VwGH Ra 2022/18/0200

VwGHRa 2022/18/02001.9.2022

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Vizepräsidentin Dr.in Sporrer als Richterin sowie die Hofräte Mag. Nedwed und Mag. Tolar als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Thaler, über die Revision des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl in 1030 Wien, Modecenterstraße 22, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Juni 2022, W116 2237344‑1/15E, betreffend eine Asylangelegenheit (mitbeteiligte Partei: E S in L), den Beschluss gefasst:

Normen

AsylG 2005 §6 Abs1 Z4
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
MRK Art8
VwGG §34 Abs1
VwGVG 2014 §24

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180200.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Der Mitbeteiligte, ein Staatsangehöriger des Iran, stellte am 15. April 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Laufe des Verfahrens vor, er sei homosexuell und überdies in Österreich zum Christentum konvertiert.

2 Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (die amtsrevisionswerbende Partei) erkannte dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 14. August 2018 den Status des Asylberechtigten zu und stellte fest, dass ihm kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukomme.

3 Das Landesgericht Linz verurteilte den Mitbeteiligten am 23. Dezember 2019 wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall und Abs. 4 Z 3 SMG und der Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Mit Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom 28. Juni 2020 wurde die Freiheitsstrafe auf vier Jahre herabgesetzt.

4 Die amtsrevisionswerbende Partei erkannte dem Mitbeteiligten mit Bescheid vom 21. Oktober 2020 den Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ab und stellte gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 fest, dass ihm die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukomme. Außerdem erkannte die amtsrevisionswerbende Partei dem Mitbeteiligten den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 wegen Vorliegens eines Aberkennungsgrundes im Sinne des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 nicht zu, erteilte ihm keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005, erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung, stellte gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 fest, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Iran derzeit unzulässig sei, und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise von 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung fest. Schließlich erließ die amtsrevisionswerbende Partei gegen den Mitbeteiligten ein unbefristetes Einreiseverbot.

5 Der Beschwerde des Mitbeteiligten gegen diesen Bescheid gab das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung statt und behob den Bescheid zur Gänze. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das BVwG für nicht zulässig.

6 Das BVwG stellte zu den strafbaren Handlungen des Mitbeteiligten fest, er habe zwischen Jänner 2018 und April 2019 anderen Suchtgift (Heroin und Cannabis) in einer die Grenzmenge des § 28b SMG 25‑fach übersteigenden Menge gewinnbringend überlassen sowie Suchtgift zum persönlichen Gebrauch erworben und besessen. Mildernd sei das teilweise Geständnis und der bisher ordentliche Lebenswandel, erschwerend das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen sowie der erhöhte Gesinnungs-, Handlungs- und Erfolgsunwert gewertet worden.

7 Zur Gefährdungsprognose führte das BVwG aus, dass zwar objektiv und subjektiv ein besonders schweres Verbrechen im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorliege, bei der Zukunftsprognose jedoch das gesamte Verhalten des Mitbeteiligten zu berücksichtigen sei. Der Mitbeteiligte bereue die Taten und sei bemüht, ein geregeltes Leben zu führen. Er sei im Dezember 2021 bedingt aus der Haft entlassen worden, zeige sich bestrebt, sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren, und habe trotz Vorstrafe eine unbefristete Beschäftigung gefunden. Der Mitbeteiligte habe sich nach einer erfolgreichen Drogenentzugsbehandlung während der Haft gänzlich vom Drogenmilieu distanziert. Zudem habe er sich in der Verhandlung wiederholt für die begangenen Taten entschuldigt und einen aufrichtigen und positiven Eindruck hinterlassen. Das BVwG kam zu dem Ergebnis, dass der Mitbeteiligte daher keine besondere Gefahr mehr für die Gesellschaft oder die Sicherheit der Republik darstelle und damit eine der Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten nicht gegeben sei.

8 Die vorliegende Amtsrevision wendet sich im Zulässigkeitsvorbringen ausschließlich gegen die vom BVwG getroffene Gefährdungsprognose, mit der es von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen sei, der zufolge für die Annahme des Wegfalls einer aus dem bisherigen Fehlverhalten eines Straftäters ableitbaren Gefährlichkeit in erster Linie auf das Verhalten in Freiheit abzustellen und der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen sei, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert habe. Suchtgiftdelinquenz stelle ein besonders verpöntes Verhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben sei und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse bestehe. Das BVwG habe gänzlich unberücksichtigt gelassen, dass sich der Mitbeteiligte erst knapp sieben Monate nicht mehr in Haft befinde. Dieser Beobachtungszeitraum sei zu kurz, um einen allfälligen Gesinnungswandel beurteilen zu können. Dass der Mitbeteiligte eine unbefristete Beschäftigung gefunden habe, bestrebt sei, sich in die Gesellschaft zu integrieren, seine Reue zum Ausdruck gebracht und sich gänzlich vom Drogenmilieu distanziert habe, seien keine „besonderen Umstände“, aus denen angesichts des kurzen Zeitraums seit der Haftentlassung in vertretbarer Weise auf einen im Sinne der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes maßgeblichen Gesinnungswandel geschlossen werden könnte.

9 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

10 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

11 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

12 Die Revision weist im Rahmen der Darlegung ihrer Zulässigkeit zunächst zu Recht darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der für eine Aberkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 anzustellenden Prognose zur Beurteilung der (weiteren) Gemeingefährlichkeit ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug einer Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden ‑ etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall ‑ manifestiert hat (vgl. etwa VwGH 25.1.2018, Ra 2018/21/0004, sowie VwGH 21.6.2022, Ra 2022/18/0078, mwN).

13 Die Revision weist jedoch auch selbst darauf hin, dass der Verwaltungsgerichtshof zur Beurteilung der Gefährlichkeit eines Fremden im Zusammenhang mit der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gegen einen Straftäter ausgesprochen hat, die Entscheidung könne nur nach einer Einzelfallbeurteilung erfolgen, weshalb insoweit die abstrakte allgemeine Festlegung eines Wohlverhaltenszeitraumes nicht in Betracht komme (vgl. VwGH 22.1.2015, Ra 2014/21/0009).

14 Im Übrigen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel. Gleiches gilt für die im Zusammenhang mit einer Beurteilung nach § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 vorzunehmende Gefährdungsprognose (vgl. VwGH 17.12.2020, Ra 2020/18/0279, mwN).

15 Das BVwG hat ‑ entgegen dem Revisionsvorbringen ‑ den Umstand, dass seit der Haftentlassung des Mitbeteiligten zur Beurteilung seines Wohlverhaltens ein Beobachtungszeitraum von (bloß) sieben Monaten zur Verfügung stand, nicht unberücksichtigt gelassen, sondern ausdrücklich angemerkt, dass der Mitbeteiligte (erst) im Dezember 2021 vorzeitig bedingt aus der Haft entlassen worden sei. Die positive Zukunftsprognose trotz des relativ kurzen Zeitraums nach der Haftentlassung begründete das BVwG damit, dass der Mitbeteiligte „überaus bestrebt [gewesen sei], sich wieder in die Gesellschaft zu integrieren und ... trotz Vorstrafe eine unbefristete Beschäftigung gefunden“ habe. Vor allem der Umstand, dass der Mitbeteiligte keine Drogen mehr konsumiere (seine Delinquenz stand im Zusammenhang mit dem Eigenkonsum an Drogen) und sich gänzlich vom Drogenmilieu distanziert habe, wurde vom BVwG in seiner Einschätzung hervorgehoben. Dabei konnte sich das BVwG unter anderem auch auf eine sehr positive Einschätzung seiner Bewährungshilfe stützen.

16 Dem Vorwurf der Revision, das BVwG hätte die oben wiedergegebenen Umstände nicht als „besondere Umstände“ heranziehen dürfen, um einen maßgeblichen Wandel der Gesinnung des Mitbeteiligten innerhalb des kurzen Zeitraums zu begründen, ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof bereits festgehalten hat, dass das Zeigen von Reue, das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses, aber auch der vom BVwG darüber hinaus berücksichtigte erfolgreiche Abschluss einer Drogenentzugstherapie maßgebliche Umstände sind, auf die in der im Rahmen der Gefährdungsprognose vorzunehmenden Gesamtbetrachtung Bedacht zu nehmen ist (vgl. VwGH 28.10.2021, Ra 2020/19/0317, und VwGH 29.8.2019, Ra 2018/19/0522).

17 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insbesondere auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose hinsichtlich des Erfordernisses der Gemeingefährlichkeit im Sinn des § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 besondere Bedeutung zukommt (vgl. VwGH 16.5.2022, Ra 2020/18/0345, mwN).

18 In diesem Sinne berücksichtigte das BVwG bei der Gefährdungsprognose wesentlich den in der mündlichen Verhandlung durch eine umfangreiche Befragung zu den Hintergründen der Straftaten sowie zur aktuellen Lebenseinstellung gewonnenen positiven persönlichen Eindruck vom Mitbeteiligten, der sich wiederholt für die begangenen Taten entschuldigt und in authentischer Weise Reue gezeigt habe.

19 Im Ergebnis vermag die Revision keine Unvertretbarkeit der vom BVwG angestellten Gefährdungsprognose aufzuzeigen.

20 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 1. September 2022

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