Normen
VwGG §33 Abs1
VwGG §42 Abs3
VwGG §47 Abs2 Z1
VwGG §55
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022220114.L00
Spruch:
Die Revision wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, Ra 2022/22/0145, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund einer Amtsrevision der belangten Behörde das ‑ auch von der Revisionswerberin mit der hier gegenständlichen Revision bereits nach seiner Verkündung angefochtene ‑ „Erkenntnis“ des Verwaltungsgerichts (tatsächlich handelt es sich um einen Beschluss im Sinn des § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG) aufgehoben.
2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs bewirkt auch bei einer Revision die Beseitigung der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ‑ durch wen auch immer oder aus welchem Titel auch immer ‑ die Klaglosstellung der revisionswerbenden Partei, wobei auch die (auf dem Boden des § 42 Abs. 3 VwGG rückwirkende) Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof auf Grund der Revision einer anderen Verfahrenspartei eine Klaglosstellung nach sich zieht (vgl. etwa VwGH 30.10.2015, Ra 2015/03/0054, Pkt. 2.; VwGH 7.4.2017, Ra 2016/02/0247, Rn. 2).
3.1. Das gegenständliche Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG in einem nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b VwGG gebildeten Senat einzustellen (vgl. etwa VwGH 30.5.2017, Ra 2015/07/0051, Rn. 3).
3.2. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf § 55 erster Satz VwGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Z 1 VwGG und der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 17. August 2023
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