European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022200300.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger Syriens, stellte am 11. August 2021 einen Antrag auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005.
2 Mit Bescheid vom 17. Dezember 2021 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Revisionswerbers hinsichtlich des Begehrens der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab, erkannte ihm jedoch den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung mit der Gültigkeit für ein Jahr.
3 Die gegen die Versagung der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer Verhandlung mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Die Revision erklärte es gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Der Revisionswerber wendet sich gegen die vom Bundesverwaltungsgericht vorgenommene Beweiswürdigung und bringt vor, die Annahme, er habe aufgrund des bereits abgeleisteten Militärdienstes und seines Alters keine Verfolgung in seinem Herkunftsland zu befürchten, sei unrealistisch und nicht stichhaltig.
8 Der Verwaltungsgerichtshof ist als Rechtsinstanz tätig und im Allgemeinen nicht zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Einzelfall berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN; siehe auch VwGH 14.11.2022, Ra 2022/19/0206).
9 Das Bundesverwaltungsgericht verschaffte sich im Rahmen einer Verhandlung einen persönlichen Eindruck vom Revisionswerber und erachtete sein Vorbringen, wonach er von der syrischen Regierung wegen Desertion gesucht werde, mit näherer Begründung als nicht glaubwürdig. Eine asylrelevante Verfolgung alleine aufgrund der Ausreise und der Asylantragstellung wurde vom Bundesverwaltungsgericht auf Basis der herangezogenen Länderberichte verneint. Das bloß pauschal gehaltene Revisionsvorbringen zeigt nicht auf, dass die Beweiswürdigung fallbezogen unvertretbar wäre.
10 In der Revision werden weiters Ermittlungs- und Begründungsmängel im Hinblick auf die Beurteilung der Lage in der Herkunftsregion des Revisionswerbers ins Treffen geführt. Dazu ist festzuhalten, dass es nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Dartuung der Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision nicht ausreicht, die Außerachtlassung von Verfahrensvorschriften zu behaupten, ohne die Relevanz der behaupteten Verfahrensmängel aufzuzeigen (VwGH 24.1.2023, Ra 2022/20/0328, mwN). Diesen Anforderungen wird das Vorbringen in der vorliegenden Revision, nicht gerecht, soweit lediglich pauschal vorgebracht wird, es wäre notwendig gewesen „alle für den Fall wesentlichen Länderberichte“ zu berücksichtigen, ohne konkret darzulegen, welche Feststellungen bei zusätzlicher Berücksichtigung welcher Länderberichte getroffen hätten werden können und inwiefern das Bundesverwaltungsgericht aufgrund dieser Feststellungen in rechtlicher Hinsicht zu einem für den Revisionswerber günstigeren Ergebnis hätte kommen können.
11 Wenn der Revisionswerber in der Begründung der Zulässigkeit der Revision die allgemeine Berichtslage zur Situation von Rückkehrern nach Syrien ins Treffen führt, ohne in dieser Hinsicht ein konkretes Vorbringen zu seiner individuellen Situation zu erstatten, ist er zudem auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach die Feststellung allgemeiner Umstände im Herkunftsstaat die Glaubhaftmachung der Gefahr einer konkreten, individuell gegen den Fremden gerichteten Verfolgung nicht ersetzen kann (vgl. VwGH 25.11.2022, Ra 2022/14/0203; 24.1.2023, Ra 2022/20/0328; jeweils mwN).
12 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 9. März 2023
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
