VwGH Ra 2023/06/0025

VwGHRa 2023/06/002517.3.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer und die Hofrätinnen Mag. Rehak und Mag. Bayer als Richterinnen und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kovacs, in der Revisionssache des P Z in W, vertreten durch Mag. Mahmut Sahinol, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Salesinaergasse 3/E1, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 21. November 2022, VGW‑031/063/9231/2022‑17, betreffend Übertretung des Bundesstraßen‑Mautgesetzes 2002 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Magistrat der Stadt Wien), den Beschluss gefasst:

Normen

BStMG 2002 §10 Abs1
BStMG 2002 §11 Abs1
BStMG 2002 §20 Abs1
B-VG Art133 Abs4
StGB §6
VStG §5 Abs1
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §38

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023060025.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 9. Juni 2020 wurde dem Revisionswerber zur Last gelegt, er habe am 23. Dezember 2019 um 13:37 Uhr, ein näher bezeichnetes Kraftfahrzeug auf dem mautpflichtigen Straßennetz gelenkt, ohne die zeitabhängige Maut ordnungsgemäß entrichtet zu haben. Der Revisionswerber habe dadurch § 20 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 10 Abs. 1 und 11 Abs. 1 Bundesstraßen‑Mautgesetz 2002 (BStMG) verletzt, weswegen über ihn gemäß § 20 Abs. 1 BStMG eine Geldstrafe von € 300,00 (Ersatzfreiheitsstrafe von acht Stunden) verhängt werde und er € 30,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu zahlen habe.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien (im Folgenden: Verwaltungsgericht) der dagegen erhobenen Beschwerde insoweit Folge, als es das angefochtene Straferkenntnis gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 VStG behob und dem Revisionswerber gemäß § 45 Abs. 1 letzter Satz VStG unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens eine Ermahnung erteilte. Gleichzeitig sprach es aus, dass der Revisionswerber gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keinen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens zu leisten habe und eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei.

3 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

4 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

5 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

6 In den gemäß § 28 Abs. 3 VwGG gesondert vorzubringenden Gründen ist konkret auf die vorliegende Rechtssache bezogen aufzuzeigen, welche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung der Verwaltungsgerichtshof in einer Entscheidung über die Revision zu lösen hätte und in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage dieser uneinheitlich oder noch nicht beantwortet hat.

7 Dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG wird insbesondere dann nicht entsprochen, wenn die zur Zulässigkeit der Revision erstatteten Ausführungen der Sache nach Revisionsgründe (§ 28 Abs. 1 Z 5 VwGG) darstellen oder das Vorbringen zur Begründung der Zulässigkeit der Revision mit Ausführungen, die inhaltlich (bloß) Revisionsgründe darstellen, in einer Weise vermengt ist, dass keine gesonderte Darstellung der Zulässigkeitsgründe vorliegt. Auch eine Revision, die Ausführungen zu ihrer Begründetheit auch als Ausführungen zu ihrer Zulässigkeit wortident enthält, wird dem Erfordernis des § 28 Abs. 3 VwGG der gesonderten Darlegung der Gründe, aus denen entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird, nicht gerecht; dasselbe gilt auch, wenn für sich inhaltsleer gestaltete „Revisionsgründe“ lediglich Verweise auf die zuvor erstatteten Zulässigkeitsausführungen nach § 28 Abs. 3 VwGG enthalten (vgl. zum Ganzen VwGH 10.1.2023, Ra 2022/06/0316, mwN).

8 Nichts anderes kann im vorliegenden Fall gelten, in dem letztlich ‑ durch eine im Wesentlichen wortidente Wiedergabe der Zulässigkeitsausführungen in den Revisionsgründen ‑ das gesamte Revisionsvorbringen ausschließlich als Zulässigkeitsvorbringen gemäß § 28 Abs. 3 VwGG unterbreitet wird (vgl. VwGH 3.10.2022, Ra 2022/06/0190; VwGH 24.5.2022, Ra 2019/06/0144, jeweils mwN). Damit wird die Revision vor dem Hintergrund der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dem Gebot der gesonderten Darstellung der Gründe nach § 28 Abs. 3 VwGG nicht gerecht (vgl. wiederum VwGH 10.1.2023, Ra 2022/06/0316, mwN).

9 Schon deshalb war die Revision gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

10 Abgesehen davon ist die Frage, ob das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall zu Recht das Vorliegen von Fahrlässigkeit bejaht hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zukommt (vgl. etwa VwGH 7.11.2022, Ra 2022/02/0195, mwN).

11 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits mehrfach ausgesprochen, dass es auf allenfalls im Zuge des Erwerbs der Vignette erfolgende „Fehler“ Dritter im Zusammenhang mit der Verwirklichung des in Rede stehenden Verwaltungsstraftatbestandes nicht ankommt (vgl. etwa VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN). Zudem besteht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch für den ausländischen Kraftfahrer die Verpflichtung, sich über die Rechtsvorschriften, die er bei der Teilnahme am Straßenverkehr in Österreich zu befolgen hat, ausreichend zu unterrichten (vgl. erneut VwGH 23.3.2017, Ra 2016/06/0137, mwN).

12 Dass die Beurteilung des Verwaltungsgerichts, der Revisionswerber habe die Pflichtverletzung zumindest fahrlässig begangen und es sei ihm die Tat sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zuzurechnen, im Lichte der wiedergegebenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unvertretbar wäre, zeigt die Revision nicht auf. In der Zulässigkeitsbegründung wird somit auch keine Rechtsfrage dargelegt, der im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

Wien, am 17. März 2023

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