VwGH Ra 2023/05/0020

VwGHRa 2023/05/002012.4.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Mag. Dr. Zehetner und die Hofrätinnen Mag. Liebhart‑Mutzl und Dr.inSembacher als Richterinnen, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Kieslich, in der Revisionssache des Dipl. Ing. F L in A, vertreten durch Mag. Nikolaus Huber, Rechtsanwalt in 4050 Traun, Heinrich‑Gruber‑Straße 1, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 22. November 2022, LVwG‑153472/11/WP, betreffend eine Angelegenheit nach der Oö. Bauordnung 1994 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bürgermeister der Stadtgemeinde A; weitere Partei: Oberösterreichische Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

AVG §13 Abs3
BauO OÖ 1994 §25 Abs4 Z3
BauO OÖ 1994 §25a Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023050020.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich (LVwG) wurde der Beschwerde des Revisionswerbers gegen einen Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde A. vom 31. Dezember 2021 betreffend eine durch den Revisionswerber eingebrachte Bauanzeige zur Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einem näher bezeichneten Grundstück der KG A. nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit der Maßgabe stattgegeben, dass die Bauanzeige gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde.

2 Begründend führte das LVwG dazu, soweit für den Revisionsfall von Relevanz, aus, der Revisionswerber habe mit Eingabe vom 12. April 2021 unter Beifügung näher bezeichneter Beilagen die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf einer bestehenden Lärmschutzwand auf einem näher genannten Grundstück der KG A. angezeigt. Bei der Vorprüfung der Eingabe habe der bautechnische Amtssachverständige eine Liste an näher angeführten Mängeln der Bauanzeige festgestellt. Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 habe die Baubehörde dem Revisionswerber einen Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs. 3 AVG erteilt, wobei sie auf die vom Amtssachverständigen beschriebenen Mängel der Bauanzeige ausdrücklich verwiesen und für den Fall der Nichtbehebung deren Zurückweisung angekündigt habe. Mit Eingabe vom 14. September 2021 habe der Revisionswerber die Bauanzeige dahingehend konkretisiert, dass die Photovoltaikanlage eine „Gesamtnennleistung von 10‑12 Kw zur Eigenversorgung des Hauses [...]“ haben solle; eine darüberhinausgehende Verbesserung des Anbringens sei nicht erfolgt.

3 Gemäß § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. Bauordnung 1994 ‑ Oö. BauO 1994 müsse aus der zeichnerischen Darstellung jedenfalls die genaue Lage des Bauvorhabens auf dem Grundstück ersichtlich sein; fallbezogen habe der Revisionswerber das Bauvorhaben hinsichtlich seiner Lage in der Bauanzeige in einem Lageplan im Maßstab 1:1000 dargestellt; die für die planliche Darstellung des Bauvorhabens verwendete Strichstärke von rund zwei Millimetern entspreche damit in der Wirklichkeit zwei Meter. Mangels zusätzlicher Kotierung des Lageplanes ließen sich aufgrund der verwendeten Strichstärke weder die Lage des Bauvorhabens noch aufgrund des gänzlichen Fehlens einer Grundrissdarstellung die Länge und Breite des Bauvorhabens mit der für ein Bauverfahren notwendigen Genauigkeit feststellen. Weiters fehle eine Angabe dazu, ob die in den Skizzen dargestellte Lärmschutzwand Projektgegenstand sei; bei einer Kombination von für sich alleine gesehen anzeigepflichtigen Bauvorhaben habe die Baubehörde aufgrund der möglichen Auswirkungen auf öffentliche Interessen eine allfällige Bewilligungspflicht nach § 24 Abs. 2 (gemeint wohl: Abs. 1) Oö. BauO 1994 zu prüfen. Der Revisionswerber habe die vom Amtssachverständigen aufgezeigte Unvollständigkeit seiner Projektunterlagen lediglich hinsichtlich der Angabe der Gesamtnennleistung der Photovoltaikanlage behoben; im Ergebnis liege keine im Sinne des § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994 vollständige und ordnungsgemäß belegte Bauanzeige vor, weshalb die achtwöchige Frist zur Untersagung nicht zu laufen begonnen habe. Die Behörde hätte die Bauanzeige mangels Verbesserung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen gehabt.

4 In der Zulässigkeitsbegründung der dagegen erhobenen außerordentlichen Revision wird zusammengefasst vorgebracht, die Angaben in der Bauanzeige im Zusammenhalt mit den zeichnerischen Darstellungen hätten die in § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 normierten Formalerfordernisse erfüllt. Es habe eine wirksame Bauanzeige vorgelegen, welche mit Bescheid vom 31. Dezember 2021 nicht mehr untersagt hätte werden dürfen. Der Verwaltungsgerichtshof habe „in seinem für ‚anzeigepflichtige Bauvorhaben‘ instruktiven Erkenntnis Ro 2015/05/0016 erkannt, dass insofern eine wirksame bzw. dem Gesetz entsprechende Bauanzeige gem. § 25a (1) Oö. BauO vorliegt, wenn diese die in § 25 (4) leg.cit aufgestellten Anforderungen (betreffend erforderliche Angaben und anzuschließende Unterlagen) erfüllt, worunter aber nur die Einhaltung der dort aufgestellten formalen‑ nicht auch der inhaltlichen ‑ Kriterien zu verstehen“ sei.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs kommt einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zu, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus von Bedeutung ist. Ausgehend davon hat der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Auslegung von Parteienerklärungen bereits mehrfach festgehalten, dass eine diesbezügliche in vertretbarer Weise vorgenommene, einzelfallbezogene Auslegung nicht erfolgreich mit Revision bekämpft werden kann. Eine derartige einzelfallbezogene Auslegung wäre nur dann revisibel, wenn dem Verwaltungsgericht dabei eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen und die erfolgte Beurteilung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre (vgl. für viele etwa VwGH 24.3.2022, Ra 2020/05/0081, oder auch 18.6.2020, Ra 2020/07/0034, jeweils mwN).

9 Fallbezogen wertete das LVwG die durch den Revisionswerber eingebrachte Bauanzeige vom 12. April 2021 mit näherer rechtlicher Begründung unter Verweis u.a. auf § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 und den von der Behörde erlassenen Mängelbehebungsauftrag vom 19. Mai 2021 schon deshalb nicht als vollständig und ordnungsgemäß belegt (vgl. § 25a Abs. 1 Oö. BauO 1994), da im Hinblick auf das im konkreten Einzelfall zu beurteilende Projekt den Formalerfordernissen des § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 nicht entsprochen worden sei. Dass diese Beurteilung im Sinne der obigen Rechtsprechung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise erfolgt wäre, wird in den Revisionszulässigkeitsgründen mit der bloßen Behauptung, dass die Lage des Bauvorhabens aus der Bauanzeige mit ausreichender Deutlichkeit ersichtlich sei, nicht dargestellt, und ist auch nicht ersichtlich.

10 Soweit der Revisionswerber unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26. September 2017, Ro 2015/05/0016, eine Abweichung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes behauptet, fehlt den diesbezüglichen Ausführungen bereits die Darlegung, dass der der angefochtenen Entscheidung zugrundeliegende Sachverhalt der ins Treffen geführten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes gleicht, das LVwG im gegenständlichen Fall jedoch anders entschieden hat und damit von der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen ist (vgl. zu dieser Anforderung an die Zulässigkeitsbegründung im Fall der Behauptung einer Abweichung von der Rechtsprechung für viele etwa VwGH 23.1.2023, Ra 2021/05/0220, mwN). Im Übrigen erachtete das LVwG die verfahrensgegenständliche Bauanzeige, wie bereits oben dargestellt, nicht als unvollständig, weil sie den inhaltlichen Kriterien im Zusammenhang mit einer allfälligen Untersagung des Vorhabens widersprochen habe, sondern bereits deshalb, weil den formalen Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 Z 3 Oö. BauO 1994 nicht Genüge getan worden sei.

11 In der Revision werden damit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 12. April 2023

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