European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010257.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Zur Vorgeschichte wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 24. August 2022, Ra 2021/01/0349, verwiesen.
2 Im fortgesetzten Verfahren stellte das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Verwaltungsgericht) mit dem angefochtenen Erkenntnis in der Sache gemäß § 39 iVm § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) u.a. fest, dass der Revisionswerber die österreichische Staatsbürgerschaft durch den Wiedererwerb der ägyptischen Staatsangehörigkeit „spätestens jedenfalls am 24.04.2007“ gemäß § 27 Abs. 1 StbG ex lege verloren habe (Spruchpunkt I.), und sprach aus, dass eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG unzulässig sei (Spruchpunkt II.).
3 Begründend führte das Verwaltungsgericht ‑ soweit im Revisionsverfahren wesentlich ‑ aus, dem Revisionswerber sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 6. November 2006 nach seiner Entlassung aus dem ägyptischen Staatsverband die österreichische Staatsbürgerschaft verliehen worden. Im Zeitraum von zumindest November 2006 bis April 2007 habe er die ägyptische Staatsangehörigkeit aufgrund eines positiven Willensakts wieder angenommen, ohne die ihm eingeräumte Möglichkeit zur Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft nach § 28 Abs. 1 StbG wahrgenommen zu haben. Der Revisionswerber habe insofern gemäß § 27 Abs. 1 StbG die österreichische Staatsbürgerschaft verloren. Der Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft sei verhältnismäßig, weil er weder auf das Aufenthaltsrecht des Revisionswerbers noch auf seine Gewerbeausübung und damit seine finanzielle Grundlage in Österreich unmittelbaren Einflusses habe.
4 Dagegen richtet sich vorliegende außerordentliche Revision.
5 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
8 Zu ihrer Zulässigkeit führt die Revision aus, das Verwaltungsgericht habe „nachstehende entscheidende Rechtsfragen ... unrichtig beantwortet“:
„(1) Ist es dem Revisionswerber vorwerfbar, wenn bei der ägyptischen Geburtsurkunde seiner Söhne als Staatsbürgerschaft des Vaters Ägypter angeführt wurde, wenn er sie nicht beantragt hat?
(2) Ist es dem Revisionswerber vorwerfbar, wenn er irrtümlich nochmals um Erlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft ansucht, wenn ihm irrtümlich vorgeworfen wird, er wäre aus dem österreichischen Staatsverband ausgeschieden?“
9 Damit richtet sich die Revision gegen die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur wesentlichen Feststellung, dass der Revisionswerber nach Verleihung der österreichischen Staatsbürgerschaft wieder die ägyptische Staatsangehörigkeit angenommen habe.
10 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes soll sich das Revisionsmodell nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach den §§ 500 ff ZPO orientieren (vgl. ErläutRV 1618 BlgNR 24. GP 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig, zur Überprüfung der Beweiswürdigung ist er im Allgemeinen nicht berufen. Auch kann einer Rechtsfrage nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die im Einzelfall vorgenommene Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. für viele VwGH 24.8.2022, Ra 2021/01/0349, Rn. 11, mwN).
11 Eine derart unvertretbare Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zeigt die Revision in ihrem Zulässigkeitsvorbringen nicht auf.
12 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 25. September 2023
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