Normen
AVG §8
UVPG 2000 §19 Abs1 Z1
VwGG §53 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023040231.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerber haben zu gleichen Teilen dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 sowie den mitbeteiligten Parteien Aufwendungen in der Höhe von insgesamt € 1.106,40 jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Die mitbeteiligten Parteien beantragten mit Eingabe vom 29. November 2021 die Genehmigung betreffend den in Oberösterreich gelegenen Teil des Ersatzneubaus verschiedener 220 kV‑ bzw. 110 kV‑Leitungsverbindungen im oberösterreichischen Zentralraum einschließlich des Umbaus mehrerer Umspannwerke gemäß (insbesondere) § 17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP‑G 2000).
2 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 9. März 2023 genehmigte die Oberösterreichische Landesregierung (belangte Behörde) diesen Antrag unter Vorschreibung zahlreicher Nebenbestimmungen gemäß § 17 UVP‑G 2000 in Mitanwendung der im Einzelnen aufgezählten materiell-rechtlichen Genehmigungsbestimmungen.
3 Dagegen erhoben innerhalb der Beschwerdefrist unter anderem mit Eingabe der N.N. Rechtsanwalts GmbH vom 19. April 2023 eine näher genannte Bürgerinitiative (im Folgenden: Bürgerinitiative XY) sowie sechs Privatpersonen, darunter als Zweit‑ und Drittbeschwerdeführer die beiden Revisionswerber, Beschwerde jeweils mit dem Antrag, den Genehmigungsbescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften ersatzlos zu beheben, in eventu den Genehmigungsbescheid dahingehend abzuändern, dass die UVP‑rechtliche Genehmigung versagt werde. Unter Punkt „2. Zulässigkeit und Rechtzeitigkeit der Beschwerde“ wurde unter anderem vorgebracht, dass den Nachbarn und Bürgerinitiativen gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 und Z 6 UVP‑G 2000 im UVP‑Verfahren Parteistellung zukomme. Die Beschwerdeführer hätten von dieser Parteistellung Gebrauch gemacht, fristgerecht Einwendungen gegen das Vorhaben erhoben und dadurch ihre Parteistellung gewahrt (Seite 9 des Beschwerdeschriftsatzes vom 19. April 2023). Während die Erstbeschwerdeführerin als rechtmäßig konstituierte Bürgerinitiative durch den Genehmigungsbescheid in ihrem subjektiven Recht auf Einhaltung der Umweltvorschriften beeinträchtigt worden sei, seien die weiteren Beschwerdeführer als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 6 UVP‑G 2000 in ihrem subjektiven Recht auf Nichtgenehmigung des Vorhabens sowie in ihren subjektiven Rechten auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf Schutz der Gesundheit verletzt (Seite 10 des Beschwerdeschriftsatzes vom 19. April 2023).
4 Mit Eingabe der Rechtsvertretung der Revisionswerber im vorliegenden Revisionsverfahren vom 20. April 2023 erhoben die Revisionswerber innerhalb der Beschwerdefrist eine weitere Beschwerde gegen den Genehmigungsbescheid mit dem Antrag den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den Genehmigungsantrag der mitbeteiligten Parteien abzuweisen, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und „die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen“. Unter anderem wurde dazu vorgebracht, die beiden Revisionswerber hätten als Eigentümer näher genannter Liegenschaften im Genehmigungsverfahren vor der belangten Behörde zulässige Einwendungen erhoben. Der angefochtene Bescheid beeinträchtige sie als Grundeigentümer in ihren subjektiven Rechten. Der Bescheid stelle eine Beeinträchtigung des Eigentumsrechts sowie der Gesundheit der Revisionswerber dar (Seite 2 des Beschwerdeschriftsatzes vom 20. April 2023).
5 Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgericht) die mit Eingabe vom 20. April 2023 erhobene Beschwerde der Revisionswerber wegen Konsumation des Beschwerderechtes als unzulässig zurück und sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
6 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, bei den Revisionswerbern handle es sich als Eigentümer näher genannter Liegenschaften um Personen, die durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Sie hätten sich am Behördenverfahren beteiligt und während näher dargestellter Auflagefrist gemäß § 9 Abs. 1 UVP‑G 2000 schriftlich Einwendungen erhoben. Gegen den Genehmigungsbescheid hätten die Revisionswerber sowohl mit der Eingabe vom 19. April 2023, vertreten durch die N.N. Rechtsanwälte GmbH, als auch mit der Eingabe vom 20. April 2023, vertreten durch ihre Rechtsvertretung im vorliegenden Revisionsverfahren, Beschwerde erhoben.
Bei der zweiten Eingabe vom 20. April 2023 handle es sich um eine eigenständige Beschwerde und nicht bloß um eine Ergänzung der ersten, durch die N.N. Rechtsanwälte GmbH eingebrachten Beschwerde der Revisionswerber. Dies sei bereits daran erkennbar, dass für beide Schriftsätze jeweils die Eingabegebühr von € 30,‑‑ entrichtet worden sei. Überdies würden beide Schriftsätze alle in § 9 Abs. 1 VwGVG geforderten Elemente enthalten und sich in keinem der beiden ein Hinweis darauf finden, dass eine bloße Ergänzung des jeweils anderen Schriftsatzes beabsichtigt sei. Es bestehe daher kein Zweifel, dass es sich um zwei eigenständige Beschwerden handle. Die chronologisch zweite Beschwerde müsse daher zurückgewiesen werden.
7 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. In dem vom Verwaltungsgerichtshof eingeleiteten Vorverfahren erstatteten sowohl die mitbeteiligten Parteien als auch die belangte Behörde jeweils eine Revisionsbeantwortung mit dem Begehren auf Aufwandersatz.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit vor, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur eigenständigen Parteistellung und der sich daraus ergebenden Beschwerdelegitimation von Bürgerinitiativen und Einzelpersonen im Rahmen eines UVP‑Verfahrens, insbesondere zum Verhältnis und der Legitimation von Bescheidbeschwerden, die von einer Bürgerinitiative sowie von Einzelpersonen ‑ die zugleich Unterstützer dieser Bürgerinitiative seien ‑ eingebracht worden seien.
Bei einer Bürgerinitiative handle es sich gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP‑G 2000 im Gegensatz zu Umweltorganisationen gemäß § 19 Abs. 6 UVP‑G 2000 lediglich um den Zusammenschluss von Unterstützern („Personengruppe“) ohne Rechtspersönlichkeit. Im Rahmen des UVP‑Verfahrens werde die Bürgerinitiative zwar als Partei behandelt und sei befugt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften einzufordern. Letztlich sei die dahinterstehende Personengruppe das Rechtssubjekt.
Die Revisionswerber seien sowohl Teil der Personengruppe als auch Nachbarn gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000. Sie hätten dabei „eine doppelte Parteistellung“ zum Schutz unterschiedlicher Rechtsgüter. Auf Grund der unterschiedlichen Beschwerdelegitimation könne es zu keiner Konsumation des Beschwerderechts kommen. Das Verwaltungsgericht begehe daher vorliegend einen „schweren Subsumtionsfehler“.
Ebenso verletze das Verwaltungsgericht „qualifizierte Verfahrensvorschriften“. Durch die Nichteinhaltung seiner eigens festgelegten Frist von vier Wochen für die Einbringung einer Stellungnahme (gemeint zur Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Parteien) habe das Verwaltungsgericht die Stellungnahme der Revisionswerber nicht mehr in seine Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung einbeziehen können. Hätte es dies getan, wäre es zu einer anderen Schlussfolgerung in Bezug auf die Zulässigkeit der Bescheidbeschwerde gelangt, „weil die Argumente der Revisionswerber von erheblicher Bedeutung“ seien.
12 Grundsätzlich ist der Revision darin zu folgen, dass Nachbarn ‑ wie vorliegend die Revisionswerber ‑ als Parteien gemäß § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000 als subjektiv-öffentliches Recht eine Gefährdung oder Belästigung oder eine Gefährdung ihrer dinglichen Rechte im In- oder Ausland durch den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens geltend machen können, während eine Bürgerinitiative gemäß § 19 Abs. 1 Z 6 iVm Abs. 4 UVP‑G 2000 als Partei berechtigt ist, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verfahren geltend zu machen.
13 Entgegen dem Zulässigkeitsvorbringen hat das Verwaltungsgericht die Zurückweisung der Beschwerde der Revisionswerber vom 20. April 2023 jedoch nicht mit der Konsumation ihres Beschwerderechts durch die Beschwerde der Bürgerinitiative XY vom 19. April 2023 begründet. Vielmehr ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die von der N.N. Rechtsanwalts GmbH eingebrachte Beschwerde vom 20. April 2023 nicht nur im Namen der Bürgerinitiative XY, sondern auch im Namen sechs weiterer natürlicher Personen, unter anderem der beiden Revisionswerber, die als Eigentümer näher genannter Liegenschaften durch die Errichtung, den Betrieb oder den Bestand des Vorhabens gefährdet oder belästigt oder deren dingliche Rechte gefährdet werden könnten (somit als Nachbarn iSd § 19 Abs. 1 Z 1 UVP‑G 2000) und die im Verfahren vor der belangten Behörde Einwendungen erhoben hätten, erhoben wurde. Der im Zulässigkeitsvorbringen dargelegten Rechtsfrage zum Verhältnis der Parteistellung und der sich daraus ergebenden Beschwerdelegitimation einer Bürgerinitiative einerseits und von Einzelpersonen, die zugleich Unterstützer dieser Bürgerinitiative sind, andererseits kommt daher vorliegend keine rechtliche Relevanz zu.
14 Die Zulässigkeit einer Revision setzt neben einem eine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufwerfenden Verfahrensmangel voraus, dass die Revision von der Lösung dieser geltend gemachten Rechtsfrage abhängt. Davon kann im Zusammenhang mit einem Verfahrensmangel (wie vorliegend die behauptete Verletzung der Revisionswerber im vom Verwaltungsgericht eingeräumten Recht auf Stellungnahme zur Beschwerdebeantwortung der mitbeteiligten Parteien) nur dann ausgegangen werden, wenn auch die Relevanz des Mangels für den Verfahrensausgang dargetan wird, das heißt, dass dieser abstrakt geeignet sein muss, im Fall eines mängelfreien Verfahrens zu einer anderen ‑ für die Revisionswerber günstigeren ‑ Sachverhaltsgrundlage zu führen (vgl. etwa VwGH 21.11.2022, Ra 2021/04/0008, Rn. 24, mwN). Mit dem pauschal gehaltenen Vorbringen der Relevanz der nicht näher präzisierten „Argumente der Revisionswerber“ legt die Revision die Relevanz des behaupteten Verfahrensmangels nicht dar.
15 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher bereits deshalb zurückzuweisen.
16 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet auf die §§ 47 ff insbesondere auf § 49 Abs. 6 und § 51 VwGG iVm der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014. Haben mehrere Revisionswerber in einer Revision dieselbe Entscheidung angefochten, so haben sie im Falle der Kostenersatzpflicht die Aufwendungen der obsiegenden mitbeteiligten Partei ‑ hier: den Schriftsatzaufwand für eine Revisionsbeantwortung ‑ zu gleichen Anteilen zu ersetzen (vgl. VwGH 24.5.2022, Ro 2022/04/0011 bis 0014, Rn. 23, mwN).
Wien, am 27. November 2023
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