VwGH Ra 2023/09/0022

VwGHRa 2023/09/00225.5.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Präsident Dr. Thienel sowie die Hofräte Dr. Doblinger und Mag. Feiel als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die außerordentliche Revision des Bürgermeisters der Stadt Wels, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Oberösterreich vom 24. November 2022, LVwG‑752804/2/KLi/NIF, betreffend einen Antrag auf Vergütung nach dem Epidemiegesetz 1950 (mitbeteiligte Partei: Mag. A B in C, vertreten durch Mag. Roland Schwab, Rechtsanwalt in 4020 Linz, Fadingerstraße 9/III), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
B-VG Art133 Abs4
EpG 1950-BerechnungsV 2020 §6 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs1
EpidemieG 1950 §32 Abs4
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §17

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023090022.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die vor dem Verwaltungsgericht belangte Behörde (nunmehr: revisionswerbende Partei) wies mit Bescheid vom 8. August 2022 den Antrag des Mitbeteiligten, eines selbstständigen Gemüsebauern, vom 21. Dezember 2020 auf Vergütung gemäß § 32 Epidemiegesetz 1950 (EpiG) für den ihm infolge seiner behördlichen Absonderung im Zeitraum von 10. bis einschließlich 17. Dezember 2020 eingetretenen Verdienstentgang zurück, weil er dem schriftlichen Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG vom 13. Juli 2022 nicht fristgerecht nachgekommen sei.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich der dagegen vom Mitbeteiligten erhobenen Beschwerde Folge und hob den Zurückweisungsbescheid (ersatzlos) auf. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Begründend führte das Verwaltungsgericht im Wesentlich aus, dass die im Verbesserungsauftrag zuletzt geforderten ergänzenden Nachweise (etwa das monatliche EBITDA für die Jahre 2020 und 2021 bis zum Juni 2021) mangels entsprechender Grundlage in der EpiG‑Berechnungsverordnung nicht Antragsvoraussetzung seien und daher nicht Gegenstand des Verbesserungsauftrags hätten sein dürfen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (Hinweis auf VwGH 27.9.2005, 2004/06/0084; 16.9.2009, 2008/05/0206; 23.11.2010, 2009/11/0272) könne nur ein dem Gesetz entsprechender Verbesserungsauftrag Grundlage für eine Zurückweisung des Antrags gemäß § 13 Abs. 3 AVG sein. Da Sache des Verfahrens nur die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung gewesen sei, sei es dem Verwaltungsgericht verwehrt, bereits in der „Hauptsache“ zu entscheiden, weshalb der Zurückweisungsbescheid aufzuheben gewesen sei.

4 Gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichts ist die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

5 Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist der Verwaltungsgerichtshof an den Ausspruch des Verwaltungsgerichts nach § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden (§ 34 Abs. 1a VwGG). Er hat die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In der Revision wird zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorgebracht, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes neben Formgebrechen auch Inhaltsmängel als wesentliche Mängel nach § 13 Abs. 3 AVG anzusehen seien. Aufgrund der zahlreichen Wahl- und Gestaltungsmöglichkeiten des als amtliches Formular nach § 6 Abs. 1 EpiG‑Berechnungsverordnung anzusehenden „EPG‑Tools“ sei das Vorliegen der entsprechenden Beweisunterlagen, insbesondere von EBITDA‑Zahlen, zur Beurteilung der Vollständigkeit des eingebrachten Antrags wesentlich. Die Prüfung der Plausibilität der beantragten Entschädigungssumme erfordere in den meisten Fällen zusätzliche Beweisunterlagen, die im Beweisverfahren nach § 45 AVG ohnedies benötigt würden und aus verwaltungsökonomischen Gründen in einem angefordert werden dürften.

7 Damit wird eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht aufgezeigt:

8 Wie vom Verwaltungsgerichtshof auch bereits zu einem Verfahren auf Vergütung nach § 32 EpiG ausgeführt wurde, ist nach der Rechtsprechung ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG immer nur dann gesetzmäßig, wenn der angenommene Mangel tatsächlich vorliegt. Wurde zu Unrecht die Mangelhaftigkeit des Anbringens angenommen (und wäre in der Sache zu entscheiden gewesen), ist die deshalb ergangene zurückweisende Entscheidung unabhängig davon inhaltlich rechtswidrig, ob der Einschreiter nur eine teilweise oder nur eine verspätete „Verbesserung“ vornimmt oder diese gar nicht versucht.

9 Eine Behörde darf nur dann nach § 13 Abs. 3 AVG vorgehen, wenn das Anbringen einen „Mangel“ aufweist, also von der Partei erkennbaren Anforderungen des Materiengesetzes an ein vollständiges, fehlerfreies Anbringen abweicht. Was unter einem Mangel schriftlicher Eingaben im Sinn des § 13 AVG zu verstehen ist, muss der in Betracht kommenden Verwaltungsvorschrift entnommen werden.

10 Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen, und dem Einschreiter die Behebung dieses Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung aufzutragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Ein Verbesserungsauftrag muss somit konkret sein und eine unmissverständliche Aufforderung enthalten, welche Mängel zu beheben sind. Das Fehlen von Beilagen, die nach den anzuwendenden Rechtsvorschriften (Gesetz oder Verordnung) einem Antrag anzuschließen sind, kann einen Mangel im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG darstellen. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass die Art des Nachweises aus dem Gesetz oder der Verordnung hinreichend konkret ersichtlich ist (vgl. zum Ganzen VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301, mwN).

11 Nach § 6 Abs. 1 EpiG‑Berechnungsvrordnung hat ein Antrag auf Vergütung des Verdienstentgangs für selbständig erwerbstätige Personen und Unternehmen „alle im amtlichen Formular vorgesehenen für die Berechnung des Verdienstentgangs maßgeblichen Daten zu enthalten“. Damit macht die Verordnung die Angabe der für die Berechnung erforderlichen Daten zum notwendigen Inhalt eines Vergütungsantrags einer selbständig erwerbstätigen Person oder Unternehmung nach § 32 Abs. 1 und 4 EpiG. Eine Zurückweisung nach § 13 Abs. 3 AVG ist daher nur dann zulässig, wenn trotz Verbesserungsauftrags weiterhin nicht die zur Berechnung maßgeblichen Daten mitgeteilt werden (vgl. auch dazu VwGH 27.6.2022, Ra 2021/03/0301).

12 Die unterlassene Beibringung von Unterlagen, deren die Behörde bedarf und die sie sich nicht selbst beschaffen kann, kann allenfalls im Rahmen der freien Beweiswürdigung bei der Sachentscheidung Berücksichtigung finden. In einem solchen Fall liegt jedoch kein „Mangel“ im Sinn des § 13 Abs. 3 AVG vor, weshalb weder die Erteilung eines Verbesserungsauftrages noch nach fruchtlosem Verstreichen der zu Unrecht gesetzten Frist die Zurückweisung des Anbringens in Frage kommt (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2017/10/0071, mwN).

13 Der revisionswerbenden Partei gelingt es mit ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht aufzuzeigen, dass das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre. Die Revision war daher wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 5. Mai 2023

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