European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023070131.L00
Spruch:
Die Revisionen werden zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 17. Juli 2023 wurden in Spruchpunkt 2. die Beschwerden der revisionswerbenden Parteien gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2023, mit dem der mitbeteiligten Partei die wasserrechtliche Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb eines Fischteiches erteilt und die Einwendungen der erstrevisionswerbenden Partei zurückgewiesen wurden, als unbegründet abgewiesen. Unter einem wurde eine näher bestimmte Auflage ergänzt. Die ordentliche Revision erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig (Spruchpunkt 3.).
2 Zur Begründung der Unzulässigkeit der ordentlichen Revision hielt das Verwaltungsgericht fest, dass die sich stellenden Rechtsfragen „anhand der klaren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einwandfrei einer Beantwortung“ zugeführt hätten werden können. Zu näher angeführten Fragen hielt das Verwaltungsgericht fest, dass es sich an die (gemeint: in der Begründung des Erkenntnisses) „aufgezeigte höchstgerichtliche Judikatur“ gehalten habe, sodass „eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung nicht hervorgekommen“ sei.
3 Dagegen richten sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, in denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der ständigen hg. Rechtsprechung ist in den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG bei einer außerordentlichen Revision gesondert vorzubringenden Gründen konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in seiner Entscheidung über die Revision zu lösen hätte. In den „gesonderten“ Gründen ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat. Die Beurteilung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision erfolgt ausschließlich anhand des Vorbringens in der Zulässigkeitsbegründung (VwGH 18.9.2023, Ra 2023/07/0130, mwN). Der Verwaltungsgerichtshof ist weder verpflichtet, Gründe für die Zulässigkeit einer Revision anhand der übrigen Revisionsausführungen gleichsam zu suchen, noch berechtigt, von Amts wegen erkannte Gründe, die zur Zulässigkeit der hätten führen können, aufzugreifen (VwGH 4.7.2023, Ra 2022/07/0045, mwN).
8 In ihrem Zulässigkeitsvorbringen werden die revisionswerbenden Parteien der dargestellten Anforderung nicht gerecht. Sie zeigen darin nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG vorlägen. Sie formulieren dabei keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. VwGH 15.11.2023, Ra 2023/07/0155).
9 Sie behaupten lediglich, die Ausführungen des Verwaltungsgerichtes in seiner Zulässigkeitsbegründung seien „unrichtig“. Auch habe das Verwaltungsgericht „eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“ unrichtig gelöst.
10 Ein Revisionswerber, der ‑ entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes ‑ eine Abweichung des angefochtenen Erkenntnisses von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, hat jedoch konkret darzulegen, dass der der von ihm angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegende Sachverhalt einer der von ihm ins Treffen geführten Entscheidungen gleicht, das Verwaltungsgericht im revisionsgegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und es damit von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. VwGH 7.11.2023, Ra 2023/07/0146, mwN). Solche Ausführungen kommen in der gesamten Zulässigkeitsbegründung nicht vor; auf die ‑ unter Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ‑ ausführliche rechtliche Begründung des Verwaltungsgerichtes wird inhaltlich kein Bezug genommen.
11 Auch wird mit keinem Wort behauptet, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes oder diese sei uneinheitlich.
12 Mit einem Verweis auf Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ‑ wie ihn die revisionswerbenden Parteien vornehmen ‑ wird hingegen keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG dargelegt (vgl. VwGH 9.3.2023, Ra 2023/02/0028, mwN).
13 Im Zusammenhang mit den von ihnen behaupteten Feststellungsmängeln verabsäumen die revisionswerbenden Parteien in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Dartuung der Relevanz dieses Verfahrensmangels, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für die revisionswerbenden Parteien günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können (vgl. VwGH 20.9.2023, Ra 2023/07/0124, mwN).
14 In den Revisionen werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revisionen waren daher zurückzuweisen.
Wien, am 20. Dezember 2023
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