VwGH Ra 2023/09/0149

VwGHRa 2023/09/014920.10.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie Hofrat Mag. Feiel und Hofrätin Dr. Koprivnikar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des A B in C, vertreten durch Mag. Hüseyin Kilic, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Meinhardstraße 5, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 30. Juni 2023, LVwG‑2022/24/1653‑12, betreffend Bestrafung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Landeshauptstadt Innsbruck), den Beschluss gefasst:

Normen

AuslBG §28 Abs1 Z1 lita
AuslBG §3 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090149.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Erkenntnis sprach das Landesverwaltungsgericht Tirol ‑ in Bestätigung des behördlichen Straferkenntnisses ‑ den Revisionswerber als Inhaber eines nicht protokollierten Einzelunternehmens (Gewerbebetrieb zur Denkmal‑, Fassaden‑ und Gebäudereinigung) einer Verwaltungsübertretung nach § 28 Abs. 1 Z 1 lit. a iVm § 3 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz schuldig, weil er in seinem Unternehmen einen namentlich genannten irakischen Staatsangehörigen in einem näher bezeichneten Zeitraum als Arbeiter mit der Durchführung von Reinigungsarbeiten beschäftigt habe, obwohl für diesen keine der im Einzelnen aufgezählten Bewilligungen erteilt oder Bestätigungen ausgestellt gewesen seien.

Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.

2 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

3 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen. Er ist weder verpflichtet, solche anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der Revision hätten führen können, aufzugreifen (vgl. unter vielen VwGH 20.6.2016, Ra 2016/09/0071, mwN).

4 Wird ein Verfahrensmangel als Zulässigkeitsgrund ins Treffen geführt, so muss bereits in der gesonderten Zulässigkeitsbegründung dessen Relevanz dargetan und somit dargelegt werden, weshalb bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (VwGH 17.3.2023, Ra 2023/09/0031; 21.12.2020, Ra 2020/09/0065, u.a.).

5 Ferner wird nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den an die gesetzmäßige Ausführung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gestellten Anforderungen dann nicht entsprochen, wenn der Revisionswerber bloß allgemein behauptet, das Verwaltungsgericht sei von höchstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen, ohne konkret bezogen auf den Sachverhalt unter Angabe zumindest einer nach Datum und Geschäftszahl bezeichneten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes darzutun, von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Verwaltungsgericht in welchen Punkten abgewichen sein soll (vgl. unter vielen VwGH 16.12.2022, Ra 2022/09/0134, mwN).

6 Diesen Anforderungen wird die vorliegende Revision nicht gerecht: Mit dem unsubstantiierten Vorbringen einer Widersprüchlichkeit der Feststellungen wird ein konkreter Begründungsmangel und dessen Relevanz für den Verfahrensausgang nicht dargelegt. Ebenso wenig zeigt die bloß pauschal erhobene Behauptung eines Abweichens von der „ständigen, gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs“, ohne dieses im ausgeführten Sinn konkret darzulegen, eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung auf, von deren Lösung eine Entscheidung über die Revision abhinge. Anders als der Revisionswerber meint, erweist sich die vom Verwaltungsgericht zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (etwa VwGH 4.9.2003, 2001/09/0060) sehr wohl als einschlägig (siehe zur Qualifikation von Reinigungsarbeiten in der bisherigen Rechtsprechung etwa auch VwGH 12.11.2013, 2012/09/0176, unter Hinweis auf VwGH 14.12.2012, 2010/09/0126).

7 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher nach § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren und gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGG unter Absehen von der Durchführung der beantragten Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof zurückzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2023

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