Normen
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
NAG 2005 §11 Abs2 Z1
NAG 2005 §11 Abs3
NAG 2005 §21 Abs3 Z2
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220128.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 8. Juni 2022 wies das Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde des Revisionswerbers, eines indischen Staatsangehörigen, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien, mit dem sein Antrag auf Erteilung einer „Rot‑Weiß‑Rot ‑ Karte plus“ abgewiesen worden war, gemäß § 11 Abs. 1 Z 3 und § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 Niederlassungs‑ und Aufenthaltsgesetz (NAG) als unbegründet ab. Weiters sprach es aus, dass eine Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
2 Das Verwaltungsgericht stellte nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung fest, der Revisionswerber sei am 29. Dezember 2015 illegal in das Bundesgebiet eingereist und habe einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, der letztlich mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 9. Mai 2019 abgewiesen worden sei; zudem sei gegen den Revisionswerber eine Rückkehrentscheidung (samt Nebenaussprüchen) erlassen worden. Die seit 14. Mai 2019 rechtskräftige Rückkehrentscheidung sei nach wie vor aufrecht.
3 Am 7. März 2020 habe der Revisionswerber J K, eine in Österreich daueraufenthaltsberechtigte indische Staatsangehörige, geheiratet und in der Folge den gegenständlichen Antrag gestellt.
4 Mit rechtskräftiger Strafverfügung der Landespolizeidirektion Wien vom 25. Oktober 2019 sei über den Revisionswerber wegen unrechtmäßigen Aufenthalts gemäß § 120 Abs. 1a FPG eine Geldstrafe von € 500,‑‑ verhängt worden.
5 Weiters traf das Verwaltungsgericht Feststellungen zu den Sprachkenntnissen des Revisionswerbers auf Niveau B1, dem Zusammenleben mit seiner Ehefrau und seinen verwandtschaftlichen Beziehungen in Indien. Der Revisionswerber betreibe als Einzelunternehmer eine Firma, die Pakete zustelle.
6 In seiner rechtlichen Beurteilung hielt das Verwaltungsgericht fest, dass der Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels die gegen den Revisionswerber erlassene und durchsetzbare Rückkehrentscheidung entgegenstehe; es liege das Erteilungshindernis des § 11 Abs. 1 Z 3 NAG vor.
7 Weiters widerstreite der Aufenthalt des Revisionswerbers den öffentlichen Interessen gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG, weil sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährde. Der Revisionswerber halte sich seit der Abweisung seines Asylantrages unrechtmäßig im Bundesgebiet auf und komme seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach. Auch sei der Revisionswerber bereits wegen seines rechtswidrigen Aufenthaltes bestraft worden. Zudem gehe er einer selbstständigen Erwerbstätigkeit nach, ohne hierzu berechtigt zu sein. Bisher habe der Revisionswerber auch nie über einen Aufenthaltstitel verfügt.
8 Das Verwaltungsgericht führte eine Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG durch und ging davon aus, dass sich der Revisionswerber bereits mehr als drei Jahre rechtswidrig in Österreich aufhalte, wodurch eine gravierende Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Einhaltung von fremdenrechtlichen Normen vorliege. Bei der Interessenabwägung berücksichtigte das Verwaltungsgericht, dass der Revisionswerber die Ehe mit J K zu einem Zeitpunkt geschlossen habe, in dem er sich ‑ aufgrund der damals bereits durchsetzbaren Rückkehrentscheidung ‑ seines unsicheren Aufenthaltsstatus habe bewusst sein müssen. Der Revisionswerber habe zwar integrationsbegründende Schritte gesetzt, allerdings verfüge er nach wie vor über starke soziale und familiäre Anknüpfungspunkte in seinem Herkunftsland. Der Kontakt zu seiner Ehefrau könne über moderne Kommunikationsmittel und zudem durch Besuche von J K in Indien aufrechterhalten werden. In Abwägung der genannten Umstände ‑ nämlich Familienleben mit einem aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, Abschluss der Ehe im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltsstatus, unrechtmäßiger Aufenthalt und Verstoß gegen fremdenrechtliche Bestimmungen, Grad der Integration, Bindungen zum Herkunftsstaat ‑ sei für das Verwaltungsgericht nicht erkennbar, dass die nach Art. 8 EMRK schutzwürdigen Interessen des Revisionswerbers die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen würden.
9 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision.
10 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
11 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
12 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
13 Die Revision bringt zur Zulässigkeit vor, das Verwaltungsgericht habe seine Begründungspflicht verletzt. Es finde im Akteninhalt keine Deckung, dass die Nichtausreise nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Jahr 2019 dem Revisionswerber zuzurechnen sei.
14 Dazu ist auszuführen, dass der Revisionswerber in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht selbst angab, dass er bisher nicht versucht habe, auszureisen. Inwiefern daher die Feststellungen des Verwaltungsgerichtes zur Ausreiseunwilligkeit des Revisionswerbers unzutreffend wären, legt die Revision nicht dar. Dass dem Revisionswerber ‑ wie von ihm im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht weiter angesprochen ‑ auf Grund der nur wenige Monate aufrechten Ehe mit einer slowakischen Staatsangehörigen während des Asylverfahrens kurzfristig auch ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zugekommen sei, fällt aber nicht maßgeblich ins Gewicht.
15 Mit dem Vorbringen, dass der Revisionsweber bei Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels wieder rechtmäßig sein Gewerbe ausüben könne, zeigt die Revision nicht auf, dass die vorgenommene Gefährdungsprognose gemäß § 11 Abs. 2 Z 1 NAG unvertretbar wäre, zumal die übrigen vom Verwaltungsgericht herangezogenen Umstände unbestritten bleiben.
16 Soweit sich die Revision in ihrer Zulässigkeitsbegründung gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Interessenabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG wendet, ist auszuführen, dass die einzelfallbezogene Beurteilung der Zulässigkeit eines Eingriffs in das Privat‑ und/oder Familienleben nach Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ keine grundsätzliche Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG darstellt (VwGH 7.12.2022, Ra 2020/22/0208, Rn. 15, mwN).
17 Die Revision weist zwar zutreffend darauf hin, dass dem Zusammenleben mit einem dauerhaft niedergelassenen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (vgl. etwa VwGH 11.11.2021, Ra 2019/21/0383, Rn. 10, mwN). Allerdings hat das Verwaltungsgericht die Ehe des Revisionswerbers ohnehin in seine Abwägung einbezogen. Dass die Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK fallbezogen grob fehlerhaft oder unvertretbar vorgenommen worden wäre, zeigt die Revision nicht auf.
18 Soweit der Revisionswerber schließlich ausführt, dass die belangte Behörde den Revisionswerber nicht über die Möglichkeit eines Zusatzantrages gemäß § 21 Abs. 3 NAG belehrt habe, genügt es darauf hinzuweisen, dass die Nichterteilung des beantragten Aufenthaltstitels ohnehin nicht auf eine unzulässige Inlandsantragstellung gestützt wurde und die Interessenabwägung nach § 21 Abs. 3 Z 2 NAG zudem im Wesentlichen jener nach § 11 Abs. 3 NAG entspricht (vgl. etwa VwGH 22.2.2018, Ra 2017/22/0086, Rn. 8).
19 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG zurückzuweisen.
Wien, am 24. März 2023
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