Normen
BauO OÖ 1994 §5 Abs1 Z2
BauO OÖ 1994 §9 Abs3
BauRallg
ROG OÖ 1994 §30 Abs5 idF 2015/069
ROG OÖ 1994 §30 Abs5 idF 2020/125
ROG OÖ 1994 §30 Abs5a idF 2020/125
ROG OÖ 1994 §30 Abs6 idF 2015/069
ROG OÖ 1994 §30 Abs6 idF 2020/125
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023050187.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Marktgemeinde Lochen am See hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 13. Juni 2022 wurde der Antrag der Revisionswerberin auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für die Veränderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken betreffend ein näher genanntes Grundstück der KG W gemäß § 9 iVm § 5 der Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 55/2021, abgewiesen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wurde die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerberin als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision unzulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte als unstrittigen Sachverhalt fest, das Grundstück Nr. XY/2 der KG W stehe im Alleineigentum der Revisionswerberin und sei im Flächenwidmungsplan als Grünland ausgewiesen. Auf dem Grundstück befinde sich nahe der östlichen Grundgrenze das Wohn‑ und Wirtschaftsgebäude einer ehemaligen Landwirtschaft. Westlich an das Grundstück grenze das Grundstück Nr. XY/1 an, das im Eigentum des Ehepaares E stehe. Das Grundstück Nr. XY/2 sei im Jahr 1967 von den Eltern des verstorbenen Grundstückseigentümers erworben worden. Seitdem werde das Grundstück nicht als eigenständige Landwirtschaft geführt, sondern im Rahmen des benachbarten landwirtschaftlichen Betriebs „H“ durch das Ehepaar E bewirtschaftet. Das ehemalige Wohn‑ und Wirtschaftsgebäude werde seither nur zu Wohnzwecken benutzt. In der letztwilligen Verfügung des Verstorbenen sei eine Erbin eingesetzt worden, die das Wohn‑ und Wirtschaftsgebäude mitsamt Obstgarten erhalten solle. Der landwirtschaftliche Nutzgrund solle hingegen als Legat an das Ehepaar E gehen. Nach Maßgabe dieser letztwilligen Verfügung sei ein Antrag auf Grundstücksteilung gestellt worden. Das Grundstück Nr. XY/2 umfasse eine Fläche von 27.336 m². Nach der Teilung dieses Grundstücks solle ein herausgemessenes Grundstück Nr. XY/3 im Ausmaß von 3.471 m², auf dem sich das erwähnte Wohngebäude und der Obstgarten befänden, in das Eigentum der Erbin übergehen. Künftige Eigentümer des restlichen, nicht bebauten Grundstücks Nr. XY/2 im Ausmaß von sodann 23.865 m² sollten die bisherigen Bewirtschafter, das Ehepaar E, sein. Das herausgemessene Grundstück Nr. XY/3 sei auf Grund des geringen Flächenmaßes nicht geeignet, einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb zu begründen.
4 Rechtlich führte das Verwaltungsgericht aus, dass die begehrte grundbücherliche Änderung der Bewilligungspflicht nach § 9 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 unterliege. Die baubehördliche Bewilligung sei gemäß § 9 Abs. 3 Oö. BauO 1994 nur dann zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 leg. cit. nicht vorlägen. Demgemäß dürften der Erteilung gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungs‑ oder Bebauungsplans nicht entgegenstehen. Sowohl das neu zu schaffende wie auch das verbleibende Grundstück lägen im Grünland; damit verbleibe auch das bestehende Gebäude im Grünland. Das Bauwerk sei gemäß § 30 Abs. 5 Oö. Raumordnungsgesetz 1994 ‑ Oö. ROG 1994 nur dann widmungskonform, wenn es nötig sei, um das Grünland bestimmungsgemäß zu nutzen. Unter „bestimmungsgemäßer Nutzung“ sei hier eine Nutzung für die Land‑ und Forstwirtschaft zu verstehen. Es sei weder das Vorliegen und die Weiterführung eines eigenen aktiven land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs behauptet worden noch die Neugründung eines solchen. Für die Neugründung sei das herausgemessene, bebaute Grundstück Nr. XY/3 aufgrund des geringen Flächenmaßes von 0,3 ha ohnehin nicht geeignet, zumal ‑ nur mit dieser Grundfläche ‑ ein maßgebliches landwirtschaftliches Einkommen nicht erzielt werden könne. Aus dem Umstand des Fehlens eines land‑ und forstwirtschaftlichen Betriebs bzw. der Unmöglichkeit der Neugründung eines solchen resultiere eine Widmungswidrigkeit nach § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994, weshalb der Antrag der Revisionswerberin von der belangten Behörde zutreffend abgewiesen worden sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das angefochtene Erkenntnis verstoße gegen die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Dieser habe mit Erkenntnis vom 23. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, ausgesprochen, dass die Rechtsansicht, nach der ein mit einem sonstigen Gebäude bebautes Grundstück nur dann abgeschrieben werden dürfe, wenn auf dem betreffenden Grundstück weiterhin eine land‑ und forstwirtschaftliche Nutzung stattfinde bzw. stattfinden könne, im Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag finde. Hätte das Verwaltungsgericht festgestellt, dass für das Gebäude ein mindestens zehnjähriger rechtswirksamer baubehördlicher Konsens vorliege, es erhaltungswürdig und zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sei sowie die gestalterische Qualität des Bestands nicht gemindert und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werde, wäre es zum Ergebnis gelangt, dass alle gesetzlichen Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Oö. ROG für die Grünlandnutzung vorlägen, was zur Stattgabe der Beschwerde und des gestellten Antrags geführt hätte.
6 Eine Revisionsbeantwortung wurde in diesem Verfahren nicht erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Revision ist im Sinne ihres Zulässigkeitsvorbringens zulässig; sie ist auch begründet.
8 Die maßgeblichen Bestimmungen der Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994, LGBl. Nr. 66/1994 idF LGBl. Nr. 62/2021, lauten auszugsweise:
„§ 5
Bauplatzbewilligung
(1) Über einen Antrag gemäß § 4 hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bauplatzbewilligung ist zu erteilen, wenn
1. die erforderliche Zustimmung des Grundeigentümers vorliegt,
2. der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen und
3. die Bauplatzbewilligung mit den Grundsätzen der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung vereinbar ist.
[...]
§ 6
Größe und Gestalt von Bauplätzen
(1) Bauplätze müssen eine solche Gestalt und Größe aufweisen, daß darauf den Anforderungen dieses Landesgesetzes entsprechende Gebäude einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen, wie Kinderspielplätze, Stellplätze, Grün‑ und Erholungsflächen und dergleichen, errichtet werden können. Ein Bauplatz darf in der Regel nicht kleiner als 500 m² sein. Die Unterschreitung dieses Mindestmaßes ist nur zulässig, wenn Interessen an einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung dadurch nicht verletzt werden.
[...]
§ 9
Änderung von Bauplätzen und bebauten Grundstücken
(1) Die Abschreibung und die Zuschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen vom oder zum Gutsbestand einer Grundbuchseinlage sowie die Teilung oder Vereinigung von Grundstücken im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage bedürfen bei Grundstücken, die
1. zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören oder
2. nicht zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, aber bebaut sind,
einer Bewilligung der Baubehörde. Im Sinn dieser Bestimmung gilt eine Baufläche (Bauarea) und das sie umschließende bzw. an sie angrenzende Grundstück desselben Eigentümers oder derselben Eigentümerin auch dann als ein (einheitliches) Grundstück, wenn die Baufläche (Bauarea) nach den grundbuchs- und vermessungsrechtlichen Vorschriften ein eigenes Grundstück bildet.
[...]
(3) Über den Antrag hat die Baubehörde einen schriftlichen Bescheid zu erlassen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 nicht vorliegen. [...]
[...]
(5) Änderungen im Gutsbestand einer Grundbuchseinlage gemäß Abs. 1, die nicht gemäß Abs. 4 von der Bewilligungspflicht ausgenommen sind, dürfen grundbücherlich nur durchgeführt werden:
1. bei Grundstücken, die zu einem im Grundbuch ersichtlich gemachten Bauplatz gehören, auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs. 1);
2. bei anderen Grundstücken auf Grund einer rechtskräftigen Bewilligung der Baubehörde (Abs. 1) oder auf Grund der schriftlichen Erklärung des Antragstellers, daß die Änderung kein Grundstück im Sinn des Abs. 1 Z 2 betrifft.
[...]“
9 § 30 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 idF LGBl. Nr. 125/2020, lautet auszugsweise:
„§ 30
Grünland
(1) Alle nicht als Bauland oder Verkehrsflächen gewidmeten Flächen sind als Grünland zu widmen.
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen. Die Landesregierung kann dazu durch Verordnung nähere Bestimmungen erlassen und im Zusammenhang damit Regelungen über zulässige Verwendungen gemäß Abs. 6 bis 9 vornehmen. Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu‑ und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes sind das Wohnumfeld land- und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) bis insgesamt 100 m2 bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann.
(5a) Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver‑ und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
(6) Bestehende land- und forstwirtschaftliche Gebäude und Gebäudeteile der Hofstelle und deren unmittelbarer Nahbereich dürfen für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen über einen mindestens zehnjährigen rechtswirksamen baubehördlichen Konsens verfügen;
2. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;
3. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;
4. die gestalterische Qualität des Bestands darf nicht gemindert und das Orts‑ und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt werden;
Abs. 5 letzter Satz gilt sinngemäß.
[...]“
10 § 30 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, lautete auszugsweise:
„§ 30
Grünland
[...]
(5) Im Grünland dürfen nur Bauwerke und Anlagen errichtet werden, die nötig sind, um dieses bestimmungsgemäß zu nutzen (Abs. 2 bis 4). Die Notwendigkeit von land- und forstwirtschaftlichen Neu- und Zubauten, ausgenommen Ersatzgebäude, liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn eine geplante Nutzung auch in einem nach Abs. 6 bis 8 verwendeten Gebäude oder Gebäudeteil möglich wäre. Jedenfalls zulässig sind das Wohnumfeld land‑ und forstwirtschaftlicher Gebäude ergänzende infrastrukturelle Bauwerke und Anlagen (wie Carports, Garten- und Gerätehütten, Schwimmbecken) mit jeweils höchstens 50 m² bebauter Fläche, insgesamt jedoch höchstens 100 m² bebauter Fläche, sofern ein solcher Bedarf zweckmäßigerweise nicht im Bestand sichergestellt werden kann. Auszugshäuser für Übergeber bzw. Übernehmer dürfen nur errichtet werden, wenn eine Auszugssituation vorliegt, die Wohnbedürfnisse im Zusammenhang mit Betriebsübergaben nicht im land- und forstwirtschaftlichen Baubestand sichergestellt werden können, ein Zubau nicht möglich ist und die Errichtung im unmittelbaren Nahbereich des land- und forstwirtschaftlichen Hauptgebäudes erfolgt; die Ver‑ und Entsorgung muss sichergestellt sein. Die Eröffnung einer eigenen Einlagezahl für das Auszugshaus im Grundbuch ist unzulässig; § 9 Abs. 6 Oö. Bauordnung 1994 gilt sinngemäß.
(6) Über Abs. 5 erster Satz hinaus dürfen im Grünland bestehende, mehr als fünf Jahre land- und forstwirtschaftlich verwendete Gebäude und Gebäudeteile für Wohn-, Verwaltungs-, Schulungs-, Seminar- und Lagerzwecke sowie für Klein- und Mittelbetriebe, die die Umgebung nicht wesentlich stören, unter folgenden Voraussetzungen verwendet werden:
1. die land- und forstwirtschaftlichen Gebäude müssen erhaltungswürdig sein;
2. die Gebäude müssen durch eine der Verwendung entsprechende geeignete öffentliche Verkehrsfläche oder eine Verbindung zum öffentlichen Straßennetz aufgeschlossen sein;
3. bauliche Maßnahmen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch die gestalterische Qualität des Bestandes nicht gemindert und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigt wird; der Abbruch und der Neubau von Gebäuden bzw. Gebäudeteilen ist nur an gleicher Stelle einmalig und im untergeordneten Umfang bezogen auf die Hofstelle zulässig;
4. bei Kleingebäuden (höchstens 150 m² bebaute Fläche), die überwiegend für Wohnzwecke bestimmt sind, aber nicht mehr dem zeitgemäßen Wohnbedürfnis entsprechen, dürfen über Z 3 hinaus auch Zubauten vorgenommen werden, sofern dies ausschließlich zur Schaffung von zeitgemäßem Wohnraum für den Eigenbedarf der Eigentümerin oder des Eigentümers dient und die Wohnbedürfnisse nicht im bestehenden Gebäude gedeckt werden können; diese Zubauten dürfen weder die gestalterische Qualität des Bestandes mindern noch das Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen.
Abs. 5 dritter Satz gilt sinngemäß.
[...]“
11 Voraussetzung für die beantragte Grundstücksteilung ist gemäß § 9 Abs. 3 Oö. BauO 1994, dass Abweisungsgründe im Sinn der §§ 5 und 6 leg. cit. nicht vorliegen. Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 Oö. BauO 1994 ist eine Bauplatzbewilligung nur zu erteilen, wenn der Erteilung nicht gesetzliche Bestimmungen oder Bestimmungen eines Flächenwidmungsplanes oder eines Bebauungsplanes entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht hatte daher zu prüfen, ob der gegenständlich beantragten Bewilligung (u.a.) raumordnungsrechtliche Bestimmungen entgegenstehen. Dabei erachtete es die Bestimmung des § 30 Abs. 5 Oö. ROG 1994 (Errichtung von Bauwerken und Anlagen im Grünland) als einer Bewilligung der beantragten Grundstücksteilung entgegenstehend.
12 Mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 zu prüfen gehabt, zeigt die Revisionswerberin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Erkenntnisses auf:
13 Das auf dem gegenständlichen Grundstück befindliche Gebäude dient zwar unbestritten seit geraumer Zeit nicht mehr einem land‑ oder forstwirtschaftlichen Zweck im Sinn des § 30 Abs. 5 erster Satz Oö. ROG 1994. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch im Erkenntnis vom 23. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, zu § 30 Oö. ROG 1994, LGBl. Nr. 114/1993 in der Fassung LGBl. Nr. 69/2015, ‑ dort im Zusammenhang mit einem ehemaligen Forsthaus ‑ ausgesprochen, dass im Grünland bestehende Gebäude unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen über Abs. 5 erster Satz leg. cit. hinaus (unter anderem) für Wohnzwecke verwendet werden dürfen: Abgesehen von dem gesetzlich normierten Verbot der Eröffnung einer eigenen Einlagezahl im Grundbuch für Auszugshäuser ergibt sich weder aus dem Wortlaut von § 30 Abs. 5 und 6 Oö. ROG 1994 noch aus dem vom Gesetzgeber mit diesen Bestimmungen verfolgten Zweck ein Verbot der Abschreibung von Grundstücken oder Grundstücksteilen, auf welchen sich ein bestehendes, für die bestimmungsgemäße Nutzung des Grünlandes nicht mehr nötiges, nach raumordnungsrechtlichen Bestimmungen aber zulässigerweise für andere Zwecke verwendetes Gebäude befindet (vgl. das genannte Erkenntnis Ro 2020/05/0010, Rn. 20).
14 Die im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Februar 2023, Ro 2020/05/0010, ausgesprochenen Grundsätze sind auch nach der mit der Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021, LGBl. Nr. 125/2020, erfolgten Neustrukturierung des § 30 Oö. ROG 1994 weiter anwendbar, da sich in einem neuen § 30 Abs. 5a leg. cit. die zuvor in § 30 Abs. 5 enthaltenen Bestimmungen über Auszugshäuser wortgleich wiederfinden. In § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 sollten nach den Gesetzesmaterialien einige sprachliche Vereinfachungen sowie eine systematische Neugestaltung vorgenommen und nunmehr ausschließlich die allgemeinen Voraussetzungen für eine Nachnutzung ‑ so etwa das Vorliegen eines Gebäudes einer Hofstelle ‑ geregelt werden (vgl. RV 1379/2020 BlgOöLT 28. GP 20).
15 Im Hinblick auf die Frage, ob ein mit einem sonstigen Gebäude bebautes Grundstück nur dann abgeschrieben werden darf, wenn auf dem betreffenden Grundstück weiterhin eine land‑ und forstwirtschaftliche Nutzung stattfindet bzw. stattfinden kann, ist ‑ im Vergleich zu der im Erkenntnis Ro 2020/05/0010 zur Anwendung gelangten Rechtslage ‑ durch die Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021 keine sich auf die Beurteilung der gegenständlichen Rechtsfrage auswirkende Änderung eingetreten. Auch nach § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 in der Fassung der Oö. Raumordnungsgesetz‑Novelle 2021 dürfen im Grünland bestehende Gebäude unter den in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen (unter anderem) für Wohnzwecke verwendet werden. Eine Notwendigkeit, dass auf dem betreffenden Grundstück weiterhin eine land‑ und forstwirtschaftliche Nutzung stattfindet bzw. stattfinden kann, findet in diesem Zusammenhang auch im vorliegend maßgeblichen Gesetzeswortlaut keinen Niederschlag.
16 Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht es verabsäumt, die Voraussetzungen des § 30 Abs. 6 Oö. ROG 1994 für die beantragte Grundstücksteilung zu prüfen und die dafür notwendigen Feststellungen zu treffen, sodass ein sekundärer Feststellungsmangel vorliegt.
17 Das angefochtene Erkenntnis war daher wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
18 Der Ausspruch über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. September 2024
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