Normen
VwGG §25a Abs4
VwGVG 2014 §32
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022030196.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. Oktober 2021 wurde der Revisionswerber einer Übertretung des § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetzes schuldig erkannt, weil er zu näher bestimmter Zeit an einem näher bestimmten Ort in ungebührlicher Weise störenden Lärm erregt habe. Über den Revisionswerber wurden nach dieser Bestimmung eine Geldstrafe von 100 Euro sowie eine Ersatzfreiheitsstrafe verhängt.
2 Die Beschwerde des Revisionswerbers gegen dieses Straferkenntnis ist vom Verwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 24. Februar 2022 abgewiesen worden.
3 Mit dem nun angefochtenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht den Antrag des Revisionswerbers vom 24. Juni 2022 auf Wiederaufnahme des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens abgewiesen.
4 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
5 Die Revision ist unzulässig:
6 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig ist, wenn das anzufechtende Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand hat. Dementsprechend bestimmt § 25a Abs. 4 VwGG, dass eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B‑VG) nicht zulässig ist, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde.
7 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes schließt der Begriff der „Verwaltungsstrafsache“ im Sinne des § 25a Abs. 4 VwGG auch rein verfahrensrechtliche Entscheidungen, die in einem Verwaltungsstrafverfahren ergehen, ein (vgl. VwGH 21.2.2020, Ra 2020/03/0022, mwN), weshalb auch die vorliegende Abweisung des Antrags auf Wiederaufnahme davon erfasst ist.
8 Nach § 28 Salzburger Landessicherheitsgesetz wird die in Rede stehende Verwaltungsübertretung mit Geldstrafe von bis zu 500 Euro, im Nichteinbringungsfall mit Freiheitsstrafe von bis zu einer Woche bestraft.
9 Da die kumulativen Voraussetzungen des § 25a Abs. 4 VwGG somit erfüllt sind, war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mit Beschluss als absolut unzulässig zurückzuweisen, ohne dass ein Verfahren zur Verbesserung der der Revision anhaftenden Mängel einzuleiten gewesen wäre.
Wien, am 1. August 2022
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