European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030107.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber hatte gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 6. Oktober 2022, Zl. LVwG‑S‑780/002‑2022, bereits mit selbstverfasstem Schreiben vom 23. November 2022 Revision (hg. protokolliert zu Ra 2023/03/0001) erhoben.
2 Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 20. Februar 2023, Ra 2023/03/0001‑7, ist dieses Revisionsverfahren gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG eingestellt worden, weil einem dem Revisionswerber erteilten Mängelbehebungsauftrag vom 9. Jänner 2023 nicht entsprochen worden war.
3 Mit dem wiederum selbstverfassten, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am 25. April 2023 eingelangten, als Revision zu wertenden Schreiben wendet sich der Revisionswerber der Sache nach neuerlich gegen den genannten Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Oktober 2022.
4 Diese (zweite) Revision erweist sich schon deshalb als unzulässig, weil mit Einbringung der mit Schreiben vom 23. November 2022 erhobenen Revision das Revisionsrecht bereits verbraucht worden ist (vgl. etwa VwGH 2.2.2022, Ra 2021/03/0322).
5 Die vorliegende neuerliche Revision war daher ‑ ohne Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages ‑ gemäß § 34 Abs. 1 VwGG wegen des Mangels der Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.
Wien, am 7. Juli 2023
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