VwGH Ra 2023/01/0142

VwGHRa 2023/01/014212.6.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Enzenhofer und die Hofräte Dr. Fasching und Mag. Brandl als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Mag. Karger, LL.M., über die Revision der H C in W, vertreten durch Mag. Volkan Kaya, Rechtsanwalt in 1100 Wien, Senefeldergasse 11/1E, gegen das Erkenntnis des Verwaltungsgerichts Wien vom 10. März 2023, Zl. VGW‑152/104/10500/2022‑22, betreffend Staatsbürgerschaft (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Wiener Landesregierung), den Beschluss gefasst:

Normen

Auswertung in Arbeit!

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023010142.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis stellte das Verwaltungsgericht Wien (Verwaltungsgericht) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der Sache gemäß § 39 und § 42 Abs. 3 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 (StbG) fest, dass die Revisionswerberin durch den Wiedererwerb der türkischen Staatsangehörigkeit mit Wirkung vom 30. April 2018 die österreichische Staatsbürgerschaft gemäß § 27 Abs. 1 StbG verloren hat und sie nicht mehr im Besitz der österreichischen Staatsbürgerschaft ist. Eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG wurde für unzulässig erklärt.

2 Begründend führte das Verwaltungsgericht zusammengefasst aus, mit Bescheid der belangten Behörde vom 14. November 1996 sei der Revisionswerberin die österreichische Staatsbürgerschaft (durch Erstreckung) gemäß § 10 Abs. 3 bzw. § 17 StbG verliehen worden. Mit Überreichung der Entlassungsurkunde am 17. Jänner 1997 durch die türkischen Behörden sei die Revisionswerberin aus dem türkischen Staatsverband ausgeschieden. Die Revisionswerberin habe danach die türkische Staatsangehörigkeit aufgrund eines Antrags, ohne dass ihr zuvor die Beibehaltung der österreichischen Staatsbürgerschaft bewilligt worden sei, wiedererworben. Sie sei für die am 24. Juni 2018 stattgefundenen Präsidentschafts‑ und Parlamentswahlen im türkischen Auslandswählerregister als wahlberechtigt eingetragen und sohin am Stichtag, dem 30. April 2018, türkische Staatsangehörige gewesen. Der Wiedererwerb der türkischen Staatsbürgerschaft sei ‑ gemäß näher dargestellter türkischer Rechtslage ‑ auf Antrag der Revisionswerberin erfolgt.

3 Den vom Verwaltungsgericht eingeforderten Auszug aus dem türkischen Familienregister habe die Revisionswerberin nicht beibringen wollen, wobei sie sich darauf berufen habe, ihrer Mitwirkungspflicht bereits ausreichend nachgekommen zu sein.

4 Demnach seien die Voraussetzungen des § 27 Abs. 1 StbG für den Verlust der Staatsbürgerschaft infolge (Wieder‑)Erwerbs der türkischen Staatsangehörigkeit erfüllt.

5 Entsprechend näher dargelegter Erwägungen ‑ insbesondere über die Möglichkeit der Erlangung eines Aufenthaltstitels bzw. der Beantragung der österreichischen Staatsbürgerschaft ‑ sei der Verlust der Staatsbürgerschaft für die Revisionswerberin insgesamt nicht unverhältnismäßig.

6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 In der gesonderten Zulassungsbegründung ist konkret darzulegen, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht und konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. für viele VwGH 20.4.2022, Ra 2022/01/0018, mwN).

11 Die demnach allein maßgebende Zulässigkeitsbegründung der Revision legt nicht dar, dass der Verwaltungsgerichtshof bei der Entscheidung über die vorliegende Revision eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu lösen hätte:

12 Zu § 27 Abs. 1 StbG hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass in Bezug auf ausländisches Recht der Grundsatz „iura novit curia“ nicht gilt, sodass dieses in einem ‑ grundsätzlich amtswegigen ‑ Ermittlungsverfahren festzustellen ist, wobei aber auch hier die Mitwirkung der Beteiligten erforderlich ist, soweit eine Mitwirkungspflicht der Partei besteht (vgl. VwGH 5.7.2019, Ra 2019/01/0227, 0228, mwN). Das erstmals in der Revision enthaltene Vorbringen, dass „das Gericht die maßgeblichen Bestimmungen des türkischen Gesetzes über das Personenstandswesen (insbesondere Art. 14 und 23) nicht berücksichtigt hat, obwohl sie entscheidungswesentlich waren“, unterliegt demnach dem im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof aus § 41 VwGG abgeleiteten Neuerungsverbot und ist bereits aus diesem Grund nicht geeignet, die Zulässigkeit der Revision im Sinn von Art. 133 Abs. 4 B‑VG zu begründen (vgl. VwGH 23.4.2020, Ra 2019/01/0309, Rn. 13, mwN). Im Übrigen vermögen die näheren Zulässigkeitsausführungen zu der in diesen Bestimmungen geregelten „Wiedereröffnung“ des türkischen Personenstandsregisters im Falle einer Eheschließung bzw. Übertragung der Registrierung (Registerdaten) der verheirateten Frau auf den Haushalt ihres Mannes fallbezogen an der Vertretbarkeit der Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts zur Feststellung, dass die Revisionswerberin die türkische Staatsangehörigkeit auf ihren Antrag wiedererworben hat, nichts zu ändern.

13 Soweit die Revision ihre Zulässigkeit mit dem Abweichen des angefochtenen Beschlusses von „höchstgerichtlicher Rechtsprechung“ (zur Mitwirkungspflicht bzw. Beweislastverteilung im Staatsbürgerschaftsverleihungsverfahren) begründet und dazu ausschließlich auf drei Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes („VfGH E 3717/2018‑42; E 3728/2018; E 3753/2018“, unter wörtlicher Wiedergabe eines Auszuges aus den Entscheidungsgründen des erstgenannten Erkenntnisses) verweist, genügt der Hinweis, dass das (behauptete) Abweichen von Rechtsprechung des VfGH schon aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes des Art. 133 Abs. 4 B‑VG keine Zulässigkeit der Revision zu begründen vermag (vgl. abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14, mwN). Im Übrigen ist die Revisionswerberin in diesem Zusammenhang darauf zu verweisen, dass sich das Verwaltungsgericht beweiswürdigend gerade nicht auf den ‑ den genannten Entscheidungen des VfGH zu Grunde liegenden ‑ der belangten Behörde vom Bundesminister für Inneres übermittelten Datensatz aus der türkischen Wählerevidenz gestützt hat (vgl. abermals VwGH Ra 2019/01/0309, Rn. 14; vgl. insbesondere zur „Wählerabfrage“ über die offizielle Homepage der Hohen Wahlkommission der Türkei als tauglichem Beweismittel VwGH 12.3.2020, Ra 2019/01/0484; 21.3.2022, Ra 2022/01/0065; 12.12.2022, Ra 2020/01/0074, mwN).

14 In der Revision werden vor diesem Hintergrund keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 12. Juni 2023

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