Normen
B-VG Art133 Abs4
EinforstungsLG Stmk 1983
EinforstungsLG Stmk 1983 §1 Abs1
EinforstungsLG Stmk 1983 §48 Abs2
Regulierungspatent 1853 §1 Z1
Regulierungspatent 1853 §1 Z2
Regulierungspatent 1853 §1 Z3a
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070146.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber beantragte bei der belangten Behörde am 26. August 2022, sie möge gemäß § 48 Abs. 2 Steiermärkisches Einforstungs‑Landesgesetz 1983 (StELG 1983) feststellen, dass weder ein Bestandsrecht noch ein Nutzungsrecht auf Grund eines näher bezeichneten Nutzungsvertrages vom 23. Oktober 2013 für eine näher bezeichnete GmbH bestehe. Dazu brachte er vor, die Vollversammlung der vertragsschließenden Agrargemeinschaft (deren Mitglied er sei) habe diesen Nutzungsvertrag „vollinhaltlich abgelehnt“.
2 Die belangte Behörde wies diesen Antrag mit Bescheid vom 11. Jänner 2023 „als unbegründet ab“ und begründete dies damit, dass es sich bei den antragsgegenständlichen Nutzungsrechten um ein auf zivilrechtlicher Grundlage eingeräumtes „Bestandsrecht/Nutzungsrecht“ zur Errichtung und zum Betrieb von Windkraftanlagen samt Zubehör handle, welches kein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des StELG 1983 darstelle.
3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die vom Revisionswerber dagegen erhobene Beschwerde ab und sprach aus, dass eine Revision gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
4 Im Rahmen seiner Entscheidungsgründe führte es aus, dass die belangte Behörde den Antrag des Revisionswerbers mangels Vorliegens von Nutzungsrechten (Einforstungsrechten) im Sinne des StELG 1983 (trotz verfehlter Wortwahl) nicht ab‑, sondern zurückgewiesen habe. Tatsächlich sei der verfahrenseinleitende Antrag schon mangels Antragslegitimation des Revisionswerbers zurückzuweisen gewesen, weil die Agrarbehörde nach § 48 Abs. 2 StELG 1983 nur ermächtigt sei, über das Bestehen von Einforstungsrechten zu entscheiden, wobei lediglich die mutmaßlich Verpflichteten oder Berechtigten antragsberechtigt und damit Verfahrensparteien seien. Dazu gehöre der Revisionswerber als „Miteigentümer“ der betroffenen Agrargemeinschaft (gemeint offenbar: als Eigentümer einer Stammsitzliegenschaft im Sinne des Steiermärkischen Agrargemeinschaftengesetzes 1985) jedoch nicht, weil ihm lediglich Benützungs- und Verwaltungsrechte, aber keine Einforstungsrechte am Agrargemeinschaftsgebiet zustünden.
5 Die Beschwerde sei daher nicht erfolgreich. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung habe gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG abgesehen werden können.
6 Die dagegen erhobene außerordentliche Revision macht zu ihrer Zulässigkeit geltend, das Verwaltungsgericht sei aufgrund der Unterlassung der ausdrücklich beantragten mündlichen Verhandlung von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen und habe den Grundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung missachtet. Überdies fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu näher bezeichneten Fragen.
7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
10 Ein Revisionswerber, der ‑ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichts ‑ eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2022/03/0040, mwN).
11 Die vom Revisionswerber im Hinblick auf das Unterbleiben der beantragten mündlichen Verhandlung behauptete Abweichung von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt schon deshalb nicht vor, weil die von ihm genannten Erkenntnisse (VwGH 8.4.2019, Ra 2018/03/0081, und 6.4.2021, Ra 2021/02/0018) das Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 24 Abs. 4 VwGVG (dort in amtswegig eingeleiteten Verfahren) betrafen. Im vorliegenden Fall wurde von einer mündlichen Verhandlung jedoch auf Grundlage von § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG abgesehen, wonach die Verhandlung entfallen kann, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
12 Soweit der Revisionswerber weiters eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgrund eines Verstoßes gegen den Verfahrensgrundsatz der amtswegigen Wahrheitsforschung durch das Verwaltungsgericht behauptet, vermisst er lediglich Ermittlungen und Feststellungen betreffend die Rechtmäßigkeit der von ihm bestrittenen (nach seinen Worten: „erschlichenen“) Dienstbarkeit. Von diesen hängt das angefochtene Erkenntnis jedoch nicht ab, weil Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht nicht das Bestehen oder Nichtbestehen der Dienstbarkeit bzw. Nutzungsrechte, sondern die Zulässigkeit des Antrags des Revisionswerbers war.
13 Inwiefern überdies in diesem Zusammenhang eine für das Verfahrensergebnis relevante Aktenwidrigkeit vorliegen soll, vermag die Revision nicht dazulegen.
14 Schließlich begründet die Revision ihre Zulässigkeit damit, dass sich das Verwaltungsgericht auf keine Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dazu habe stützen können, dass für ein Mitglied einer Agrargemeinschaft keine Antragslegitimation für einen Feststellungsbescheid bestehe, sowie keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage vorliege, „unter welchen Umständen ein anteilsberechtigtes Mitglied einer Agrargemeinschaft erschlichene Dienstbarkeiten auf agrargemeinschaftlichen Gebiet dulden und gegen das eigene Nutzungsrecht als Mitglied wirken lassen muss, sowie die eingetretene Flächenreduktion des agrargemeinschaftlichen Gebiets aufgrund des erschlichenen Windparks bei der Rechtsausübung des Mitglieds zu behandeln ist“.
15 Von diesen Fragen hängt die Revision jedoch nicht ab, weil die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens der vom Revisionswerber bestrittenen Dienstbarkeit nicht in die Zuständigkeit der Agrarbehörde nach § 48 Abs. 2 StELG 1983 fällt, sodass der darauf gerichtete Antrag des Revisionswerbers jedenfalls unzulässig und daher zurückzuweisen war:
16 Nach § 48 Abs. 2 StELG 1983 entscheidet die Agrarbehörde ‑ auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung ‑ mit Ausschluss des Rechtsweges über die Frage des Bestandes und Umfanges von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind. Nach § 1 Abs. 1 StELG 1983 sind Nutzungsrechte (Einforstungsrechte) im Sinne dieses Gesetzes die im § 1 Z 1, 2, 3 lit. a des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, bezeichneten Rechte, einschließlich der seit Erlassung dieses Patentes entstandenen Rechte dieser Art, und zwar: (1.) alle wie immer benannten Holzungs- und Bezugsrechte von Holz und sonstigen Forstprodukten in oder aus einem fremden Walde, (2.) die Weiderechte auf fremdem Grund und Boden und (3.) alle nicht schon unter Z 1 und 2 mitinbegriffenen Feldservituten, bei denen das dienstbare Gut Wald oder zur Waldkultur gewidmeter Boden ist, mit Ausnahme der Wegerechte.
17 Bei den vom Revisionswerber bestrittenen, in das Grundbuch eingetragenen Rechten an der Liegenschaft einer Agrargemeinschaft handelt es sich nach der vom Revisionswerber mit seinem Antrag vorgelegten Aufsandungsurkunde um die jeweils zugunsten einer GmbH eingeräumte (1.) Dienstbarkeit der Errichtung und des Betriebs von Windkraftanlagen inklusive Nebenanlagen (Signalanlagen und Warnleuchten), Trafostationen und Zuwegung, (2.) Dienstbarkeit der Verlegung und des Betreibens von Hoch- und Niederspannungskabelanlagen und Steuerkabeln, (3.) Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit Fahrzeugen aller Art sowie (4.) um ein näher bestimmtes Vorkaufsrecht. Bei keinem dieser Rechte handelt es sich um ein Nutzungsrecht (Einforstungsrecht) im Sinne des StELG 1983.
18 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 7, November 2023
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