European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022190039.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinen Spruchpunkten II. C) 1., II. C) 2. sowie II. C) 3. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Begründung
1 Der Mitbeteiligte, ein irakischer Staatsangehöriger aus Sulaimaniyya, stellte am 18. März 2019 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu brachte er zusammengefasst vor, dass sein Onkel seine Mutter habe umbringen wollen, weil diese einen Araber geheiratet habe. Dieser Onkel sowie seine Großeltern seien verärgert gewesen, weil der Mitbeteiligte Kontakt mit seiner Mutter aufgenommen habe. Sein Onkel habe ihn geschlagen und zu ihm gesagt, dass er seine Mutter töten werde.
2 Diesen Antrag wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheid vom 3. Oktober 2019 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab. Es erteilte dem Mitbeteiligten keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass seine Abschiebung in den Irak zulässig sei, und legte die Frist für die freiwillige Ausreise des Mitbeteiligten mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest.
3 Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
4 Mit dem in Revision gezogenen Erkenntnis stellte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten „wegen der Zurücknahme der Beschwerde“ ein (Spruchpunkt I. A) und erkannte dem Mitbeteiligten in Stattgebung seiner gegen Spruchpunkt II. des Bescheides gerichteten Beschwerde den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu (Spruchpunkt II. C) 1.). Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte das Bundesverwaltungsgericht dem Mitbeteiligten eine befristete Aufenthaltsberechtigung (Spruchpunkt II. C) 2.) und behob die vom BFA ausgesprochene Rückkehrentscheidung sowie die Frist für die freiwillige Ausreise ersatzlos (Spruchpunkt II. C) 3.).
5 Die Revision an den Verwaltungsgerichtshof erklärte das Bundesverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig (Spruchpunkt II. D).
6 Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, der Mitbeteiligte gehöre der Volksgruppe der Kurden an und bekenne sich zum Islam. Er habe bis zu seiner Ausreise in Sulaimaniyya gelebt. Der Mitbeteiligte sei bereits als Kleinkind bei seinen Großeltern mütterlicherseits gewesen. Diese hätten ihm nicht erlaubt, seine Mutter zu sehen, weil sie einen Araber geheiratet habe. Erst kurz vor seiner Ausreise aus dem Irak habe er seine Mutter wieder treffen können. Mit dieser sei er legal aus dem Irak ausgereist. Der Mitbeteiligte könne nicht mit der Unterstützung durch seine im Irak lebenden Familienangehörigen und Verwandten rechnen. Er sei nämlich aus dem Familienverband ausgeschlossen worden, weil er in Kontakt mit seiner Mutter stehe.
In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesverwaltungsgericht, aus den Länderberichten sei zu entnehmen, dass die Sicherheitslage im gesamten Irak angespannt und volatil sei. Vor diesem Hintergrund und aufgrund der Ausführungen in dem EASO‑Bericht „Irak ‑ zentrale sozioökonomische Indikatoren“ vom Februar 2019 könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte ohne soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte in anderen Gebieten des Irak eine Unterkunft und die Möglichkeit zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse und Existenzgrundlage vorfinden würde. Bei einer Wohnsitznahme in einem anderen Teil des Landes „oder den umstrittenen Gebieten, welche unter irakischer und kurdischer Kontrolle steht,“ seien das familiäre Netzwerk und die ethnisch religiöse Identität entscheidend. Hinzu komme, dass den nahen Familienangehörigen des Mitbeteiligten der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er bei einer Rückkehr von diesen in Österreich lebenden Verwandten (seiner Kernfamilie) getrennt werde. Eine Trennung von seinen Familienangehörigen, insbesondere von seiner Mutter, sei in dem besonders gelagerten Fall weder zumutbar noch gerechtfertigt, weil diese Familienangehörigen die derzeit wichtigsten sozialen Bezugspersonen für den Mitbeteiligten seien.
7 Gegen diese Entscheidung erhob das BFA Amtsrevision an den Verwaltungsgerichtshof.
8 Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Amtsrevision nach Vorlage derselben und der Verfahrensakten durch das Bundesverwaltungsgericht sowie nach Einleitung des Vorverfahrens ‑ eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
9 Zu ihrer Zulässigkeit wird in der vorliegenden Revision vorgebracht, das Bundesverwaltungsgericht sei von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Voraussetzungen für das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage im Sinn des Art. 3 EMRK abgewichen. Es werde im Hinblick auf die allgemeine Sicherheitslage in dem Gebiet, das für eine Rückkehr des Mitbeteiligten ins Auge gefasst worden sei, nicht aufgezeigt, dass die Gewalt dort ein solches Ausmaß erreicht habe, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheine, dass der Mitbeteiligte tatsächlich Opfer eines Gewaltaktes sein werde.
10 Die Amtsrevision erweist sich als zulässig. Sie ist auch begründet.
11 § 8 AsylG 2005 lautet auszugsweise:
„Status des subsidiär Schutzberechtigten
§ 8. (1) Der Status des subsidiär Schutzberechtigten ist einem Fremden zuzuerkennen,
1. der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder
2. [...]
wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(2) [...]
(3) Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.
(4) [...]
[...]“
12 § 11 AsylG 2005 lautet:
„Innerstaatliche Fluchtalternative
§ 11. (1) Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind.
(2) Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen.“
13 Nach der hg. Rechtsprechung ist bei der Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat. Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK reicht nicht aus. Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).
14 Weiters hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung festgehalten, dass, wenn im Herkunftsstaat eines Asylwerbers eine prekäre allgemeine Sicherheitslage herrscht, in der die Bevölkerung durch Akte willkürlicher Gewalt betroffen ist, stichhaltige Gründe für die Annahme eines realen Risikos bzw. für die ernsthafte Bedrohung von Leben oder Unversehrtheit eines Asylwerbers bei Rückführung in diesen Staat dann vorliegen, wenn diese Gewalt ein solches Ausmaß erreicht hat, dass es nicht bloß möglich, sondern geradezu wahrscheinlich erscheint, dass auch der betreffende Asylwerber tatsächlich Opfer eines solchen Gewaltaktes sein wird. Davon kann in einer Situation allgemeiner Gewalt nur in sehr extremen Fällen ausgegangen werden, wenn schon die bloße Anwesenheit einer Person in der betroffenen Region Derartiges erwarten lässt. Davon abgesehen können nur besondere in der persönlichen Situation der oder des Betroffenen begründete Umstände dazu führen, dass gerade bei ihr oder ihm ein ‑ im Vergleich zur Bevölkerung des Herkunftsstaats im Allgemeinen ‑ höheres Risiko besteht, einer dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein bzw. eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit befürchten zu müssen.
15 Eine schwierige Lebenssituation, insbesondere bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, die ein Fremder im Fall der Rückkehr in sein Heimatland vorfinden würde, reicht nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für sich betrachtet nicht aus, um die Verletzung des nach Art. 3 EMRK geschützten Rechts mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit annehmen zu können oder um eine innerstaatliche Fluchtalternative zu verneinen (vgl. zum Ganzen VwGH 10.2.2021, Ra 2020/19/0353, mwN).
16 In diesem Zusammenhang ist auf die ständige Judikatur des EGMR hinzuweisen, wonach es ‑ abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde ‑ grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person obliegt, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos darzulegen, dass ihr im Fall der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (vgl. erneut VwGH 19.6.2017, Ra 2017/19/0095, mwN).
17 Das Bundesverwaltungsgericht führte in der rechtlichen Beurteilung aus, dass beim Mitbeteiligten „eine über das übliche Maß einer schwierigen Lebenssituation vorliegende Gefahr, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Irak zu erfahren, nicht gänzlich auszuschließen“ sei. Es sei die Sicherheitslage „im gesamten Irak als angespannt und volatil“ zu bezeichnen. Das Bundesverwaltungsgericht führte weiters aus, dass die Türkei in der Kurdischen Region Militärstützpunkte in Schlüsselgebieten einschließlich der Provinz Sulaimniyya aufgebaut habe. Der türkische Generalkonsul habe im Juli 2020 angekündigt, die militärischen Operationen der türkischen Armee in der Kurdischen Region so lange fortzusetzen bis die Präsenz der PKK beendet sei. Im Hinblick auf die wiederholt in den Länderberichten dokumentierte Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Irak, insbesondere der aktuellen Situation hinsichtlich des vorherrschenden Konflikts zwischen den USA und dem Iran bzw. der Iran‑treuen schiitischen Milizen im Irak sowie den beinahe im gesamten Land anhaltenden gewalttätigen Demonstrationen, den Luftschlägen der Türkei gegen PKK‑Stellungen in Kurdistan, grenznahen Gefechten zwischen Kurdistan und dem Iran sowie dem wieder erstarkenden IS und den anhaltenden sicherheitsrelevanten Vorfällen könne derzeit nicht mit der nötigen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte, der im Irak zwar über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge, jedoch von den im Irak lebenden Verwandten verstoßen worden sei, seinen notdürftigen Lebensunterhalt werde erwirtschaften können und außerdem nicht sein Leben bzw. seine Unversehrtheit für den Fall der Rückkehr in den Irak bedroht wären. Ohne soziale oder familiäre Anknüpfungspunkte könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Mitbeteiligte in anderen Gebieten des Irak eine Unterkunft und die Möglichkeit zur Deckung seiner Lebensbedürfnisse und Existenzgrundlage vorfinden würde.
18 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinen Ausführungen im Rahmen der rechtlichen Beurteilung zwar eine schwierige Lebenssituation für den Mitbeteiligten im Fall seiner Rückführung in den Herkunftsstaat bezogen auf das gesamte Staatsgebiet aufgezeigt, vor allem in wirtschaftlicher Hinsicht, primär gestützt auf den Umstand, dass der Mitbeteiligte über keine unterstützenden familiären Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat verfügen würde. Darauf gestützt verneint das Bundesverwaltungsgericht explizit auch das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative. Weshalb der Mitbeteiligte durch die zuvor dargestellten Umstände trotz Vertrautheit mit den kulturellen Gegebenheiten und der Sprache aber in eine Situation ernsthafter individueller Bedrohung des Lebens käme, zeigt das Bundesverwaltungsgericht nicht auf. Es ist eine solche auch nicht von vornherein erkennbar. Die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit einer Verletzung des Art. 3 EMRK im Sinn der obigen Rechtsgrundsätze wurde somit nicht dargetan.
19 Soweit im angefochtenen Erkenntnis argumentiert wird, dass den nahen Familienangehörigen des Mitbeteiligten der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt worden wäre und er daher bei seiner Rückkehr von dieser in Österreich lebenden Kernfamilie getrennt würde, ist zu entgegnen, dass dieser Umstand im Rahmen der Beurteilung, ob der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, nicht maßgeblich ist.
20 Die Entscheidung war daher wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.
Wien, am 28. Juni 2024
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