Normen
JagdG Slbg 1993 §113 Abs1
JagdG Slbg 1993 §113 Abs2
JagdG Slbg 1993 §44 Abs1 Z4
JagdG Slbg 1993 §46 Abs1 Z1
JagdG Slbg 1993 §90 Abs2
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030081.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 26. April 2022 wurde dem Revisionswerber gemäß „§§ 44, 46 Abs. 1 lit 3. Salzburger Jagdgesetz 1993 (JG)“ die Jahresjagdkarte „auf die Dauer von 5 Jahren ab Rechtskraft“ entzogen und ihm aufgetragen, diese umgehend, spätestens aber bis 25. Mai 2022, der belangten Behörde vorzulegen.
2 Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Landesverwaltungsgericht Salzburg nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „mit der Maßgabe Folge“, dass dem Revisionswerber die Salzburger Jahresjagdkarte bis zum 31. Dezember 2025 entzogen und der Revisionswerber verpflichtet wurde, diese unverzüglich, spätestens aber binnen drei Tagen nach der Zustellung dieses Erkenntnisses bei der belangten Behörde vorzulegen. Das Verwaltungsgericht sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht stellte ‑ soweit hier maßgeblich ‑ fest, der Revisionswerber sei mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember 2017 einer Verwaltungsübertretung gemäß § 158 Abs. 1 Z 8 iVm § 61 JG schuldig erkannt worden, weil er es als Jagdinhaber der Eigenjagd G zu verantworten habe, dass in diesem Jagdgebiet im Jagdjahr 2016 kein Stück Rotwild erlegt und dadurch der für das Jagdjahr 2016 vorgeschriebene Mindestabschuss beim Rotwild nicht erfüllt worden sei. Mit rechtskräftigem Straferkenntnis der belangten Behörde vom 16. April 2018 sei der Revisionswerber gemäß § 158 Abs. 1 Z 8 iVm § 61 Abs. 1 JG bestraft worden, weil er im Jagdjahr 2017 kein Stück Rotwild erlegt und dadurch den für das Jagdjahr 2017 festgesetzten Mindestabschuss nicht erfüllt habe. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022 sei dem Revisionswerber schließlich zur Last gelegt worden, den für das Jahr 2020 festgesetzten Mindestabschuss beim Rotwild dadurch nicht erfüllt zu haben, dass er einen Hirsch der Klasse III, sieben Tiere und zwei Kälber nicht erlegt habe.
4 Der Revisionswerber habe den für sein Jagdgebiet festgesetzten Mindestabschuss auch in den Jahren 2018, 2019 und 2021 erheblich untererfüllt. Die betreffenden Strafverfahren zu den Vorwürfen der Nichterfüllung der Mindestabschüsse seien in der Folge vom Verwaltungsgericht eingestellt worden, weil laut den Gutachten des jagdfachlichen Amtssachverständigen die jeweils vorgeworfene volle Erfüllbarkeit des Mindestabschusses nicht zweifelsfrei gegeben gewesen sei. In Entsprechung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 17. Mai 2021, Ra 2021/03/0015, seien die dazu ergangenen Straferkenntnisse vom Verwaltungsgericht jeweils aufgehoben worden, weil dem Revisionswerber rechtens nicht habe zur Last gelegt werden dürfen, er hätte den Abschussplan teilweise erfüllen können.
5 Weiters stellte das Verwaltungsgericht fest, der Revisionswerber habe in drei Fällen im September und Oktober 2017 die schriftliche Meldung eines Abschusses gegenüber dem Hegemeister nicht erstattet und sei dafür rechtskräftig bestraft worden. Er sei zudem mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 4. April 2018 rechtskräftig schuldig erkannt worden, an drei näher genannten Tagen im Jahr 2018 einen entgegen §§ 1 und 3 Salzburger Motorschlittengesetz nicht registrierten Motorschlitten betrieben zu haben. Zudem habe der Revisionswerber, wie sich aus näher bezeichneten Straferkenntnissen der belangten Behörde vom 18. April 2018 ergebe, drei zum Kontrollzeitpunkt nicht entsprechend § 33 Abs. 1 ASVG zur Sozialversicherung angemeldete Arbeitnehmer und zwei davon ohne arbeitsmarktrechtliches Dokument entgegen § 4 Abs. 1 Ausländerbeschäftigungsgesetz beschäftigt.
6 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2021 sei der Maßnahmenbeschwerde des AF wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls‑ und Zwangsgewalt durch den Revisionswerber als Jagdschutzorgan Folge gegeben und festgestellt worden, dass die Abnahme der Waffe durch den Revisionswerber im Zuge einer Amtshandlung am 19. August 2020 im Revier der Eigenjagd G nicht rechtmäßig gewesen sei.
7 Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 seien der durch den Revisionswerber als Jagdleiter vertretenen Jagdinhaberin der Eigenjagd G und gleichzeitigen Betreiberin der Rotwildfütterung R für dieses Jagdgebiet die Maßnahmen aufgetragen worden, sämtliches Rotwild ‑ mit näher bezeichneten Ausnahmen ‑ ab sofort bis zum 15. Jänner 2021 auch in der Schonzeit zu erlegen, bis bei dieser Fütterung ein Rotwildstand von 100 Stück erreicht sei. Weiters sei aufgetragen worden, dass der Weiterbetrieb dieser Fütterung mit dem Ende der jeweiligen Fütterungsperiode, spätestens aber ab dem 1. Juni 2020 bzw. ab dem 1. Juni 2021 untersagt sei, sollte bis zum 15. Jänner 2020 der Fütterungsstand bei der Rotwildfütterung R nicht auf 125 Stück und bis zum 15. Jänner 2021 nicht auf 100 Stück abgesenkt worden sein. Der mit dem genannten Erkenntnis vom 19. Februar 2019 aufgetragene Fütterungsstand sei bei der Rotwildfütterung R nicht auf die vorgegebenen Stückzahlen abgesenkt worden, sodass der Weiterbetrieb dieser Fütterung mit dem Ende der Fütterungsperiode „2019/2020“ untersagt gewesen sei.
8 Rechtlich folgerte das Verwaltungsgericht, der Revisionswerber sei wiederholt, nämlich sieben Mal, wegen Übertretungen des Jagdrechts rechtskräftig bestraft worden. Seine letzte Bestrafung sei am 28. November 2022 rechtskräftig geworden. Es ergebe sich daher schon allein aus § 44 Abs. 1 Z 3 JG, dass der Revisionswerber die Vertrauenswürdigkeit im Sinne dieser Bestimmung verloren habe. Entgegen der Beschwerde sei die Auffassung der belangten Behörde, dass die Schwere der den Bestrafungen wegen Übertretungen des Jagdgesetzes zugrundeliegenden Delikte die Entziehung der Jagdkarte erfordere, nicht rechtswidrig. Die Behörde sei im Entziehungsverfahren an rechtskräftige verwaltungsbehördliche Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt sei, feststehe. Die Position eines Jagdaufsichtsorgans sei als erschwerend zu bewerten, weil ein Organ der Jagdaufsicht nach § 115 JG dazu berufen sei, die Einhaltung jagdgesetzlicher Bestimmungen zu überwachen. Mehrere Verstöße gegen jagdrechtliche Bestimmungen würden aber nur dann zu einer Entziehung der Jagdkarte führen, wenn die Schwere der Delikte dies erfordere. Nicht jede geringfügige Verletzung jagdrechtlicher Bestimmungen habe die Entziehung der Jagdkarte zur Folge.
9 Zur einwandfreien Beherrschung des Jagdhandwerks zähle auch das Durchführen von Abschüssen, einschließlich der Ansprache des Wildes unter Einhaltung des dafür erforderlichen Sorgfaltsmaßstabes, sowie die Erfüllung von jagdbehördlichen Aufträgen wie die Absenkung des Wildstandes. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 19. Februar 2019 sei dargelegt worden, dass die Reduktion der Schäden durch jagdbetriebliche Maßnahmen unabdingbar gewesen sei. Es sei notwendig gewesen, eine Wildstandsreduktion bzw. Wildstandsregulierung auf ein für die Wiederbewaldung des Schutzwaldes verträgliches Maß für die in diesem Bereich vorhandenen Schalenwildarten herbeizuführen. Die Nichterfüllung des Abschusses speziell beim Rotwild habe in den vergangenen Jahren massive Auswirkungen auf die Höhe des Wildstandes und die Sozialstruktur des Rotwildes im Bereich der verfahrensgegenständlichen Jagdgebiete gehabt und es sei dadurch einer Wildstandsabsenkung entgegengewirkt worden. Um eine rasche und stabile Wiederbewaldung der gegenständlichen Wälder mit höchster Schutzfunktion erreichen zu können, sei die Reduktion des damaligen Rotwildbestandes umzusetzen und dringend erforderlich gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof habe wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass dem Interesse an der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung der Funktion eines Schutzwaldes regelmäßig deutlich höheres Gewicht zukomme als dem Interesse eines Jagdinhabers an der Erhaltung eines bestimmten Wildstandes oder auch nur an der Beibehaltung einer bislang vorgenommenen Fütterung (Hinweis auf VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111). Der Revisionswerber habe dadurch, dass er einerseits über Jahre hinweg den ihm vorgeschriebenen Mindestabschuss beim Rotwild nicht erfüllt und andererseits den Rotwildstand bei der Rotwildfütterung R nicht wie vorgeschrieben abgesenkt habe, den genannten öffentlichen Interessen zuwidergehandelt und damit auch seine jagdrechtliche Vertrauenswürdigkeit verloren.
10 Zudem sei dem Revisionswerber anzulasten, dass er in seiner Funktion als beeidetes Jagdschutzorgan und somit als beliehenes Organ der öffentlichen Aufsicht im Zuge einer Amtshandlung am 19. August 2020 im Revier der Eigenjagd G rechtswidrig eine Waffe abgenommen habe, was mit rechtskräftigem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 9. März 2021 im Maßnahmenbeschwerdeverfahren des AF festgestellt worden sei. Nach § 113 JG umfasse der Jagdschutz die Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen dieses Gesetzes und die Unterstützung des Jagdinhabers in einer fachgerechten Jagdbetriebsführung. Aus dem Umstand, dass der Revisionswerber auch Jagdschutzorgan sei, ergebe sich insbesondere, dass er an der Umsetzung von behördlichen Maßnahmen im Hinblick auf die Zielsetzungen des JG mitzuwirken gehabt hätte.
11 Durch seine Pflichtverletzungen als Jagdschutzorgan, welches nach § 115 Abs. 3 JG die besondere Verpflichtung treffe, waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden und den Wildstand auf einem für die Entwicklung des Waldes erträglichen Maß zu halten, habe der Revisionswerber ein Verhalten an den Tag gelegt, das an seiner Mitwirkung an diesen Zielen Zweifel aufkommen lasse. Der Revisionswerber biete somit nach seinem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd, sodass bei ihm die Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 44 Abs. 1 Z 4 JG nicht vorliege.
12 Zur Entziehungsdauer führte das Verwaltungsgericht aus, gemäß § 44 Abs. 1 Z 3 JG, der eine Verweigerung der Jahresjagdkarte auf die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft der letzten Bestrafung vorsehe, sei dem Revisionswerber die Jahresjagdkarte bis zum 28. November 2025 zu entziehen, weil die Rechtskraft der letzten Bestrafung mit der Zustellung des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022 an diesem Tag eingetreten sei. § 44 Abs. 1 Z 4 JG sehe hingegen eine Entziehungsdauer von fünf Jahren nach Beendung des vorgehaltenen Verhaltens vor. Das zuletzt vorgehaltene rechtswidrige Verhalten des Revisionswerbers resultiere aus dem rechtskräftigen Erkenntnis des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2022, mit welchem dem Revisionswerber zur Last gelegt worden war, den für das Jahr 2020 festgesetzten Mindestabschuss beim Rotwild nicht erfüllt zu haben. Damit habe das vorgehaltene rechtswidrige Verhalten des Revisionswerbers mit Ablauf des Jagdjahres 2020 am 31. Dezember 2020 geendet. Die Jagdkarte sei ihm folglich für die Dauer von fünf Jahren ab diesem Zeitpunkt, somit bis zum 31. Dezember 2025, zu entziehen gewesen, und nicht wie von der belangten Behörde ausgesprochen auf die Dauer von fünf Jahren ab Rechtskraft ihrer Entscheidung.
13 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision. Die Salzburger Landesregierung erstattete eine Revisionsbeantwortung, nicht aber die belangte Behörde.
14 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
15 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGG ist ein Beschluss nach Abs. 1 in jeder Lage des Verfahrens zu fassen.
16 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
17 In der demnach für die Zulässigkeit der Revision allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung wird geltend gemacht, es fehle Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage, inwieweit eine Entziehung der Jagdkarte nach den §§ 44 und 46 JG mit lang zurückliegenden fahrlässig begangenen Delikten sowie mit dem „Interesse an der Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktion des Schutzwaldes“ begründet werden könne, ohne die subjektive Schuldkomponente, insbesondere das sonstige bisherige Verhalten des Revisionswerbers, zu beachten. Der Sachverhalt sei unvollständig und ergänzungsbedürftig. Hätte sich das Verwaltungsgericht mit dem Vorbringen des Revisionswerbers auseinandergesetzt und die beantragten Beweise eingeholt, hätte sich ergeben, dass das sonstige bisherige Verhalten des Revisionswerbers, der seit über 20 Jahren in den gegenständlichen Revieren tätig sei, keinen Anlass zu Zweifeln biete, dass dieser die Jagd entsprechend den gesetzlichen Vorschriften ausübe und ‑ im Rahmen einer Prognose ‑ auch zukünftig ausüben werde. Die bloße Wiedergabe von Strafbescheiden, ohne deren Hintergründe zu beleuchten, reiche für eine gesetzmäßige Begründung nicht aus.
18 Damit legt die Revision eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht dar:
19 Das Verwaltungsgericht stützte die Entziehung der Jahresjagdkarte des Revisionswerbers auf die Verweigerungs‑ und Entziehungsgründe des § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 iVm § 46 Abs. 1 Z 1 JG. Demnach ist die Jahresjagdkarte zu entziehen, wenn eine Person wiederholt wegen anderer Übertretungen des Jagdrechts bestraft worden ist (Z 3 leg. cit.) oder wenn sie nach ihrem sonstigen bisherigen Verhalten keine Gewähr für eine den gesetzlichen Vorschriften entsprechende Ausübung der Jagd bietet (Z 4 leg. cit.).
20 Zu § 44 Abs. 1 Z 4 JG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Behörde bzw. das Verwaltungsgericht, um die gesetzlich geforderte Prognose anstellen zu können, das bisherige Verhalten des Revisionswerbers in Betracht zu ziehen hat, wobei auch ein einmaliger gravierender Verstoß die Prognose rechtfertigen kann, dass der Betroffene keine Gewähr für eine gesetzeskonforme Jagdausübung (mehr) bietet (vgl. VwGH 3.2.2021, Ra 2020/03/0128, mwN).
21 Im Revisionsfall stützte das Verwaltungsgericht seine Prognose darauf, dass der Revisionswerber dem öffentlichen Interesse an der Erhaltung bzw. der Wiederherstellung der Funktion eines Schutzwaldes zuwidergehandelt und damit seine jagdrechtliche Vertrauenswürdigkeit verloren habe, indem er über Jahre hinweg den ihm vorgeschriebenen Mindestabschuss beim Rotwild nicht erfüllt und den Rotwildstand bei der Rotwildfütterung R nicht wie vorgeschrieben abgesenkt habe, obwohl für ihn als Jagdschutzorgan eine besondere Verpflichtung bestehe, waldgefährdende Wildschäden zu vermeiden und den Wildstand auf einem für die Entwicklung des Waldes erträglichen Maß zu halten.
22 Die Revision bestreitet nicht, dass die Nichterfüllung des jagdbehördlichen Auftrages zur Senkung des Wildstandes bei der Rotwildfütterung R zur Untersagung des Weiterbetriebes dieser Fütterung führte. Dem Schutzzweck des jagdbehördlichen Auftrags zur Senkung des Wildstandes ‑ die Erhaltung bzw. Wiederherstellung der Funktionen eines Schutzwaldes ‑ kommt aber im Rahmen des JG, wie sich unmittelbar aus dessen § 90 Abs. 2 ergibt (siehe zu einer vergleichbaren Bestimmung VwGH 23.3.1988, 87/03/0223), ein hohes Gewicht zu (vgl. zu ebendiesem jagdpolizeilichen Auftrag VwGH 2.11.2018, Ra 2018/03/0111; 19.8.2019, Ra 2019/03/0043). Das Verwaltungsgericht durfte auch die Nichterfüllung dieses jagdbehördlichen Auftrags als besonders gravierend werten, weil dem Revisionswerber ‑ von der Revision unbestritten ‑ die Funktion eines Jagdschutzorgans, das gemäß § 113 Abs. 1 und 2 JG zur Überwachung der Einhaltung der in einem Jagdgebiet zu beobachtenden Bestimmungen berufen ist, zukam (vgl. VwGH 23.10.2013, 2013/03/0071).
23 Welches „sonstige bisherige Verhalten“ des Revisionswerbers das Verwaltungsgericht feststellen und in seine Prognosebeurteilung miteinbeziehen hätte sollen, wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision aber nicht konkret dargelegt. Die Revision verabsäumt es, die Relevanz der insoweit geltend gemachten Verfahrensmängel (Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, Auseinandersetzung mit dem Parteivorbringen, Einholung der beantragten Beweise, Begründungsmangel) aufzuzeigen (vgl. zur Notwendigkeit der Relevanzdarlegung etwa VwGH 20.12.2019, Ra 2019/03/0155, mwN).
24 Die Revision zeigt somit nicht auf, dass die Prognosebeurteilung des Verwaltungsgerichts von den Leitlinien der hg. Rechtsprechung abweichen würde. Anderes Vorbringen betreffend den Verweigerungs‑ und Entziehungstatbestand des § 44 Abs 1 Z 4 JG enthält die Zulässigkeitsbegründung der Revision nicht.
25 Da das Verwaltungsgericht die Entziehung somit tragend auf diesen Entziehungsgrund stützen konnte, musste auf das Zulässigkeitsvorbringen betreffend den Entziehungstatbestand des § 44 Abs. 1 Z 3 JG nicht mehr eingegangen werden.
26 Schließlich bringt die Revision zu ihrer Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht sei dadurch von (nicht näher genannter) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen, dass es den Spruch des Bescheides der belangten Behörde vom 26. April 2022, in dem als gesetzliche Grundlage der Entziehung § 46 Abs. 1 Z 3 JG genannt wird, nicht korrigiert habe. Ein Waffenverbot, wie es in dieser Bestimmung als Entziehungsgrund angeführt wird, sei gegen den Revisionswerber nämlich nicht ausgesprochen worden.
27 Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG schon deswegen nicht dargetan, weil das Verwaltungsgericht die Entziehung der Jahresjagdkarte auf § 44 Abs. 1 Z 3 und 4 (iVm § 46 Abs. 1 Z 1) JG stützte, was von der Revision auch nicht in Zweifel gezogen wird.
28 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 18. Juni 2024
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