht, dass noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (zur geltenden Rechtslage) vorliege, ab wann keine Leistungen der Sozialhilfe im Sinne des § 15 Abs. 1 letzter Satz Oö. SOHAG erforderlich wären. Zwar habe sich der Verwaltungsgerichtshof mit einer solchen Frage ‑ wie vom Verwaltungsgericht angenommen ‑ zur früheren Rechtslage bereits beschäftigt (Hinweis auf VwGH 21.1.2015, Ro 2014/10/0115 sowie 26.9.2019, Ra 2018/10/0104 und 4.7.2018, Ro 2018/10/0007). Die damals entschiedenen Fälle unterschieden sich aber vom vorliegenden, da nicht thematisiert worden sei, dass und inwieweit eine Anrechnung auch auf Zusatzleistungen bzw. Sonderbedarfe erfolgen könne bzw. wie eine Anrechnung für Zeiträume auszusehen hätte, in welchen die Betroffenen nicht bloß die „Standardbedarfe“, sondern konkrete Zusatz‑ bzw. Sonderbedarfe hätten. Es ginge um eine Deckung des „Gesamtbedarfs“ (bestehend aus Mindeststandard sowie, im konkreten Monat November 2022, auch Sonderbedarf). Die konkrete Spende sei auf die Anschaffung einer Küche oder zumindest eines Kühlschrankes, einer Waschmaschine, eines Betts etc. gerichtet gewesen. Der Revisionswerber hätte daher zusätzlich zur pauschalierten Zahlung Zusatzleistungen für die Anschaffung dieser Haushaltsgeräte benötigt. Der Bedarf an Sozialhilfe des Revisionswerbers sei daher im Monat November 2022 im Hinblick auf den „Sonderbedarf“ zur Anschaffung von Haushaltsgeräten und eines Bettes insgesamt so hoch gewesen, dass trotz des Spendenbetrags von € 1.000 noch der ungeschmälerte, in Geld pauschalierte Sozialhilfebedarf von konkret € 877,94 bestanden habe. Die bisher ergangenen Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes seien nicht zu § 7 Abs. 4 Satz 2 des Sozialhilfe‑Grundsatzgesetzes ergangen. Diese Bestimmung sei erst im Wege eines Abänderungsantrages in den Gesetzestext eingefügt worden. Aus der Begründung ergebe sich, dass eine Anrechnung von freiwilligen Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht würden, grundsätzlich unterblieben. Mit dieser Begründung habe der Gesetzgeber deutlich gemacht, dass in Abkehr zur bis dahin geltenden Rechtslage Spenden im Regelfall nicht zu einer Kürzung der Sozialhilfe führten.
10 Die Frage, ob Leistungen Dritter wie im vorliegenden Fall auf das Einkommen anzurechnen sind, wird bzw. wurde ‑ soweit für den Revisionsfall relevant ‑ vom Gesetzgeber in folgender Weise geregelt:
11 § 7 Abs. 4 des Sozialhilfe‑Grundsatzgesetzes (SH‑GG), BGBl. I Nr. 41/2019, lautet:
„Die Familienbeihilfe (§ 8 FLAG), der Kinderabsetzbetrag (§ 33 Abs. 3 EStG) und die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 EStG sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären. Darüber hinaus können Heizkostenzuschüsse, die aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, von der Anrechnung ausgenommen werden.“
12 Zu § 7 Abs. 4 SH-GG heißt es im Abänderungsantrag (AA‑80 , 26. GP, 2) wörtlich: „Um Unklarheiten im Zusammenhang mit Zuwendungen privater Natur und ohne rechtliche Verpflichtung (wie etwa Spenden) zu beseitigen, soll in § 7 Abs. 4 eine Passage aufgenommen werden, die bereits in den meisten Mindestsicherungsgesetzen in dieser oder ähnlicher Form existiert (z.B. in § 10 Abs. 6 Z 4 WMG). Demnach soll eine Anrechnung von freiwilligen Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, grundsätzlich unterbleiben.“
13 Davor sah Art. 13 Abs. 3 Ziffer 1 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B‑VG über eine bundesweite bedarfsorientierte Mindestsicherung vor, dass folgende Einkünfte im Rahmen des Absatz 1 nicht berücksichtigt werden dürfen:
„1. freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer diese erreichen jeweils ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach den Art. 10 bis 12 mehr erforderlich wären;“.
14 Die im Revisionsfall (bezogen auf den gegenständlichen Bedarfsmonat November 2022) maßgeblichen Bestimmungen des Oö. SOHAG, LGBl. Nr. 107/2019 in der Fassung LGBl. Nr. 6/2020, lauten samt Überschrift:
„§ 3
Allgemeine Grundsätze
(1) Leistungen der Sozialhilfe dürfen nur nach Maßgabe dieses Landesgesetzes gewährt werden. Ein Rechtsanspruch auf Sozialhilfe oder eine bestimmte Form der Sozialhilfe besteht nur, wenn es dieses Landesgesetz ausdrücklich bestimmt.
(2) Leistungen der Sozialhilfe sind nur Personen zu gewähren, die von einer sozialen Notlage betroffen und bereit sind, sich in angemessener und zumutbarer Weise um die Abwendung, Milderung oder Überwindung dieser Notlage zu bemühen.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind subsidiär und nur insoweit zu gewähren, als der Bedarf nicht durch eigene Mittel der bezugsberechtigten Person oder durch dieser zustehende und einbringliche Leistungen Dritter abgedeckt werden kann.
...
§ 9
Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle
(1) Sofern es im Einzelfall zur Vermeidung besonderer Härtefälle notwendig ist, können zusätzliche Leistungen zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder zu Abdeckung außerordentlicher Kosten des Wohnbedarfs in Form zusätzlicher Sachleistungen gewährt werden, soweit der tatsächliche Bedarf durch pauschalierte Leistungen nach § 7 nicht abgedeckt ist und dies im Einzelnen nachgewiesen wird.
(2) Leistungen nach Abs. 1 können nicht gewährt werden, wenn dadurch das Leistungsniveau der Netto‑Ausgleichszulage nach den pensionsversicherungsrechtlichen Bestimmungen innerhalb eines Jahres überschritten würde.
(3) Auf Leistungen nach Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch.
§ 15
Ausnahmen vom Einsatz des eigenen Einkommens und von Leistungen Dritter
(1) Die Familienbeihilfe (§ 8 Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr 376/1967, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2019), der Kinderabsatzbetrag (§ 33 Abs. 3 Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018), die Absetzbeträge gemäß § 33 Abs. 4 Einkommensteuergesetz 1988 ‑ EStG 1988, BGBl. Nr. 400/1988, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2018, und Leistungen nach § 11 sind nicht anzurechnen. Keiner Anrechnung unterliegen auch freiwillige Geldleistungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen von Dritten, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, es sei denn, diese Leistungen werden bereits für einen ununterbrochenen Zeitraum von vier Monaten gewährt oder erreichen ein Ausmaß, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären.
...
§ 27
Einstellung und Neubemessung
…
(4) Wenn sich eine für das Ausmaß der Sozialhilfe maßgebende Voraussetzung ändert, ist die Leistung mit Bescheid neu zu bemessen. Wechselt lediglich die Höhe der im § 6 Abs. 5 Z 1 angeführten Leistungen Dritter und eigenen Mittel, ist keine gesonderte Bescheiderlassung erforderlich, es sei denn, der Richtsatz wird voraussichtlich mehrmals oder erheblich überschritten. Die leistungsbeziehende Person hat das Recht binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung einen Bescheid über die Neubemessung zu beantragen.
…“
15 Der Verwaltungsgerichtshof hatte sich in der Vergangenheit bereits mehrfach mit der Frage zu beschäftigen, ob Leistungen Dritter ein Ausmaß erreichen, dass „keine Leistung“ der Sozialhilfe bzw. der Mindestsicherung „erforderlich“ wäre.
16 Im bereits erwähnten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2019, Ra 2018/10/0104, heißt es dazu (unter Bezug auf die entsprechende Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 3 Sbg. MSG):
„§ 5 Abs. 1 Sbg. MSG, LGBl. Nr. 63/2010 in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 124/2017, hatte folgenden Wortlaut:
‚Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 5
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld‑ oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben, es sei denn, sie sind nach Abs 2 anzurechnen oder erreichen ein Ausmaß oder eine Dauer, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind.‘
Die im vorliegenden Fall in den Blick zu nehmenden Bestimmungen des Sbg. MSG, LGBl. Nr. 63/2010 in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung LGBl. Nr. 124/2017, lauten auszugsweise:
‚Grundsätze § 2
(...)
(2)
Die Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind subsidiär. Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt ist, sind die Leistungen vom Fehlen einer ausreichenden Deckung des jeweiligen Bedarfs durch eigenes Einkommen oder Vermögen oder durch Leistungen Dritter einschließlich des Bundes oder anderer Staaten sowie von der Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft abhängig.
(...)
Berücksichtigung von Leistungen Dritter § 5
(1) Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sind nur soweit zu erbringen, als der Bedarf der Hilfe suchenden Personen für den Lebensunterhalt, den Wohnbedarf und den Bedarf bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung nicht durch Geld‑ oder Sachleistungen Dritter gedeckt ist. Dabei haben freiwillige Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege oder Leistungen, die von Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden, außer Betracht zu bleiben; dies gilt nicht für Leistungen, die
1. nach Abs 2 anzurechnen sind,
2. regelmäßig erbracht werden, sodass nur reduzierte Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich sind, oder
3. ein Ausmaß erreichen, das keine Leistungen nach diesem Gesetz erforderlich macht.
(...)‘
Die §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 erster Satz Sbg. MSG bringen zum Ausdruck, dass Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nur subsidiär zu erbringen sind, wenn der jeweilige Bedarf nicht (u.a.) durch Leistungen Dritter gedeckt wird. Maßgeblich ist demnach, dass der Bedarf ‑ wie im Revisionsfall ‑ tatsächlich gedeckt wird. Darauf, ob Dritte diesen Aufwand aus jederzeit abänderbaren Gründen tragen, kommt es ‑ unter dem allein maßgeblichen Gesichtspunkt des tatsächlich dem Hilfesuchenden erwachsenden Aufwandes ‑ nicht an (vgl. etwa VwGH 4.7.2018, Ro 2018/10/0007, mwN).
Zu § 5 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. MSG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 124/2017 hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass diese Bestimmung mit Blick auf den Grundsatz des § 2 Abs. 2 leg. cit. auszulegen ist, durch den der Nachrang der Mindestsicherung zum Ausdruck gebracht wird. Nach der somit gebotenen systematischen Auslegung stellt § 5 Abs. 1 leg. cit. auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie Ausmaß oder Dauer aufweisen, die eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließen bzw. einschränken (vgl. VwGH 20.5.2015, 2013/10/0181, mwN).
3.2. Nichts anderes gilt für die hier relevante Fassung des zweiten Satzes des § 5 Abs. 1 Sbg. MSG: Den Materialien zur Novelle LGBl. Nr. 124/2017 (123 BlgLT 15. GP, S. 6) zufolge sollte § 5 Abs. 1 Sbg. MSG durch diese eine ‚Spezifizierung‘ erfahren. Dementsprechend wurde ‑ ‚auf Grund der im Rahmen der Vollziehung des § 5 Abs 1 aufgetretenen Unklarheiten‘ ‑ der bisher verwendete Begriff der ‚Dauer‘ (der von Dritten gewährten Leistungen) durch jenen der ‚Regelmäßigkeit‘ ersetzt und letzterer in den Materialien näher erläutert (vgl. die nunmehrige Z 2 leg. cit.). Die für den vorliegenden Fall entscheidende, nunmehr in Z 3 leg. cit. enthaltene Bestimmung betreffend das ‚Ausmaß‘ der von Dritten gewährten Leistungen entspricht in diesem Umfang inhaltlich unverändert der bisherigen Norm des § 5 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. MSG in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 124/2017.
Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichtes hat die in Rede stehende Novelle somit keine inhaltlichen Änderungen der genannten Bestimmungen gebracht, sondern sich ‑ wie den oben zitierten Materialien eindeutig zu entnehmen ist ‑ lediglich auf eine Klarstellung der bereits bis dahin geltenden Rechtslage beschränkt. § 5 Abs. 1 zweiter Satz Sbg. MSG ist somit auch in der hier maßgeblichen Fassung vor dem Hintergrund des in §§ 2 Abs. 2 und 5 Abs. 1 erster Satz Sbg. MSG verankerten Subsidiaritätsprinzips auszulegen und stellt demgemäß auf sämtliche Zuwendungen von dritter Seite ab; diese sind nach dem hier maßgeblichen § 5 Abs. 1 Z 3 Sbg. MSG jedenfalls insoweit anzurechnen, als sie ein Ausmaß aufweisen, das eine Gewährung von Mindestsicherung ausschließt bzw. einschränkt (vgl. dazu nochmals VwGH 2013/10/0181 sowie darauf verweisend VwGH Ro 2018/10/0007).
3.3. Nach dem Gesagten erweist sich die gegenständlich dem Mitbeteiligten gewährte ‚Unterstützungszahlung‘ in der Höhe von EUR 300,‑‑ als eine Geldleistung, die bei der Zuerkennung Bedarfsorientierter Mindestsicherung jedenfalls zu berücksichtigen ist.“
17 Dem Revisionswerber gelingt es nicht aufzuzeigen, dass der Gesetzgeber (sowohl der Bundesgesetzgeber in § 7 Abs. 4 SH‑GG als auch der Landesgesetzgeber in § 15 Abs. 1 Oö. SOHAG) ungeachtet der unverändert gebliebenen hier relevanten Formulierung hinsichtlich des Ausmaßes der Leistungen Dritter ein anderes Begriffsverständnis zu Grunde gelegt hat als jenes, das in der vorzitierten Judikatur ‑ aufgrund der damals anzuwendenden Rechtslage ‑ zum Ausdruck kommt.
18 Soweit der Revisionswerber in Zusammenhang mit § 7 Abs. 4 SH‑GG auf die oben (Rz 12) wiedergegebene Begründung des Abänderungsantrags verweist, mit dem die in Rede stehende Formulierung in den Gesetzestext eingefügt wurde (vgl. AA‑80 , 26. GP, 2), ist ihm zu entgegen, dass schon aufgrund der ausdrücklichen Anknüpfung an § 10 Abs. 6 Z 4 WMG nicht abgeleitet werden kann, dass der Gesetzgeber von der bisherigen Gesetzessystematik abweichen wollte. Abgesehen davon kann nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Gesetzesmaterialien, soweit sie den aus dem Gesetzestext und der Systematik des Gesetzes gewonnenen Interpretationsergebnissen widersprechen, keine Bedeutung bei der Auslegung des Gesetzes zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 29. Juni 2017, Ra 2017/04/0055).
19 Die vorgenannte Judikatur ist daher auf die im Revisionsfall maßgebliche Rechtslage nach dem Oö. SOHAG übertragbar, da sich die anzuwendende Rechtslage in der für die ‑ in den zitierten Erkenntnissen erfolgte ‑ Auslegung durch den Verwaltungsgerichtshof relevanten Passage, wann ein Ausmaß erreicht wurde, sodass keine Leistungen der Sozialhilfe mehr erforderlich wären, nicht unterscheidet (vgl. zum Nichtvorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung bei übertragbarer Rechtsprechung VwGH 10.7.2023, Ra 2021/06/0143, mwN). Ausgehend von dieser Rechtslage erweist sich die gegenständlich dem Revisionswerber gewährte Spende als eine Geldleistung, die bei der Zuerkennung von Sozialhilfe zu berücksichtigen ist.
20 Soweit der Revisionswerber zur Zulässigkeit der Revision vorbringt, im konkreten Fall sei ‑ anders als in den bereits vom Verwaltungsgerichtshof entschiedenen Fällen ‑ zu berücksichtigen, dass der Revisionswerber zusätzlich im November 2022 auch Zusatzleistungen zur Vermeidung besonderer Härtefälle bedurft hätte, die bei der Beurteilung, ob die von einem Dritten ohne rechtliche Verpflichtung erbrachten Leistungen ein Ausmaß erreichten, dass keine Leistungen nach diesem Gesetz mehr erforderlich sind, zu berücksichtigen gewesen wären, ist ihm zu entgegnen, dass gemäß § 9 Abs. 3 Oö. SOHAG auf Leistungen nach § 9 Abs. 1 leg. cit. kein Rechtsanspruch besteht.
21 Soweit der Revisionswerber schließlich ausführt, dass eine einmalige Spende unter das Schonvermögen gemäß § 16 Oö. SOHAG falle, ist dieser auf die hg. Rechtsprechung zur Abgrenzung von Einkommen und Vermögen zu verweisen, aus der sich ergibt, dass die Zahlung des hier in Rede stehenden Betrags im Bedarfsmonat als Einkommen bei der Gewährung der Sozialhilfe zu berücksichtigen ist, was zur Folge hat, dass diese Zahlung gemäß § 27 Abs. 4 Oö. SOHAG zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 18.7.2023, Ro 2021/10/0005). Soweit in der Zulässigkeitsbegründung der Revision auf die Zweckwidmung der Spende abgestellt wird und dazu ausgeführt wird, dass die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 4.7.2018, Ro 2018/10/0007), wonach die Zweckwidmung des Zuwendenden irrelevant sei, nicht mehr aktuell sei, da sich die Rechtslage geändert habe, ist ihm wie bereits ausgeführt entgegenzuhalten, dass sich die diesbezügliche Rechtslage nicht geändert hat.
22 Vor diesem Hintergrund erübrigt sich auch ein Eingehen auf die vom Revisionswerber aufgeworfene Thematik, ob der Sachverhalt ausreichend ermittelt worden sei. Wie bereits oben (Rz 20) dargelegt, kommt es im vorliegenden Fall nicht auf das Vorliegen eines Sonderbedarfs an. Nach dem Gesagten ist gegenständlich auch die Frage des Vermögens des Revisionswerbers bzw. ob das Gesamtvermögen des Revisionswerbers durch die Spende in Höhe von € 1.000 über die Grenze des § 16 Abs. 1 Ziffer 3 Oö. SOHAG ansteigen würde, nicht von Relevanz.
23 Ausgehend von den zur Zulässigkeit vorgebrachten Gründen werden in der Revision daher keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.
24 Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG in einem gemäß § 12 Abs. 2 VwGG gebildeten Senat ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
Wien, 7. November 2024
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