VwGH Ra 2022/19/0113

VwGHRa 2022/19/011323.8.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Büsser sowie die Hofrätin Dr. Funk-Leisch und den Hofrat Dr. Eisner als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Seiler, über die Revision 1. der P Z H, 2. des B Z, 3. des K Z, und 4. des K Z, alle vertreten durch Mag. Julian A. Motamedi, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Baumannstraße 9/12A, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. November 2021, 1. W254 2219154‑1/28E, 2. W254 2219155‑1/27E, 3. W254 2219156‑1/23E und 4. W254 2219159‑1/24E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 und dem FPG (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §55
BFA-VG 2014 §9 Abs2
BFA-VG 2014 §9 Abs3
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022190113.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerber sind Staatsangehörige des Iran. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber sind miteinander verheiratet und Eltern der Dritt‑ und Viertrevisionswerber. Die Erstrevisionswerberin stellte für sich und die Dritt‑ und Viertrevisionswerber am 27. September 2018 Anträge auf internationalen Schutz. Der Zweitrevisionswerber stellte einen solchen Antrag am 2. Dezember 2018. Als Fluchtgründe brachten die Revisionswerber im Wesentlichen eine Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst und den Bruder der Erstrevisionswerberin, der diesem Geheimdienst angehöre, vor.

2 Mit Bescheiden vom 16. April 2019 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl diese Anträge als unbegründet ab, erteilte den Revisionswerbern keine Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in den Iran zulässig sei und setzte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.

3 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) die Beschwerde der Revisionswerber gegen diese Bescheide nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Erhebung einer Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.

4 Begründend führte das BVwG ‑ zusammengefasst ‑ aus, die vorgebrachte Verfolgung sowie die gegen die Revisionswerber gerichteten Übergriffe seitens des Bruders der Erstrevisionswerberin seien nicht glaubhaft. Vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage im Iran sowie der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens könne daher nicht erkannt werden, dass den Revisionswerbern im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohe. In Zusammenschau mit den getroffenen Feststellungen zu den Personen der Revisionswerber sowie den aktuellen Länderberichten sei auch nicht zu erkennen, dass diese im Falle einer Rückkehr in den Iran in eine existenzbedrohende oder lebensgefährliche Situation gelangen würden. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung würden die öffentlichen Interessen an der Außerlandesbringung die Interessen der Revisionswerber überwiegen.

5 Gegen dieses Erkenntnis erhoben die Revisionswerber zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung mit Beschluss vom 17. März 2022, E 4478‑4481/2021‑7, ablehnte und die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

6 In der Folge wurde die gegenständliche Revision eingebracht.

7 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

8 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

9 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

10 Die Revision bringt zu ihrer Zulässigkeit zunächst vor, das BVwG habe die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen. Dem Zweitrevisionswerber drohe Verfolgung durch den iranischen Geheimdienst sowie den Bruder der Erstrevisionswerberin, der mit dem Geheimdienst zusammenarbeite und von diesem bei der Suche nach den Revisionswerbern unterstützt werde. Auch die Erstrevisionswerberin sei ‑ mitsamt den Dritt‑ und Viertrevisionswerbern ‑ aufgrund ihrer Wiederverheiratung mit dem Zweitrevisionswerber und der Flucht vor ihrem Bruder bedroht und einer Verfolgung im Falle der Rückkehr ausgesetzt.

11 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist dieser als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. etwa VwGH 27.5.2021, Ra 2021/19/0163, mwN).

12 Das BVwG stellte ‑ nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ dar, aufgrund welcher Widersprüche und Ungereimtheiten in den Aussagen der Revisionswerber es von einer fehlenden Glaubwürdigkeit der Angaben der Revisionswerber zu ihren Fluchtgründen ausging. Die unsubstantiierten Ausführungen der Revision vermögen eine Unvertretbarkeit dieser Erwägungen nicht aufzuzeigen.

13 Unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit wendet sich die Revision weiters gegen die Rückkehrentscheidung. Die Revisionswerber würden in Österreich ein höchst integriertes, westlich orientiertes Familienleben mit Anschluss und sozialen Kontakten zu anderen Österreichern führen. Sie hätten in kurzer Zeit erfolgreich Deutschkurse absolviert und binnen drei Jahren sei ihnen eine nahezu beispiellose Integration in Österreich gelungen. Der Zweitrevisionswerber verfüge zudem über eine Gewerbeberechtigung und Einstellungszusagen. Die Erstrevisionswerberin und der Zweitrevisionswerber seien für den Sozialmarkt freiwillig und in der örtlichen Corona‑Teststraße ehrenamtlich tätig und hätten regelmäßig Treffen und Veranstaltungen besucht. Die Dritt‑ und Viertrevisionswerber seien im Kindergarten und in der Schule integriert und würden ihre Zukunft ausschließlich in Österreich sehen. Mit den Wertauffassungen und Gepflogenheiten der iranischen Herkunft seien der Drittrevisionswerber keinesfalls und der Viertrevisionswerber längst nicht mehr vertraut.

14 Die Beurteilung, ob die Erlassung einer Rückkehrentscheidung einen unverhältnismäßigen Eingriff in die nach Art. 8 EMRK geschützten Rechte eines Fremden darstellt, hat unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles stattzufinden. Dabei muss eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA‑VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA‑VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommen werden (vgl. etwa VwGH 5.3.2021, Ra 2020/19/0147, mwN).

15 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgt und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel (vgl. etwa VwGH 25.3.2021, Ra 2021/19/0057, mwN).

16 Das Bundesverwaltungsgericht berücksichtigte im Rahmen der Interessenabwägung die fallbezogen entscheidungswesentlichen Umstände, darunter auch die Dauer des Aufenthalts der Revisionswerber im Bundesgebiet, die Integrationsbemühungen, die Deutschkenntnisse, ehrenamtliche bzw. freiwillige Tätigkeiten der Erstrevisionswerberin und des Zweitrevisionswerbers in einem Sozialmarkt und einer Corona‑Teststraße, die Gewerbeberechtigung und Einstellungszusage des Zweitrevisionswerbers sowie die Auswirkungen einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme auf das Kindeswohl.

17 Die Revision vermag nicht aufzuzeigen, dass die Beurteilung des BVwG, wonach bei einer Gesamtbetrachtung das öffentliche Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung die gegenläufigen privaten bzw. familiären Interessen der Revisionswerber an einem Verbleib im Inland überwiege, unvertretbar wäre.

18 Hinsichtlich des weiteren in der Revision unter dem Gesichtspunkt ihrer Zulässigkeit erstatteten Vorbringens ist darauf hinzuweisen, dass in der gesonderten Zulassungsbegründung konkret darzulegen ist, in welchen Punkten die angefochtene Entscheidung von welcher Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht bzw. konkret welche Rechtsfrage der Verwaltungsgerichtshof uneinheitlich oder noch gar nicht beantwortet hat. Lediglich pauschale Behauptungen erfüllen diese Voraussetzungen nicht (vgl. erneut VwGH VwGH 7.5.2021, Ra 2021/19/0124, mwN).

19 Soweit die Revision zur Begründung ihrer Zulässigkeit ohne jegliche Konkretisierung vorbringt, das BVwG sei von der ständigen Judikatur der Höchstgerichte zur Frage der westlichen Orientierung, der Gewährung von subsidiärem Schutz und der Zuerkennung von Aufenthaltstiteln gemäß § 55 AsylG 2005 abgewichen, wird sie diesen Anforderungen nicht gerecht.

20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.

Wien, am 23. August 2022

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