Normen
AVG §59 Abs1
AVG §66 Abs4
B-VG Art112
B-VG Art115 Abs2
B-VG Art118 Abs3 Z4
B-VG Art118 Abs4
B-VG Art132 Abs5
B-VG Art133 Abs4
StVO 1960
StVO 1960 §43 Abs2a Z1
StVO 1960 §45 Abs4
VStG §17
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §27
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z3
VwGVG 2014 §9 Abs1 Z4
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023020174.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid des Magistrates der Stadt Wien vom 18. Jänner 2022 wurde dem Revisionswerber „antragsgemäß“ für seinen näher genannten Nebenwohnsitz im 13. Wiener Gemeindebezirk eine Ausnahmebewilligung gemäß § 45 Abs. 4 und § 43 Abs. 2a Z 1 StVO von der Parkzeitbeschränkung der in diesem Gemeindebezirk flächendeckend kundgemachten Kurzparkzone für ein dem Kennzeichen nach bestimmtes Kraftfahrzeug in der Zeit vom 1. März 2022 bis 29. Februar 2024 (Gartensaison) erteilt, wobei die Gültigkeit der Ausnahmebewilligung (jährlich) von März bis Oktober eingeschränkt wurde.
2 Gegen diese Einschränkungen der Parkmöglichkeit auf acht Monate (anstelle einer ganzjährigen uneingeschränkten Gültigkeit) erhob der Revisionswerber Beschwerde.
3 Mit der nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergangenen angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Wien (Verwaltungsgericht) wurde der Bescheid mit Erkenntnis aufgehoben, soweit sich der Antrag des Revisionswerbers auf Hauptstraßen B iSd Verordnung des Gemeinderates betreffend Feststellung der Hauptstraßen und Nebenstraßen des betroffenen Wiener Gemeindebezirks beziehe und diesbezüglich der Antrag des Revisionswerbers vom 18. Jänner 2022 abgewiesen (Spruchpunkt I., Erkenntnis) sowie im Übrigen die Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B‑VG mangels Erschöpfung des administrativen Instanzenzugs zurückgewiesen (Spruchpunkt II., Beschluss). Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde nur hinsichtlich Spruchpunkt II. für zulässig erklärt, weil „eine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil eine solche Rechtsprechung fehlt.“
4 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit für die Revision relevant ‑ aus, dass der Kleingarten, an dem der Revisionswerber seinen Nebenwohnsitz begründet habe, nicht zu Wohnzwecken verwendet werden könne (ursprüngliche Widmung nicht für ganzjähriges Wohnen, nunmehr Bausperre). Trotz starker Bezüge zum Kleingartenhaus ‑ der Revisionswerber halte sich jeden Tag dort auf und esse auch dort ‑ bestünden auch ebenso starke Bezüge zur Wohnung im 10. Bezirk, da zumindest die Übernachtungen ‑ abgesehen von fallweisen Ausnahmen ‑ dort erfolgten und auch die Postadresse (Briefzustellungen) (nur) für die Wohnung im 10. Bezirk bestehe, während der Kleingarten keinen Postkasten habe. Dass viel Zeit im Kleingartenhaus verbracht werde, sei für sich allein genommen noch nicht ausschlaggebend. Unter Bedachtnahme auf die Widmung und die Beziehungen zu den jeweiligen Adressen sei die Kleingartenanlage nicht als Mittelpunkt der Lebensinteressen zu werten, weshalb eine Bewilligung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 StVO iVm § 45 Abs. 4 StVO nicht erteilt werden könne.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
Zum angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt II.):
8 Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat der Revisionswerber auch bei Erhebung einer ordentlichen Revision von sich aus die Zulässigkeit der Revision gesondert darzulegen, sofern er der Ansicht ist, dass die Begründung des Verwaltungsgerichts für die Zulässigkeit der Revision nicht ausreicht, oder er andere Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung für relevant erachtet (vgl. etwa VwGH 13.9.2021, Ro 2021/01/0008, mwN).
9 Soweit die Revision sich auch gegen den angefochtenen Beschluss (Spruchpunkt II.) wendet, war sie schon deshalb als unzulässig zurückzuweisen, weil in der für die Beurteilung der Zulässigkeit allein maßgeblichen Zulässigkeitsbegründung keinerlei Darlegung einer konkreten Rechtsfrage erfolgt und auch die Zulässigkeitsbegründung des Verwaltungsgerichts abgesehen von der Wiedergabe der verba legalia jegliche Darlegung einer konkreten Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vermissen lässt.
10 Insoweit der Revisionswerber im Übrigen in den Revisionsgründen behauptet, dass das Verwaltungsgericht übersehen habe, dass der innergemeindliche Instanzenzug gemäß Art. 118 Abs. 4 B‑VG gesetzlich ausgeschlossen werden könne und in der Wiener Stadtverfassung davon Gebrauch gemacht worden sei, und in der Folge die Beschwerde hinsichtlich der Gemeindestraßen nicht aus Ermangelung der Ausschöpfung des administrativen Instanzenzugs hätte zurückgewiesen werden dürfen, ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichthof in seinem Erkenntnis VwGH 15.6.2023, Ra 2023/02/0004 (auf dessen nähere Entscheidungsgründe gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), bereits festgehalten hat, dass in von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu vollziehenden Angelegenheiten der StVO der innergemeindliche Instanzenzug aufrecht bleibt (siehe auch VwGH 12.11.2021, Ro 2019/04/0001). Das Verwaltungsgericht hat somit zutreffend jenen Teil der Beschwerde, der sich auf die Gemeindestraßen bezog, mangels Erschöpfung des Instanzenzugs zurückgewiesen.
Zum angefochtenen Erkenntnis (Spruchpunkt I.):
11 In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden außerordentlichen Revision bringt der Revisionswerber vor, dass Ermittlungspflichten verletzt worden seien, weil keine Ermittlungen bzw. Feststellungen zu der in der Kleingartensiedlung tatsächlich zum Entscheidungszeitpunkt geltenden Widmung vorgenommen worden seien. Nur weil er korrekterweise einen Nebenwohnsitz anstelle eines Hauptwohnsitzes angemeldet habe, dürfe ihm die Ganzjahres-Parkberechtigung nicht verwehrt werden. Entgegen der (näher angeführten) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei ein formaler Hauptwohnsitz ebenso wenig erforderlich wie der widmungsgemäße Gebrauch eines Wohnsitzobjekts, daher sei das Verwaltungsgericht durch die Berücksichtigung widmungsrechtlicher Fragen von dieser Judikatur abgewichen.
12 Gemäß § 45 Abs. 4 StVO kann eine Bewilligung für die in der Verordnung gemäß § 43 Abs. 2a Z 1 angegebenen Kurzparkzonen auf die Dauer von höchstens zwei Jahren erteilt werden, wenn der Antragsteller in dem gemäß dieser Verordnung umschriebenen Gebiet wohnt und dort auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen hat und ein persönliches Interesse nachweist, in der Nähe dieses Wohnsitzes zu parken und 1. Zulassungsbesitzer oder 2. dauernd ausschließlicher Nutzer eines Kraftfahrzeugs ist, der nachweist, dass er ein Dauerschuldverhältnis (insbesondere Leasingvertrag oder Mietvertrag) über einen Zeitraum von mindestens 4 Monaten hat oder nachweist, dass ihm ein arbeitgebereigenes oder von seinem Arbeitgeber geleastes Kraftfahrzeug zur Privatnutzung überlassen wird.
13 Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass der Antragsteller für eine Bewilligung gemäß § 45 Abs. 4 StVO im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz haben muss und ‑ wie durch die 19. StVO‑Novelle als zusätzliches und einschränkendes Kriterium normiert ist ‑, dass der Antragsteller in dem betreffenden Gebiet auch den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen haben muss. Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof mehrfach ausgesprochen, dass im Regelungszusammenhang des § 45 Abs. 4 StVO nur ein Mittelpunkt von Lebensinteressen (der durch Berücksichtigung sämtlicher Lebensumstände zu finden ist) in Betracht kommt (vgl. VwGH 24.5.2017, Ra 2017/02/0094, mwN).
14 Das Verwaltungsgericht ist mit einer nicht als unschlüssig zu erkennenden Beweiswürdigung im Einklang mit der vorzitierten ständigen Rechtsprechung und unter Berücksichtigung der im Einzelfall vorliegenden Umstände, die sich nicht bloß auf die widmungsgemäße Verwendung des Kleingartenhauses beschränkte, zum Ergebnis gekommen, dass sich der eine Mittelpunkt der Lebensinteressen gemäß § 45 Abs. 4 StVO des Revisionswerbers nicht am Wohnsitz seines Kleingartenhauses befindet. Dem Verwaltungsgericht ist nicht entgegenzutreten, wenn es in Übereinstimmung mit den in der Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien angenommen hat, dass folglich die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach § 45 Abs. 4 StVO nicht vorlagen.
15 Den ferner relevierten verfahrensrechtlichen Beanstandungen kommt ebenso keine Berechtigung zu. So unterlässt es der Revisionswerber, die Relevanz der behaupteten fehlenden Ermittlungen zur Widmung konkret aufzuzeigen (vgl. zu diesem Erfordernis näher VwGH 4.10.2021, Ra 2021/02/0166, mwH), zumal die rechtliche Widmung nicht das tragende Kriterium im Rahmen der Beurteilung der gesamten Lebensumstände darstellte.
16 Auch ist entgegen dem Revisionsvorbringen in der Zulässigkeitsbegründung das Verwaltungsgericht nicht über den durch § 27 VwGVG festgelegten Prüfungsumfang hinausgegangen. Die Revision rügt in diesem Zusammenhang, das Verwaltungsgericht habe im Beschwerdeverfahren insofern seine Prüfbefugnis überschritten, als es nicht bloß über die begehrte ganzjährige Ausdehnung der Ausnahmebewilligung entschieden habe, sondern über die Ausnahmebewilligung an sich, was gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sei.
17 Das Verwaltungsgericht hatte den Bescheid der belangten Behörde gemäß § 27 VwGVG aufgrund der Beschwerde, somit im Hinblick auf die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt und das Begehren der Beschwerde zu überprüfen. Sache des Verfahrens war im vorliegenden Fall die Erteilung einer Ausnahmebewilligung iSd § 45 Abs. 4 StVO für den Nebenwohnsitz. Der Revisionswerber wandte sich im Beschwerdeverfahren gegen die Einschränkung der jährlichen Erteilungsdauer. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war jedoch ebenfalls die Erteilung der Ausnahmebewilligung, weil der von der Beschwerde erfasste Teil, nämlich die Einschränkung der Dauer, nicht vom übrigen Inhalt des angefochtenen Bescheides, somit der Frage der Erteilung an sich, getrennt werden kann. Um zu beurteilen, ob die befristete Erteilung der Ausnahmebewilligung rechtmäßig war, musste sich das Verwaltungsgericht auch mit der Frage auseinandersetzen, inwieweit die Kriterien für die Erteilung einer Ausnahmebewilligung erfüllt waren. Das Verwaltungsgericht konnte somit den Bescheid der Behörde auch zum Nachteil des Revisionswerbers abändern (vgl. ähnlich VwGH 27.4.2015, Ra 2015/11/0022, mwH, zur Untrennbarkeit der Frage der Befristung der Lenkberechtigung von der Frage der Erteilung der Lenkberechtigung).
18 Zu den Ausführungen des Revisionswerbers zu Fällen der Erteilung einer (zusätzlichen) Ausnahmebewilligung für Nebenwohnsitznehmer ist schließlich anzumerken, dass nach der ständigen Rechtsprechung zu den Anforderungen gemäß § 45 Abs. 4 StVO die Erteilung von Ausnahmebewilligungen nach § 45 Abs. 4 StVO an Antragsteller, die nicht zusätzlich zur Voraussetzung, im betreffenden Gebiet einen Wohnsitz zu haben, auch das Kriterium erfüllen, dort den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen zu haben, nicht in Betracht kommt (vgl. dazu VwGH 3.4.2023, Ra 2022/02/0218, mwH).
19 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 13. Oktober 2023
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