Normen
AsylG 2005 §57 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180143.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin sind die Eltern der minderjährigen Dritt- sowie des minderjährigen Viertrevisionswerbers. Sie sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und lebten zuletzt in Moskau.
2 Am 28. März 2018 stellten der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin für sich sowie die Drittrevisionswerberin und den Viertrevisionswerber Anträge auf internationalen Schutz. Sie begründeten die Anträge im Wesentlichen damit, dass der Erstrevisionswerber von muslimischen Extremisten bedroht worden sei. Im weiteren Verfahren gaben sie an, der Erstrevisionswerber habe eine Zeugenaussage aufgrund einer Gewalttat erstattet und sei sodann bedroht worden, diese wieder zurückzuziehen, wobei man zudem Geld von ihm gefordert habe und es zu einem Übergriff auf ihn gekommen sei. Zudem wurde im weiteren Verfahren vorgebracht, dass die Zweitrevisionswerberin vor der Eheschließung von ihren Cousins vergewaltigt worden sei und diese Fotos davon aufgenommen hätten. Würden die männlichen Familienangehörigen der Zweitrevisionswerberin davon erfahren, würde sie aus Schande von diesen getötet werden. Der Erstrevisionswerber habe seine Frau schützen wollen, man habe Geld von ihm gefordert, andernfalls man die Fotos der Familie der Zweitrevisionswerberin zeigen würde. Mittlerweile habe ihre Familie von den Fotos erfahren, weshalb der Zweitrevisionswerberin Gefahr drohe.
3 Mit Bescheiden vom 21. Juni 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) die Anträge zur Gänze ab, erteilte den Revisionswerber:innen keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), erließ gegen sie jeweils eine Rückkehrentscheidung, stellte fest, dass ihre Abschiebung in die Russische Föderation zulässig sei und legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest.
4 Die dagegen erhobene Beschwerde der Revisionswerber:innen wies das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) mit dem angefochtenen Erkenntnis nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung als unbegründet ab und sprach aus, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
5 Das BVwG führte begründend aus, der Erstrevisionswerber sowie die Zweitrevisionswerberin hätten eine gegen sie gerichtete Verfolgung aufgrund näher bezeichneter Widersprüche hinsichtlich sämtlicher Fluchtgründe nicht glaubwürdig darlegen können. Auch das gänzliche Austauschen des Fluchtgrundes im Laufe des Verfahrens spreche gegen ihre Glaubwürdigkeit. Auch subsidiärer Schutz sei nicht zu gewähren, weil die allgemeine Sicherheits- und Versorgungslage sowie die konkrete Situation der Revisionswerber:innen, wobei es sich bei dem Erstrevisionswerber sowie der Zweitrevisionswerberin um gut ausgebildete, gesunde und arbeitsfähige Personen handle, welche problemlos den Lebensunterhalt sichern könnten und die Revisionswerber:innen über ein starkes familiäres Netz verfügten, keine reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 2 und 3 EMRK garantierten Rechte annehmen lasse. Betreffend die Rückkehrentscheidungen legte das BVwG dar, weshalb es davon ausgehe, dass den Kindern eine Ansiedlung in der Russischen Föderation gemeinsam mit den Eltern zumutbar sei und dass sie dort aufgrund ihrer Muttersprache Russisch, ihrem Aufwachsen vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund und einer Vertrautheit mit den Gepflogenheiten des Herkunftslandes mit keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten bei der Rückkehr konfrontiert seien.
6 Dagegen richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, die zu ihrer Zulässigkeit zusammengefasst vorbringt, das BVwG habe eine unvertretbare Beweiswürdigung hinsichtlich des Fluchtvorbringens vorgenommen. Zudem habe es das Kindeswohl der minderjährigen Drittrevisionswerberin sowie des minderjährigen Viertrevisionswerbers in Hinblick auf ihre Rückkehrsituation nicht ausreichend beachtet beziehungsweise unrichtige Schlussfolgerungen gezogen. Darüber hinaus habe das BVwG den Revisionswerber:innen zu Unrecht keine Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt.
7 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
8 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
9 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
10 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
11 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist er als Rechtsinstanz zur Überprüfung der Beweiswürdigung im Allgemeinen nicht berufen. Im Zusammenhang mit der Beweiswürdigung liegt eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nur dann vor, wenn das Verwaltungsgericht die Beweiswürdigung in einer die Rechtssicherheit beeinträchtigenden, unvertretbaren Weise vorgenommen hat (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2021/18/0419, mwN).
12 Das BVwG verschaffte sich vom Erstrevisionswerber sowie der Zweitrevisionswerberin einen persönlichen Eindruck und ließ die vorgelegten Dokumente übersetzen. Davon ausgehend setzte es sich mit den nicht konsistenten Angaben des Erstrevisionswerbers sowie der Zweitrevisionswerberin zu sämtlichen Fluchtgründen umfangreich beweiswürdigend auseinander. Neben zahlreichen Widersprüchen und unterschiedlichen Angaben zu wesentlichen Ereignissen, wies das BVwG darauf hin, dass der Erstrevisionswerber und die Zweitrevisionswerberin ihr Fluchtvorbringen im Verfahren grundlegend ausgetauscht hatten, was gegen ihre Glaubwürdigkeit spreche. Es gelingt der Revision mit ihrem pauschalen Vorbringen nicht, eine die Rechtssicherheit beeinträchtigende, unvertretbare Beweiswürdigung des BVwG bzw. damit zusammenhängende Begründungsmängel darzutun.
13 Zur erforderlichen Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass dabei eine Einzelfallprüfung vorzunehmen ist, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr („real risk“) einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 19.2.2021, Ra 2020/18/0472, mwN).
14 Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass eine besondere Vulnerabilität bei der Beurteilung, ob den revisionswerbenden Parteien bei einer Rückkehr in die Heimat eine Verletzung ihrer durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte droht, im Speziellen zu berücksichtigen ist (vgl. VwGH 3.2.2022, Ra 2020/18/0165, mwN).
15 Soweit sich die Revision gegen die Nichtzuerkennung von subsidiärem Schutz im Zusammenhang mit der Minderjährigkeit der Drittrevisionswerberin und des Viertrevisionswerbers wendet, ist festzuhalten, dass sich das BVwG gegenständlich umfassend mit der Rückkehrsituation der Revisionswerber:innen auseinandersetzte. Neben der allgemeinen Sicherheits- und Versorgungslage hielt es zur konkreten Situation der Revisionswerber:innen fest, dass sowohl der Erstrevisionswerber als auch die Zweitrevisionswerberin jeweils über Studienabschlüsse und langjährige Arbeitserfahrung im Herkunftsstaat verfügten und gesund und arbeitsfähig seien, weshalb sie sich bei einer Rückkehr erneut ein eigenständiges und ausreichendes Erwerbsleben aufbauen und den notwendigen Lebensunterhalt für die Familie bestreiten könnten. Neben einem familiären Netzwerk, welches den Revisionswerber:innen auch eine vorübergehende Unterkunft bieten könne, stünde ihnen zudem die Inanspruchnahme zahlreicher näher bezeichneter Sozialleistungen offen. Vor dem Hintergrund der zudem vom BVwG getroffenen aktuellen Feststellungen zur Situation von Kindern und zur sozialen Absicherung von Familien vermag die Revision nicht aufzuzeigen, dass das BVwG in Hinblick auf die minderjährige Drittrevisionswerberin sowie den minderjährigen Viertrevisionswerber, deren Rückkehr im Familienverband angenommen wurde, besondere Risiken verkannt hätte, welche zu einer anderen Beurteilung geführt hätten.
16 Zum Vorbringen der Revision, das BVwG habe das Kindeswohl bei Erlassung der Rückkehrentscheidung nicht ausreichend beachtet, ist zunächst festzuhalten, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung durchgeführte Interessenabwägung im Sinn des Art. 8 EMRK im Allgemeinen ‑ wenn sie auf einer verfahrensrechtlich einwandfreien Grundlage erfolgte und in vertretbarer Weise im Rahmen der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze vorgenommen wurde ‑ nicht revisibel ist (vgl. VwGH 17.2.2022, Ra 2022/18/0023, mwN).
17 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der nach Art. 8 Abs. 2 EMRK bzw. § 9 BFA‑VG vorzunehmenden Abwägung auch das Kindeswohl der minderjährigen revisionswerbenden Parteien in Betracht zu ziehen. Dabei sind insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen die Kinder im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen. Maßgebliche Bedeutung kommt den Fragen zu, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere, ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter befinden (vgl. VwGH 10.9.2021, Ra 2021/18/0158, mwN).
18 Im vorliegenden Fall prüfte das BVwG im Rahmen der Interessensabwägung das Kindeswohl der minderjährigen Drittrevisionswerberin sowie des minderjährigen Viertrevisionswerbers und legte dar, warum es aus dem Blickwinkel des Kindeswohls nicht geboten sei, von der Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Abstand zu nehmen. Das BVwG berücksichtigte dabei zunächst die starken familiären Bindungen der gesamten Familie in die Russische Föderation und die Aufenthaltsdauer von etwa vier Jahren in Österreich. Betreffend die minderjährige Drittrevisionswerberin sowie den minderjährigen Viertrevisionswerber erwog das BVwG im Besonderen, dass diese in Moskau geboren seien und dort bereits den Kindergarten bzw. die Schule besucht hätten und aus ihren Schulnachrichten unter anderem mangelnde Erfolge im Fach Deutsch ersichtlich seien. Die Muttersprache der minderjährigen Drittrevisionswerberin und des minderjährigen Viertrevisionswerbers sei zudem Russisch und hätten beide ihre ersten Lebensjahre in der Russischen Föderation verbracht. Durch ihre Eltern seien sie vor diesem sprachlichen und kulturellen Hintergrund aufgewachsen und nach den Gepflogenheiten des Heimatlandes erzogen worden, weshalb sie bei ihrer Rückkehr mit keinen unüberwindbaren Schwierigkeiten konfrontiert wären.
19 Das BVwG hat sich sohin mit der Situation der minderjährigen Dritt- und Viertrevisionswerber:innen sowohl in Bezug auf die Verhältnisse in Österreich, als auch in Bezug auf die Verhältnisse bei einer Rückkehr in die Russische Föderation befasst. Das dabei erzielte Ergebnis, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen auch aus der Sicht des Kindeswohls zulässig seien, ist vor diesem Hintergrund als vertretbar anzusehen.
20 Wenn die Revision letztlich vorbringt, das BVwG hätte den Revisionswerber:innen von Amts wegen einen Aufenthalt nach § 57 AsylG 2005 erteilen müssen, ist ihr entgegenzuhalten, dass die Fälle, in denen im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ von Amts wegen oder auf begründeten Antrag zu erteilen ist, in den Z 1 bis 3 des § 57 Abs. 1 AsylG 2005 taxativ aufgelistet sind (vgl. VwGH 21.4.2021, Ra 2021/18/0137, mwN). Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen würden, zeigt die Revision nicht ansatzweise auf.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 11. Juli 2022
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