Normen
BFA-VG 2014 §21 Abs7
B-VG Art133 Abs4
VwGG §28 Abs3
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022180078.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte am 19. Oktober 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 17. Oktober 2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) diesen Antrag hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten ab, erkannte dem Revisionswerber den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 23. Oktober 2018, die mit Bescheid des BFA vom 3. Oktober 2018 bis zum 23. Oktober 2020 verlängert wurde.
2 Das Landesgericht für Strafsachen Wien erkannte den Revisionswerber mit Urteil vom 28. Jänner 2020 für schuldig, er habe
„[...] am 30. November 2019 [...] vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich XTC‑Tabletten [...], auf einer öffentlichen Verkehrsfläche [...], wobei die Tat für zumindest zehn Personen unmittelbar wahrnehmbar war, somit öffentlich gegen Entgelt anderen überlassen bzw. zu überlassen versucht [...].“
Das Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilte den Revisionswerber wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Ein Teil der Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Monaten wurde unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.
3 Mit Urteil vom 20. Februar 2020 erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber für schuldig, er habe
„[...] am 26. Jänner 2020 [...] vorschriftswidrig Suchtgift an M. S. öffentlich, nämlich wahrnehmbar für zumindest 10 Personen, auf einer öffentlichen Verkehrsfläche gegen Entgelt überlassen, indem er ihm drei XTC‑Tabletten [...] verkaufte und übergab.“
Der Revisionswerber wurde wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG unter Bedachtnahme auf das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 28. Jänner 2020 zu einer bedingten Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
4 Das BFA erkannte dem Revisionswerber mit Bescheid vom 24. März 2020 den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.), erteilte keinen Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (IV.), stellte fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Somalia unzulässig sei (Spruchpunkt V.), legte eine Frist für die freiwillige Ausreise fest (Spruchpunkt VI.) und erließ ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt VII.). Der Revisionswerber erhob dagegen Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG).
5 Mit Urteil vom 7. Dezember 2021 erkannte das Landesgericht für Strafsachen Wien den Revisionswerber für schuldig, er habe
„[...] am 6. November 2021 [...] vorschriftswidrig Suchtgift auf einer öffentlichen Verkehrsfläche [...] öffentlich anderen [...] überlassen, und zwar M. H. zwei Stück Ecstasy [...] zu einem Preis von EUR 40,‑ [...], [und] zu überlassen versucht, und zwar weitere 13 Stück Ecstasy [...] und 6,1 Gramm Speed [...] durch verkaufsfertiges Bereithalten an einer szenetypischen Örtlichkeit zum unmittelbaren Verkauf.“
Der Revisionswerber wurde wegen des Vergehens des (versuchten) unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 2a SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten verurteilt. Außerdem wurde vom Widerruf der dem Revisionswerber gewährten bedingten Strafnachsichten abgesehen und die Probezeit jeweils auf fünf Jahre verlängert.
6 Mit dem angefochtenen Erkenntnis wies das BVwG die Beschwerde des Revisionswerbers gegen den Bescheid des BFA vom 24. März 2020 ‑ ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung ‑ hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. als unbegründet ab und setzte das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VII. bis zur Entscheidung durch den Europäischen Gerichtshof in der Rechtssache C‑663/21 (nämlich über die mit Beschluss des VwGH vom 20. Oktober 2021, Ra 2021/20/0246, zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen) aus. Die Revision erklärte das BVwG gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für nicht zulässig.
7 Zur Begründung der Spruchpunkte I. und II. hielt das BVwG fest, die Suchtgiftdelinquenz des Revisionswerbers erreiche mit dem mehrmaligen Verkauf von Suchtmitteln auf öffentlichen Verkehrsflächen mit Gewinnerzielungsabsicht insgesamt ein Maß, welches einem besonders qualifizierten strafrechtlichen Verstoß entspreche. Die Zukunftsprognose falle nicht zugunsten des Revisionswerbers aus. Er befinde sich nach wie vor in Strafhaft, weshalb nicht von einem Wohlverhalten in Freiheit (woran ein Gesinnungswandel eines Straftäters zu messen sei) gesprochen werden könne. Zu Ungunsten des Revisionswerbers sei weiters zu berücksichtigen, dass er nach den zwei früheren Bestrafungen ‑ ungeachtet der Beteuerungen, er bereue seine Taten ‑ während des Beschwerdeverfahrens gegen die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter und während zweier offener Probezeiten rückfällig geworden sei. Gegen eine positive Zukunftsprognose spreche außerdem, dass es dem Revisionswerber bei den Straftaten vorwiegend darauf angekommen sei, seinen Lebensunterhalt aufzubessern. Daneben berücksichtigte das BVwG, dass der Revisionswerber während seines Aufenthalts in Österreich lediglich für die Dauer von insgesamt drei Monaten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen sei und nur über geringe Deutschkenntnisse verfüge. Es mangle ihm auch an sozialen und familiären Bindungen, die ihn von zukünftigen strafbaren Handlungen abhalten könnten. Der Revisionswerber stelle daher eine Gefahr für die Allgemeinheit dar, weshalb ihm gemäß § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen sei.
8 Nur gegen die Abweisung der Beschwerde im Hinblick auf die Spruchpunkte I. und II. der Bescheides des BFA vom 24. März 2020 wendet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
9 Zu ihrer Zulässigkeit macht die Revision geltend, das BVwG habe entgegen der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes von der Durchführung der ‑ in der Beschwerde beantragten ‑ mündlichen Verhandlung abgesehen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt sei nicht festgestanden, weil der Revisionswerber in der Zeit zwischen seiner Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und seiner Inhaftierung eine Arbeitsstelle gefunden und angetreten habe und seine Deutschkenntnisse sowie die Beziehung zu seinem Bruder verbessert habe, was er in einer mündlichen Verhandlung hätte vorbringen können. Durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Bedeutung zukomme, wäre das BVwG ‑ so die Revision ‑ hinsichtlich der Gefährdungsprognose zu einem anderen Ergebnis gelangt.
10 Mit diesem Vorbringen wird die Zulässigkeit der Revision nicht dargetan.
11 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
12 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
13 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
14 Die Revision macht zu ihrer Zulässigkeit ausschließlich die Verletzung der Verhandlungspflicht durch das BVwG geltend.
15 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum hier maßgeblichen § 21 Abs. 7 erster Fall BFA‑VG ist ein Absehen von der mündlichen Verhandlung dann gerechtfertigt, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des BVwG immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das BVwG die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt (vgl. VwGH 28.3.2022, Ra 2020/18/0339, mwN).
16 Die Revision stützt die Behauptung der Verletzung der Verhandlungspflicht darauf, dass der entscheidungswesentliche Sachverhalt zur Beurteilung der Gefährdungsprognose nicht festgestanden sei, und verweist darauf, dass der Revisionswerber in der Zeit zwischen seiner Einvernahme vor dem BFA im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzes und seiner Inhaftierung eine Arbeitsstelle gefunden und angetreten habe und seine Deutschkenntnisse sowie die Beziehung zu seinem Bruder verbessert habe. Durch die Verschaffung eines persönlichen Eindrucks, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine besondere Bedeutung zukomme, wäre das BVwG hinsichtlich der Gefährdungsprognose zu einem anderen Ergebnis gelangt.
17 Der Revision ist einzuräumen, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks im Rahmen einer mündlichen Verhandlung insbesondere in Bezug auf eine allenfalls erforderliche Gefährdungsprognose besondere Bedeutung zukommt. Allerdings hält der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung auch fest, dass in eindeutigen Fällen, in denen bei Berücksichtigung aller zugunsten des Fremden sprechenden Fakten auch dann für ihn kein günstigeres Ergebnis zu erwarten ist, wenn sich das Verwaltungsgericht von ihm einen (positiven) persönlichen Eindruck verschafft, eine Verhandlung unterbleiben kann (vgl. VwGH 5.8.2021, Ra 2021/18/0240, mwN).
18 Das BVwG stützte seine zu Ungunsten des Revisionswerbers ausgefallene Gefährdungsprognose auf seine mehrfache Rückfälligkeit während offener Probezeiten im Zusammenhang mit Verurteilungen wegen Suchtgiftdelikten und während des Beschwerdeverfahrens gegen die Aberkennung des Status als subsidiär Schutzberechtigter sowie auf die noch andauernde Strafhaft, die die Annahme eines Wohlverhaltens in Freiheit ausschließe. Diese Beurteilung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, der zufolge ein Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen ist, ob und wie lange er sich ‑ nach dem Vollzug einer Haftstrafe ‑ in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden ‑ etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall ‑ manifestiert hat (vgl. VwGH 12.1.2021, Ra 2020/18/0507, mwN).
19 Die von der Revision angesprochene ‑ kurze ‑ legale Erwerbstätigkeit des Revisionswerbers vor der Inhaftierung hat das BVwG entgegen dem Revisionsvorbringen in seine Abwägung mit einbezogen.
20 Auch mit dem Hinweis auf eine Verbesserung der Deutschkenntnisse des Revisionswerbers und der Beziehung zu seinem Bruder vermag die Revision insgesamt nicht stichhaltig darzulegen, dass das BVwG bei der Gefährdungsprognose von keinem eindeutigen Fall, in dem nach der oben zitierten Rechtsprechung die Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung gerechtfertigt ist, hätte ausgehen dürfen.
21 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 21. Juni 2022
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
