VwGH Ra 2023/10/0042

VwGHRa 2023/10/00424.9.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl sowie die Hofräte Dr. Lukasser und Dr. Hofbauer als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Prendinger, über die Revision der E K in S, vertreten durch Dr. Christian Harisch, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Otto Holzbauer‑Straße 1, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Salzburg vom 20. Februar 2023, Zlen. 405‑15/21/1/3‑2023, 405‑15/21/2/2‑2023, betreffend Zurückweisung einer Beschwerde in einem Wiederaufnahmeverfahren i.A. des Schulpflichtgesetzes 1985 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadt Salzburg), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §69
VStG §24
VwGG §25a Abs4

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023100042.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 1.1. Mit Straferkenntnis vom 23. Februar 2022 legte die belangte Behörde M.K. eine Übertretung der §§ 1, 23 und 9 Abs. 1 bis 6 iVm § 24 Abs. 1 und 4 Schulpflichtgesetz 1985 (SchPflG) zur Last und verhängte über diesen gemäß § 24 Abs. 4 SchPflG eine Geldstrafe von € 110,‑‑ (Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 18 Stunden).

2 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2022 wies die belangte Behörde einen Wiederaufnahmeantrag des M.K. betreffend das genannte Straferkenntnis ab.

3 1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die Revisionswerberin (die Ehefrau des M.K.) mit Email vom 25. Jänner 2023 „Bescheidbeschwerde“, in welcher sie (unter anderem) ausführte, M.K. habe sie „beauftragt, um diese Beschwerde gegen den rechtswidrig vorgenannten angefochten Bescheid [...] geführt haben“. In einer „Folgeeingabe“ zu dieser Beschwerde nahm die Revisionswerberin auf § 10 Abs. 1 AVG Bezug.

4 Abschließend beantragte die Revisionswerberin (u.a.) die „Beistellung eines Verfahrenshilfeverteidiger in der Rechtssache“.

5 1.3. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 20. Februar 2023 wies das Landesverwaltungsgericht Salzburg diese Beschwerde und den damit verbundenen Antrag auf Verfahrenshilfe als unzulässig zurück, weil diese der Revisionswerberin selbst und nicht dem Beschuldigten M.K. zuzurechnen seien; der Revisionswerberin komme jedoch keine Parteistellung zu.

6 1.4. Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende „außerordentliche Revision“.

7 2.1. Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat.

8 Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn (Z 1) in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und (Z 2) im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.

9 2.2. Bei der im Sinn des § 25a Abs. 4 Z 1 VwGG in der Strafdrohung vorgesehenen „Freiheitsstrafe“ muss es sich um eine primäre Freiheitsstrafe handeln (vgl. etwa VwGH 6.5.2024, Ra 2024/10/0043, mwN).

10 Eine solche ist hinsichtlich einer nach § 24 Abs. 4 SchPflG zu bestrafenden Übertretung nicht vorgesehen. § 24 Abs. 4 SchPflG sieht eine Geldstrafe von bis zu 440 Euro vor; mit dem erwähnten Straferkenntnis vom 23. Februar 2022 wurde eine Strafe von 110 Euro verhängt.

11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein, weshalb auch die gegenständliche Abweisung eines Wiederaufnahmeantrags davon erfasst ist (vgl. etwa VwGH 1.8.2022, Ra 2022/03/0196, mwN).

12 3. Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die vorliegende Revision als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Wien, am 4. September 2024

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