Normen
EURallg
NAG 2005 §20 Abs4
NAG 2005 §20 Abs4 idF 2021/I/110
NAG 2005 §82 Abs34 idF 2021/I/110
NAG 2005 §82 Abs34 idF 2022/I/221
VwGG §42 Abs1
VwRallg
32003L0109 Drittstaatsangehörigen-RL Art9 Abs1 litc
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220144.L00
Spruch:
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der Mitbeteiligten Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,‑‑ binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Bescheid vom 23. Dezember 2021 stellte die revisionswerbende Behörde fest, das unbefristete Aufenthaltsrecht der Mitbeteiligten, einer serbischen Staatsangehörigen, die seit 9. Juli 1998 über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ verfügte und mit Eingabe vom 3. November 2021 die Erlassung eines Feststellungsbescheides gemäß § 20 Abs. 4 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) beantragt hatte, sei nach ebendieser Gesetzesbestimmung ex lege erloschen.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis gab das Verwaltungsgericht Wien der dagegen erhobenen Beschwerde der Mitbeteiligten nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung Folge und hob den Bescheid vom 23. Dezember 2021 auf. Unter einem stellte es gemäß § 20 Abs. 4 NAG fest, dass der Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt‑EU“ der Mitbeteiligten nicht erloschen sei. Die Revision nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Verwaltungsgericht für nicht zulässig.
3 Das Verwaltungsgericht stellte fest, die Mitbeteiligte habe sich von 2. Februar 2020 bis 27. September 2021 nicht in Österreich, sondern in Serbien (und somit außerhalb des EWR‑Gebietes) aufgehalten, weil sie einerseits aufgrund ihres hohen Alters durch die Covid‑19‑Pandemie besonders gefährdet gewesen sei und andererseits über längere Zeit für nicht berufstätige Personen Reisebeschränkungen zwischen Serbien und Österreich bestanden hätten.
4 In rechtlicher Hinsicht ging das Verwaltungsgericht davon aus, dass die von der Mitbeteiligten für ihre Abwesenheit geltend gemachten Gründe als berücksichtigungswürdig zu qualifizieren seien. Es verwies auf die Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2021, mit der der letzte Halbsatz des zweiten Satzes des § 20 Abs. 4 NAG („ ,wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat“) entfallen sei. Die Mitbeteiligte habe nicht zuletzt deshalb ein berechtigtes Interesse am Fortbestand ihres Aufenthaltstitels, weil sie in Österreich gearbeitet und eine Familie gegründet habe und sich bis zum Ausbruch der Covid-19-Pandemie auch regelmäßig im Bundesgebiet aufgehalten habe. Der Umstand, dass die genannte Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG erst in Kraft getreten sei, nachdem sich die Mitbeteiligte bereits länger als ein Jahr außerhalb des EWR‑Gebietes befunden habe, verschlage dabei nichts. Zum einen habe sich die revisionswerbende Behörde in ihrem Feststellungsbescheid vom 23. Dezember 2021 nicht auf die bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 bestehende Mitteilungsverpflichtung gestützt, sondern als Grund für das Erlöschen des Aufenthaltstitels der Mitbeteiligten lediglich den Fristablauf ins Treffen geführt. Zum anderen ergebe sich aus der in den Gesetzesmaterialien dargelegten Zielsetzung, die der Gesetzgeber mit der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 verfolgt habe, dass im vorliegenden Fall das „Günstigkeitsprinzip“ anzuwenden sei.
5 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Amtsrevision, in deren Zulässigkeitsbegründung zusammengefasst geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht sei von näher bezeichneter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs abgewichen, derzufolge die Rechtswirkung des Erlöschens des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt‑EU“ bei einem länger als zwölf aufeinander folgende Monate dauernden Aufenthalt des Fremden außerhalb des EWR‑Gebiets ex lege eintrete. Der Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten sei demnach bereits im Februar 2021 vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 erloschen. Die genannte Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG führe nicht zu einem „Wiederaufleben“ des bereits erloschenen Aufenthaltstitels. Im Übrigen setze § 20 Abs. 4 NAG kein Verschulden am Aufenthalt außerhalb des EWR‑Raumes bzw. der unterlassenen Wiedereinreise voraus. Auch eine Interessenabwägung sei in diesem Zusammenhang nicht vorgesehen.
6 Die Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
7 Die Amtsrevision ist zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.
8 Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen sieht vor, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr berechtigt ist, die (nach einem fünfjährigen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt erworbene) Rechtsstellung des langfristig Aufenthaltsberechtigten zu behalten, wenn er sich während eines Zeitraums von zwölf aufeinander folgenden Monaten nicht im Gebiet der Gemeinschaft aufgehalten hat. Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten abweichend von Art. 9 Abs. 1 lit. c vorzusehen, dass eine Abwesenheit von mehr als zwölf aufeinander folgenden Monaten oder eine Abwesenheit aus spezifischen Gründen oder in Ausnahmesituationen nicht den Entzug oder den Verlust der Rechtsstellung bewirken.
9 § 20 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 110/2021, sieht (in Umsetzung der Richtlinie 2003/109/EG ) auszugsweise Folgendes vor:
„Gültigkeitsdauer von Aufenthaltstiteln
§ 20. ...
(3) Inhaber eines Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt ‑ EU‘ (§ 45) sind in Österreich ‑ unbeschadet der befristeten Gültigkeitsdauer des diesen Aufenthaltstiteln entsprechenden Dokuments ‑ unbefristet niedergelassen. Dieses Dokument ist für einen Zeitraum von fünf Jahren auszustellen und, soweit keine Maßnahmen nach dem Fremdenpolizeigesetz 2005 durchsetzbar sind, abweichend von § 24 auch nach Ablauf auf Antrag zu verlängern.
(4) Ein Aufenthaltstitel nach Abs. 3 erlischt, wenn sich der Fremde länger als zwölf aufeinander folgende Monate außerhalb des EWR‑Gebietes aufhält. Aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, kann sich der Fremde bis zu 24 Monate außerhalb des EWR‑Gebietes aufhalten. Liegt ein berechtigtes Interesse des Fremden vor, hat die Behörde auf Antrag festzustellen, dass der Aufenthaltstitel nicht erloschen ist. Der Nachweis des Aufenthalts im EWR-Gebiet obliegt dem Fremden.
...“
10 Mit der Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG durch BGBl. I Nr. 110/2021 entfiel der letzte Halbsatz des § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG, der die Wortfolge „ ,wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat“ enthalten hatte. Gemäß § 82 Abs. 34 NAG trat diese Gesetzesänderung am 1. Juli 2021 (Kundmachung am 30. Juni 2021) in Kraft und mit 31. März 2022 (mittlerweile verlängert bis 30. September 2023) außer Kraft.
11 In den Materialien wird zu der soeben genannten Novellierung des § 20 Abs. 4 NAG sowie zur Anfügung des § 82 Abs. 34 NAG Folgendes ausgeführt (IA 1657/A 27. GP 3 f):
„Zu Z 1 [20 Abs. 4]:
Gemäß geltender Rechtslage führt ein Aufenthalt von länger als zwölf aufeinander folgenden Monaten außerhalb des EWR‑Gebietes zum Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt ‑ EU‘, es sei denn die Abwesenheit hat einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund, wie eine schwerwiegende Erkrankung, die Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder die Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes. In diesen Fällen kann die Abwesenheit bis zu 24 Monate betragen, wenn der Betreffende dies der Behörde vor Ablauf der zwölf Monate mitgeteilt hat.
Vor dem Hintergrund der COVID‑19‑Epidemie wird vorgeschlagen, das Erfordernis der vorherigen Mitteilung einer länger als zwölf monatigen Abwesenheit vorübergehend entfallen zu lassen. Zwar können die Auswirkungen von COVID‑19 bereits nach geltender Rechtslage und Praxis einen besonders berücksichtigungswürdigen Grund darstellen, der zu einer bis zu 24‑monatigen Abwesenheit aus dem EWR‑Gebiet ohne Verlust des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt ‑ EU‘ berechtigt. Mit zunehmender Dauer der Epidemie hat sich aber gezeigt, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen hat und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt ist, oftmals nicht eingehalten werden kann. Es ist daher sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID‑19‑ Epidemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung abzusehen. Eine Abwesenheit vom EWR-Gebiet von 24 Monaten soll aber weiterhin die absolute Grenze darstellen. Längerdauernde Abwesenheiten führen daher wie bisher zu einem automatischen Erlöschen des Aufenthaltstitels ‚Daueraufenthalt ‑ EU‘.
...
Zu Z 3 [§ 82 Abs. 34]:
Diese Bestimmung regelt das Inkraft- und Außerkrafttreten der mit der gegenständlichen Novelle vorgeschlagenen Änderung des § 20 Abs. 4. Um insbesondere den betreffenden Fremden, die sich bedingt durch die COVID‑19‑Epidemie nicht im EWR-Gebiet aufhalten, einen angemessenen Zeitraum zur Wiedereinreise nach Ende der in diesem Zusammenhang bestehenden einschränkenden Bedingungen zu ermöglichen, soll die Bestimmung nicht zeitgleich mit dem Außerkrafttreten der übrigen COVID‑19‑Sonderregelungen aus dem Rechtsbestand entfernt werden, sondern erst drei Monate nach diesem Zeitpunkt.“
12 Der Regierungsvorlage zur Stammfassung des § 20 Abs. 4 NAG ist Folgendes zu entnehmen (RV 952 BlgNR 22. GP 129):
„Abs. 4 normiert das ex lege Erlöschen von unbefristeten Aufenthaltstiteln bei Aufenthalt von zwölf Monaten außerhalb des EWR entsprechend Art. 9 Abs. 1 lit. c der Richtlinie 2003/109/EG . Ob ein Aufenthaltstitel erloschen ist oder nicht, kann der Fremde auf Grund der Wichtigkeit des Umstands mit Antrag auf Erlassung eines Feststellungsbescheid ‑ auch ohne ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung ‑ erfragen. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Fällen, deren häufigste Erscheinungsformen Abs. 4 demonstrativ aufzählt, verlängert sich die Dauer der erlaubten Abwesenheit auf 24 Monate. Insofern wird eine nach Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie vorgesehene günstigere Norm für den langfristig Aufenthaltsberechtigten geschaffen. Schon ein kurzfristiger Aufenthalt im Gebiet des EWR beendet jeglichen Fristenlauf nach diesem Absatz. Zur Erlangung einer verlängerten erlaubten Abwesenheit ist allerdings eine entsprechende Mitteilung an die Behörde erforderlich. Diese ist rechtzeitig, wenn sie die Behörde vor Erreichen der 12‑Monatsgrenze erreicht hat.“
13 Das Verwaltungsgericht ging in Anbetracht der Umstände, die von der Mitbeteiligten für ihren mehr als zwölfmonatigen Aufenthalt außerhalb des EWR‑Gebietes ins Treffen geführt und im angefochtenen Erkenntnis als erwiesen festgestellt wurden (auf die Covid‑19‑Pandemie zurückzuführende gesundheitliche Risiken, die die über 80‑jährige Mitbeteiligte an Reisebewegungen gehindert hätten, sowie allgemeine Reisebeschränkungen), vom Bestehen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe im Sinn von § 20 Abs. 4 NAG aus. Dem tritt die Amtsrevision nicht entgegen. Die Rechtsauffassung der Amtsrevision, dass der Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten jedenfalls bereits vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 erloschen sei, weil nach der bis zum 1. Juli 2021 maßgeblichen Rechtslage die Erstattung einer entsprechenden Mitteilung an die Behörde gemäß § 20 Abs. 4 NAG unerlässlich gewesen sei, erweist sich aus den im Folgenden dargelegten Gründen als unzutreffend:
14 § 20 Abs. 4 zweiter Satz NAG in der bis zum Inkrafttreten der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 maßgeblichen Fassung sieht ‑ aktuell wieder ab 30. September 2023 ‑ vor, dass sich der Fremde ‑ ohne des Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt ‑ EU“ verlustig zu gehen ‑ aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen, wie einer schwerwiegenden Erkrankung, der Erfüllung einer sozialen Verpflichtung oder der Leistung eines der allgemeinen Wehrpflicht oder dem Zivildienst vergleichbaren Dienstes, bis zu 24 Monate außerhalb des EWR-Gebietes aufhalten kann, wenn er dies der Behörde vorher mitgeteilt hat. Dazu ist festzuhalten, dass die vorherige Mitteilung an die Behörde, soll der Zweck des zweiten Satzes des § 20 Abs. 4 NAG (Schaffung einer ‑ wie in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109/EG vorgesehen ‑ günstigeren Norm für langfristig Aufenthaltsberechtigte durch die Einräumung der Möglichkeit zur Geltendmachung berücksichtigungswürdiger Gründe) nicht partiell leerlaufen, nur unter der Voraussetzung als erforderlich erachtet werden kann, dass dem Fremden (insbesondere mit Rücksicht auf die von ihm geltend gemachten Abwesenheitsgründe) eine rechtzeitige Mitteilung überhaupt möglich ist. Eine zeitgerechte Vorabinformation der Behörde könnte dem Betroffenen nämlich etwa in der im Gesetz erwähnten Situation einer schwerwiegenden Erkrankung aus eben diesem Grund nicht offenstehen.
15 Dafür, dass ungeachtet eines allfälligen Hindernisses, das dem Fremden die vorherige Mitteilung von besonders berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erlaubt, eine rechtzeitige Mitteilung an die Behörde dennoch ausnahmslos notwendig wäre, um das Erlöschen eines Aufenthaltstitels „Daueraufenthalt‑EU“ bei mehr als zwölfmonatiger, aber nicht länger als 24‑monatiger Abwesenheitsdauer zu verhindern, bieten auch die Materialien zu § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 keinerlei Anhaltspunkte (vgl. RV 952 BlgNR 22. GP 129).
16 Vielmehr hat der Gesetzgeber ausweislich der oben wiedergegebenen Materialien zur Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 vom Erfordernis einer vorherigen Information der Behörde vorübergehend deshalb (generell) abgesehen, weil sich mit zunehmender Dauer der Covid‑19‑Pandemie gezeigt habe, dass die geforderte vorherige Mitteilung bei einem weltweiten Krisenereignis, das kaum überblickbare Auswirkungen habe und von sehr kurzfristigen und unvorhersehbaren Entwicklungen (faktische Unmöglichkeit bzw. rechtliche Unzulässigkeit von Reisebewegungen, persönliche Erkrankungen und vieles mehr) geprägt sei, oftmals nicht eingehalten werden könne. Daher sei es sinnvoll und sachgerecht, für die Zeit der COVID‑19‑Pandemie und damit im Zusammenhang bestehender Beschränkungen von dieser Informationsverpflichtung (offenbar gemeint: generell, auch wenn ihr entsprochen werden könnte) abzusehen. In diesen Ausführungen spiegelt sich somit die Überlegung wider, dass die mit der Covid‑19‑Pandemie verbundenen Folgen in vielen Fällen eine rechtzeitige Information der Behörde verunmöglichen. Aus diesem Grund entfiel die in Rede stehende Informationsverpflichtung vorübergehend (vgl. § 82 Abs. 34 NAG).
17 Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, die Auswirkungen der Covid‑19‑Pandemie bei der Beurteilung zu berücksichtigen, ob die Informationsverpflichtung gemäß § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 von dem Fremden eingehalten werden konnte. Dass die Auswirkungen der Covid‑19‑Pandemie von deren Beginn im Jahr 2020 an bis Ende Juni 2021 in zumindest ebenso gravierender Weise wie in der Zeit ab 1. Juli 2021 (entsprechend der aktuellen Befristung bis 30. September 2023; vgl. § 82 Abs. 34 NAG) vorherrschten, ist dabei als evident anzusehen. Zudem besteht offenkundig Grund zur Annahme, dass die mit der Covid‑19‑Pandemie im Zusammenhang stehenden Beschränkungen ‑ so wie in den Gesetzesmaterialien ins Treffen geführt ‑ tatsächlich bereits im Jahr 2020 bzw. im ersten Halbjahr 2021 vielfach einer § 20 Abs. 4 NAG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 entsprechenden Mitteilung hinderlich waren (siehe dazu nochmals den oben zitierten Initiativantrag, der sich u.a. auf die bisherigen Erfahrungen während der Covid‑19‑Pandemie berief, die gezeigt hätten, dass die Mitteilungsverpflichtung oftmals nicht eingehalten werden könne).
18 Somit spricht bezogen auf die hier gegenständlichen Zeiträume und die vorliegende Konstellation, in der das Verwaltungsgericht betreffend die Wiedereinreise der Mitbeteiligten in das Gebiet des EWR im Zeitraum von März 2020 bis September 2021 das Bestehen pandemiebedingter Hinderungsgründe feststellte, Vieles dafür, dass angesichts der aus der Covid‑19‑Pandemie resultierenden Hindernisse, die eben ausweislich der Materialien (nicht nur Reisebewegungen, sondern) auch regelmäßig einer rechtzeitigen Information der Behörde entgegenstanden, der Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten trotz Unterbleiben einer gesetzlich (noch) vorgesehenen „individuellen“ Mitteilung nicht erloschen war.
19 Daher ist zum einen, anders als die Amtsrevision vermeint, auf Basis der Rechtslage vor der Novelle BGBl. I Nr. 110/2021 keinesfalls zwingend gesagt, dass der Aufenthaltstitel der Mitbeteiligten infolge der unterbliebenen Mitteilung bereits vor Inkrafttreten dieser Novelle ex lege erloschen wäre.
20 Zum anderen ist im Lichte einer sinnvollen und sachgerechten Betrachtungsweise, auf die in den Materialien ausdrücklich Bezug genommen wird, sowie im Hinblick darauf, dass die Revision selbst keine Anhaltspunkte aufzeigt, denen zufolge der Mitbeteiligten (abweichend von dem auf Grundlage des zitierten Initiativantrags zu vermutenden Regelfall) die rechtzeitige Verständigung der Behörde dennoch möglich gewesen wäre, schlussendlich nicht zu erkennen, dass das in der angefochtenen Entscheidung erzielte Ergebnis (Feststellung des Nichterlöschens des Aufenthaltstitels der Mitbeteiligten) zu beanstanden wäre.
21 Demgemäß erweist sich die Amtsrevision als nicht begründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
22 Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014, wobei der Aufwandersatz lediglich in der beantragten Höhe zuzusprechen war (vgl. § 59 Abs. 1 VwGG; VwGH 14.1.2020, Fr 2019/12/0017, Rn. 19).
Wien, am 16. März 2023
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