European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2021030322.L00
Spruch:
1. Das Verfahren betreffend die undatierte, am 3. Dezember 2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte Revision, wird eingestellt.
2. Die undatierte, am 11. Jänner 2022 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingelangte Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit einem am 3. Dezember 2021 beim Landesverwaltungsgericht Tirol eingebrachten Schriftsatz erhob die Revisionswerberin „Einspruch“ gegen das ihr am 12. November 2021 zugestellte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. September 2021, Zl. LVwG‑2021/24/2524‑1. Aufgrund dieses als Revision zu wertenden Schriftsatzes erteilte der Verwaltungsgerichtshof mit verfahrensleitender Anordnung vom 16. Dezember 2021 einen Mängelbehebungsauftrag, der laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am 22. Dezember 2021 zugestellt und am 28. Dezember 2021 von der Revisionswerberin persönlich übernommen wurde. Eine Behebung der in der verfahrensleitenden Anordnung dargelegten Mängel erfolgte in der darin festgelegten Frist nicht. Das Verfahren über diese Revision war daher gemäß §§ 34 Abs. 2 und 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.
2 Mit einem weiteren undatierten, beim Landesverwaltungsgericht Tirol am 11. Jänner 2022 eingelangten Schriftsatz, erhob die Rechtswidrigkeit „noch einmal“ einen „Einspruch“ gegen das oben genannte Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol. Dieser ‑ wiederum nicht durch einen Rechtsanwalt eingebrachte ‑ Schriftsatz ist der Sache nach als neuerliche Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol zu verstehen. Von einer neuerlichen Erteilung eines Mängelbehebungsauftrages konnte in diesem Fall jedoch Abstand genommen werden, da diese (zweite) Revision schon aufgrund der bereits zuvor erhobenen Revision und dem damit erfolgten Verbrauch des Revisionsrechts sowie wegen Versäumung der Revisionsfrist unzulässig ist und daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.
Wien, am 2. Februar 2022
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