VwGH Ra 2022/14/0107

VwGHRa 2022/14/010714.11.2024

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Grünstäudl und die Hofrätinnen Mag. Rossmeisel und Dr.in Sembacher als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kreil, MA, über die Revisionen 1. der S R, und 2. des A R, beide in I und vertreten durch MMag. Andrea Födisch, Rechtsanwältin in 6020 Innsbruck, Lieberstraße 3/1, gegen die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts jeweils vom 29. März 2022, 1. W293 2214345‑1/22E und 2. W293 2214344‑1/22E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), zu Recht erkannt:

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European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022140107.L00

 

Spruch:

Die Erkenntnisse werden im angefochtenen Umfang wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien jeweils € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1 Die Erstrevisionswerberin ist die Mutter des minderjährigen Zweitrevisionswerbers und stellte nach ihrer gemeinsamen Einreise im Jahr 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz für sich und ihren Sohn.

2 Mit den angefochtenen Erkenntnissen vom 29. März 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht ‑ im Beschwerdeverfahren ‑ diese Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status von Asylberechtigten ab, erkannte den revisionswerbenden Parteien den Status von subsidiär Schutzberechtigten zu und erteilte ihnen befristete Aufenthaltsberechtigungen. Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht für nicht zulässig.

3 Gegen die Nichtgewährung von Asyl wenden sich die vorliegenden außerordentlichen Revisionen, die im Wesentlichen eine Abweichung von näher genannter Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Frage der Voraussetzungen für die Asylgewährung an alleinstehende Frauen aus Afghanistan sowie zudem Begründungsmängel im Hinblick auf das Vorbringen einer wesentlichen Lebensstiländerung der Erstrevisionswerberin rügen.

4 Der Verwaltungsgerichtshof hat nach Vorlage der verwaltungsbehördlichen und verwaltungsgerichtlichen Akten ein Vorverfahren durchgeführt. Eine Revisionsbeantwortung wurde nicht erstattet.

5 Mit Beschluss vom 18. Oktober 2022, Ra 2022/14/0107 und 0108, wurden die Revisionsverfahren bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in den Rechtssachen C‑608/22 und C‑609/22 über die mit Beschlüssen des Verwaltungsgerichtshofes vom 14. September 2022, EU 2022/0016 (Ra 2021/20/0425) und EU 2022/0017 (Ra 2022/20/0028), vorgelegten Fragen ausgesetzt.

6 Der Gerichtshof der Europäischen Union hat mit Urteil vom 4. Oktober 2024, C‑608/22 und C‑609/22, diese Fragen beantwortet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ‑ in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat ‑ erwogen:

7 Das Bundesverwaltungsgericht stützte die Abweisung der Beschwerden ‑ soweit für das vorliegende Verfahren wesentlich ‑ darauf, dass die Revisionswerber keine asylrelevante Verfolgung durch die Familie des Ex‑Mannes der Erstrevisionswerberin hätten glaubhaft machen können. Auch liege keine Gruppenverfolgung von Angehörigen der Volksgruppe der Hazara und von Angehörigen der schiitischen Glaubensausrichtung des Islam in Afghanistan vor. Die Erstrevisionswerberin sei auch „bloß aufgrund ihres Geschlechts keinen psychischen oder physischen Eingriffen in ihre körperliche Integrität oder Lebensgefahr ausgesetzt“. Im Falle der Erstrevisionswerberin liege auch keine „westliche Orientierung“ vor, die eine Verfolgung ihrer Person gewärtigen ließe und beim Zweitrevisionswerber sei auch nicht von einer Verfolgung bloß aufgrund dessen Minderjährigkeit auszugehen.

8 Das angefochtene Erkenntnis über die Abweisung der Beschwerde der Erstrevisionswerberin gleicht jenen Fällen, die den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 23. Oktober 2024, zu Ra 2021/20/0425 und zu Ra 2022/20/0028, in denen sich der Verwaltungsgerichtshof mit der Vereinbarkeit der österreichischen Rechtslage zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz im Falle weiblicher Staatsangehöriger Afghanistans mit den unionsrechtlichen Vorgaben der Richtlinie 2011/95/EU („Statusrichtlinie“) befasst hat, zugrunde lagen. Es wird daher gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG auf die Entscheidungsgründe dieser Erkenntnisse verwiesen.

9 Daher erweist sich auch das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts über die Beschwerde der Erstrevisionswerberin gegen die Abweisung ihres Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status der Asylberechtigten als inhaltlich rechtswidrig und war gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG im angefochtenen Umfang aufzuheben.

10 Der Umstand, dass ein Erkenntnis eines Familienangehörigen aufgehoben wird, schlägt im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 auch auf die übrigen Familienmitglieder durch und führt zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit der sie betreffenden Entscheidungen (vgl. VwGH 20.4.2023, Ra 2022/19/0028, mwN), weshalb auch das Erkenntnis über die Beschwerde des Zweitrevisionswerbers im angefochtenen Umfang der Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Status eines Asylberechtigten gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.

11 Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere § 52 Abs. 1 leg. cit., in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.

Wien, am 14. November 2024

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