VwGH Ra 2023/03/0107

VwGHRa 2023/03/01077.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Lehofer sowie die Hofräte Mag. Samm und Dr. Himberger als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Dr. Zeleny, über die Revision des Mag. P D, in W, gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG‑S‑780/002‑2022, betreffend Verhängung einer Ordnungsstrafe in einer Angelegenheit nach dem EpiG, den Beschluss gefasst:

Normen

B-VG Art133 Abs6 Z1
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030107.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Revisionswerber hatte gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG‑S‑780/002‑2022, bereits mit selbstverfasstem Schreiben vom 23. November 2022 Revision (hg. protokolliert zu Ra 2023/03/0001) erhoben.

2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2023, Ra 2023/03/0001‑7, ist dieses Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt worden, weil einem dem Revisionswerber erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 9. Jänner 2023 nicht entsprochen worden war.

3 Mit dem wiederum selbstverfassten, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. April 2023 eingelangten, als Revision zu wertenden Schreiben wendet sich der Revisionswerber der Sache nach neuerlich gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022.

4 Diese (zweite) Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil mit Einbringung der mit Schreiben vom 23. November 2022 erhobenen Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 2.2.2022, Ra 2021/03/0322).

5 Die vorliegende neuerliche Revision war daher ‑ ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ‑ gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

Wien, am 7. Juli 2023

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte