VwGH Ra 2022/12/0098

VwGHRa 2022/12/009820.7.2023

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Thoma sowie Hofrätin Mag.a Nussbaumer‑Hinterauer und Hofrat Mag. Cede als Richterin und Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Dr. Hotz, über die Revision der E B in W, vertreten durch Mag. Dr. Martin Dercsaly, Rechtsanwalt in 1030 Wien, Landstraßer Hauptstraße 146/6/B2, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. April 2022, W259 2241853‑1/3E, betreffend Feststellungen i.A. datenschutz‑ und dienstrechtliche Angelegenheiten (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesministerin für Justiz), den Beschluss gefasst:

Normen

BDG 1979 §52
B-VG Art133 Abs4
DSG §24
VwGG §28 Abs1 Z4
VwGG §34 Abs1
VwGG §41
VwGVG 2014 §28 Abs3
32016R0679 Datenschutz-GrundV

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120098.L00

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Die Revisionswerberin steht als Justizwachebeamtin in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2020 stellte sie bei ihrer Dienstbehörde Anträge auf Feststellung wie folgt:

„1. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nach-vollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

3. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

4. Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

5. Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten der Antragstellerin zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten der Antragstellerin zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“

2 Mit Bescheid vom 25. März 2021 sprach die Bundesministerin für Justiz als Dienstbehörde der Revisionswerberin über diese Feststellungsanträge wie folgt ab:

„1. Der Antrag festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln, wird zurückgewiesen.

Der Eventualantrag festzustellen, dass die Dienstbehörde das Gesetz verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.

2. Der Antrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, wird zurückgewiesen.

Der Eventualantrag festzustellen, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird zurückgewiesen.

3. Der Antrag festzustellen, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.

Der Eventualantrag festzustellen, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, mangels Zuständigkeit eines Vorgesetzten nicht befolgen muss, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.

4. Der Antrag festzustellen, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.

Der Eventualantrag festzustellen, dass die Antragstellerin die Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht befolgen muss, weil ihre Befolgung strafgesetzliche Vorschriften verletzen würde, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.

5. Der Antrag festzustellen, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten der Antragstellerin zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, wird abgewiesen.

Der Eventualantrag festzustellen, dass die Befolgung der Weisung, sich ärztlich untersuchen zu lassen, nicht zu den Dienstpflichten der Antragstellerin zählt, solange der Arzt die Gesundheitsdaten der Antragstellerin, insbesondere deren Diagnosen, an Organwalter, die dem Wirkungsbereich der Dienstbehörde unterfallen, weiterzuleiten hat, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen, wird abgewiesen.“

3 Die Revisionswerberin erhob gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte die Abänderung des angefochtenen Bescheides im Sinne der Stattgebung ihrer Anträge, die sie in den Punkten 5.1. und 5.2. wie folgt präzisierte:

„1. Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz und die Antragstellerin in ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheitsdaten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Dienstbehörde das Gesetz und die Antragstellerin in ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, wenn sie jedwede anderen Personen, insbesondere Ärzte auffordert, ihr Gesundheits-daten, insbesondere Diagnosen der Antragstellerin zu übermitteln, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und iede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und iede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.

2. Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz und die Antragstellerin in ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt.

- in eventu: Es wird festgestellt, dass die Speicherung bzw. die Aufbewahrung von Gesundheitsdaten, insbesondere von Diagnosen der Antragstellerin in den von der Dienstbehörde geführten Aufzeichnungen, insbesondere im Personalakt das Gesetz und die Antragstellerin in ihren subjektiven dienstlichen Rechten verletzt, solange der Zugriff auf diese Gesundheitsdaten nicht normativ auf den unbedingt notwendigen Personenkreis beschränkt ist, die Dienstbehörde sowie die Dienststelle nicht normativ darauf beschränkt sind, auf diese Gesundheitsdaten ausschließlich zur Erfüllung ihrer behördlichen Pflichten zuzugreifen und jede andere Art der Verarbeitung unter normativer Anordnung einer entsprechenden, zur Hintanhaltung von Verstößen geeigneten Sanktion verboten ist, und jede Verarbeitung dieser Gesundheitsdaten (etwa die Einsichtnahme via Bildschirm, Anfertigung von Ausdrucken etc.) durch die Dienstbehörde bzw. die Dienststelle durch entsprechende, nicht manipulierbare technische Einrichtungen im Nachhinein nachvollziehbar ist, also Ort, Zeit und den Anwender des Vorgangs im Nachhinein erkennen lassen.“

4 Mit dem angefochtenen Erkenntnis sprach das Bundesverwaltungsgericht über diese Beschwerde ab, indem es „hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 des angefochtenen Bescheides“ die Beschwerde abwies (Spruchpunkt I.A.) und „hinsichtlich der Spruchpunkte 3, 4 und 5 des angefochtenen Bescheides“ den Bescheid aufhob und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwies (Spruchpunkt II.A). Die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG erklärte das Bundesverwaltungsgericht jeweils für nicht zulässig (Spruchpunkte I.B. und II.B.).

5 Hinsichtlich der Abweisung der Beschwerde gegen die mit Spruchpunkten 1. und 2. des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Feststellungsanträge der Revisionswerberin führte das Bundesverwaltungsgericht begründend aus, dass die Revisionswerberin ihr Vorbringen, dass ihre subjektiven Rechte verletzt worden seien, im Zusammenhang mit diesen Feststellungsanträgen primär mit einer Grundrechtsverletzung, insbesondere einer Verletzung der Bestimmungen der DSGVO und des DSG begründet habe. Die Revisionswerberin behaupte damit eine datenschutzrechtliche Grundrechtsverletzung einerseits durch die Weiterleitung ihrer Gesundheitsdaten und andererseits durch die Speicherung bzw. die Aufbewahrung ihrer Gesundheitsdaten. Dazu sei jedoch festzuhalten, dass das rechtliche Interesse an der Feststellung dann nicht bestehe, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden sei (Hinweis auf VwGH 2.7.2015, Ro 2015/16/0009). Aus den Bestimmungen des DSG gehe eindeutig hervor, dass § 24 DSG die Möglichkeit vorsehe, „im Rahmen einer Beschwerde wegen einer Verletzung des Datenschutzes einen eigenen Rechtsweg zu beschreiten“. Die Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides seien daher zu Recht zurückgewiesen worden, nachdem ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf nicht zulässig sei. Die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage sei im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu entscheiden.

6 Die auf § 28 Abs. 3 VwGVG gestützte Aufhebung des angefochtenen Bescheides im Umfang der Spruchpunkte 3., 4. und 5. unter gleichzeitiger Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides (Spruchpunkt II.A. des angefochtenen Erkenntnisses) stützte das Bundesverwaltungsgericht darauf, dass das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde gravierende Mängel aufgewiesen habe. Die belangte Behörde habe zu Recht ausgeführt, dass Gegenstand eines solchen Feststellungsverfahrens (Weisung) einerseits die Frage sein könne, ob die Befolgung einer Weisung zu den Dienstpflichten des Beamten gehöre, d. h., ob er verpflichtet sei, diese Weisung zu befolgen: Eine Pflicht zur Befolgung einer Weisung sei dann zu verneinen, wenn einer der in Art. 20 Abs. 1 dritter Satz B‑VG genannten Tatbestände vorliege, wenn die Weisung nach erfolgter Remonstration nicht schriftlich wiederholt worden sei oder wenn deren Erteilung gegen das Willkürverbot verstoße. Andererseits könne Gegenstand eines Feststellungsverfahrens aber auch die „schlichte“ Rechtswidrigkeit der Weisung sein, also eine solche, die die Pflicht zu ihrer Befolgung nicht berühre; ein Recht auf eine solche bescheidmäßige Feststellung der Rechtmäßigkeit von Dienstaufträgen bestehe jedoch bloß dann, wenn durch einen Dienstauftrag die Rechtssphäre des Beamten berührt werde. Im vorliegenden Fall hätten jedoch „jegliche Ermittlungen dazu“ gefehlt, „welche konkrete Weisung geprüft wurde“. So werde festgehalten, dass die Revisionswerberin „3 Mal beim polizeilichen Chefarzt vorsprach“; welche konkrete Weisung (Dienstauftrag) von der belangten Behörde „geprüft“ worden sei, könne dem Bescheid aber nicht entnommen werden. Des Weiteren fehlten „jegliche Ermittlungsergebnisse zu einer allfälligen Vorgehensweise nach § 44 Abs. 3 BDG und insbesondere, ob (zeitgerecht) remonstriert wurde“. Der „vorliegende Sachverhalt“ erweise sich somit als derart mangelhaft, dass weitere Ermittlungen des Sachverhaltes durch die belangte Behörde unerlässlich seien. Die belangte Behörde habe im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. 3 VwGVG „bloß ansatzweise ermittelt“.

7 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, in der die Revisionswerberin unter der Überschrift „Revisionspunkte“ Folgendes ausführt:

„Das angefochtene Erkenntnis verletzt die Revisionswerberin in ihren subjektiven, einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten

auf meritorische Entscheidung über ihre Bescheidbeschwerde

auf einen unter Wahrnehmung der Fürsorgepflicht der belangten Behörde geschaffenen Arbeitsplatz, an dem unter Beachtung der dienstnehmerschutzrechtlichen Aspekte angemessene Arbeitsbedingungen vorherrschen.“

8 Gemäß § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG hat eine Revision die Bezeichnung der Rechte zu enthalten, in denen der Revisionswerber verletzt zu sein behauptet (Revisionspunkte). Durch die vom Revisionswerber vorgenommene Bezeichnung der Revisionspunkte wird der Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festgelegt und der Rahmen abgesteckt, an den der Verwaltungsgerichtshof bei Prüfung des angefochtenen Erkenntnisses oder des angefochtenen Beschlusses gemäß § 41 Abs. 1 VwGG gebunden ist. Danach hat der Verwaltungsgerichtshof nicht zu prüfen, ob irgendein subjektives Recht des Revisionswerbers verletzt wurde, sondern nur zu prüfen, ob jenes verletzt wurde, dessen Verletzung dieser behauptet. Der in § 28 Abs. 1 Z 4 VwGG geforderten Angabe des Revisionspunkts kommt für den Prozessgegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens insoweit entscheidende Bedeutung zu, als der Revisionswerber jenes subjektive Recht herauszuheben hat, dessen behauptete Verletzung die Legitimation zur Revisionserhebung erst begründet. Wird der Revisionspunkt unmissverständlich ausgeführt, so ist er einer Auslegung aus dem Gesamtzusammenhang der Revision nicht zugänglich (vgl. etwa VwGH 11.1.2023, Ra 2021/12/0043, Rn. 10, mwN).

9 Eine Revision hängt nur dann von der Lösung einer Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B‑VG ab, wenn sich die Rechtsfrage innerhalb des vom Revisionswerber durch den Revisionspunkt selbst definierten Prozessthemas stellt. Die Prüfung auch der Zulässigkeit einer Revision, hat daher im Rahmen des Revisionspunktes zu erfolgen und sich auf das dort geltend gemachte Recht zu beschränken (vgl. etwa VwGH 28.4.2021, Ro 2018/16/0001, mwN).

10 Vor diesem Hintergrund ist zu den von der Revisionswerberin formulierten Revisionspunkten zunächst anzumerken, dass die Ausgestaltung des Arbeitsplatzes der Revisionswerberin gemäß dienstnehmerschutzrechtlichen Vorschriften durch die Bundesministerin für Justiz nicht Gegenstand des angefochtenen Erkenntnisses ist. Insoweit handelt es sich bei der diesbezüglich geltend gemachten Rechtsverletzung nicht um einen tauglichen Revisionspunkt.

11 Im Übrigen erweist sich die Revision aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 133 Abs. 4 B‑VG als unzulässig.

12 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Auf Beschlüsse der Verwaltungsgerichte ist Art. 133 Abs. 4 B‑VG sinngemäß anzuwenden (Art. 133 Abs. 9 B‑VG).

13 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.

14 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

15 Hinsichtlich der Bestätigung der Zurückweisung der mit den Spruchpunkten 1. und 2 des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Feststellungsanträge der Revisionswerberin verweist diese in der Zulässigkeitsbegründung ihrer Revision darauf, dass es sich bei § 52 BDG 1979 nicht um eine „Datenschutznorm“ handle, weshalb ihm die Geltendmachung der behaupteten Rechtsverletzungen ‑ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ in einem Verfahren nach § 24 DSG nicht möglich sei. Dabei lässt die Revisionswerberin aber außer Acht, dass das Bundesverwaltungsgericht in dem angefochtenen Erkenntnis zu dem Ergebnis gelangte, dass mit den durch die Spruchpunkte 1. und 2 des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Feststellungsanträgen die Verletzung von Bestimmungen der Datenschutz‑Grundverordnung (VO 2016/679 ) geltend gemacht wurde. Die Unvertretbarkeit der diesbezüglichen Auslegung der Anträge durch das Bundesverwaltungsgericht wird durch den Hinweis darauf, dass mit den gestellten Anträgen aber die Verletzung der Revisionswerberin in ihren subjektiven dienstlichen Interessen geltend gemacht werden solle, nicht dargetan (zur eingeschränkten Revisibilität einer vertretbar vorgenommenen Auslegung einer Parteienerklärung, vgl. z.B. VwGH 29.12.2022, Ra 2022/12/0012).

16 Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes scheidet ein Feststellungsbescheid als subsidiärer Rechtsbehelf dann aus, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist. Auch wenn ein solcher anderer Rechtsweg offen steht, ist nach der gefestigten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes jedoch weiter zu prüfen, ob der Partei die Beschreitung dieses Rechtsweges auch zumutbar ist. Als dem Rechtsunterworfenen nicht zumutbar hat es der Verwaltungsgerichtshof insbesondere angesehen, im Falle des Bestehens unterschiedlicher Rechtsauffassungen auf Seiten der Behörde und des Rechtsunterworfenen über die Rechtmäßigkeit einer Handlung oder Unterlassung die betreffende Handlung zu setzen bzw. zu unterlassen und sodann im Rahmen eines allfälligen Verwaltungsstrafverfahrens die Frage der Rechtmäßigkeit oder Unrechtmäßigkeit dieses Verhaltens klären zu lassen (vgl. etwa VwGH 27.5.2019, Ra 2019/12/0020, Rn. 10, mwN).

17 Dass es der Revisionswerberin nicht zumutbar wäre, im Hinblick auf die in den mit Spruchpunkten 1. und 2 des angefochtenen Bescheides zurückgewiesenen Feststellungsanträgen geltend gemachten Rechtsverletzungen ein Verfahren nach § 24 DSG anzustrengen, wird in der vorliegenden Revision nicht dargetan (vgl. zu einem gleichlautenden Zulässigkeitsvorbringen in einem in sachlicher und rechtlicher Hinsicht gleichgelagerten Revisionsfall bereits VwGH 15.6.2023, Ra 2022/12/0165).

18 Im übrigen Umfang (hinsichtlich der Spruchpunkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides) ist das Bundesverwaltungsgericht mit Aufhebung und Zurückverweisung des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG vorgegangen (Spruchpunkt II.A. des angefochtenen Erkenntnisses).

19 Hat das Verwaltungsgericht den verwaltungsbehördlichen Bescheid gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen, so kann ein solcher Beschluss eine Rechtsverletzung nur dadurch bewirken, dass das Verwaltungsgericht entweder von der Regelung des § 28 Abs. 3 VwGVG zu Unrecht Gebrauch gemacht und keine Sachentscheidung getroffen hat oder von einer für die betroffene Partei nachteiligen, jedoch für das weitere Verfahren bindenden unrichtigen Rechtsansicht ausgegangen ist (vgl. 20.11.2014 Ro 2014/07/0097).

20 Ausführungen dazu, dass das Verwaltungsgericht mit der ausgesprochenen Aufhebung und Zurückverweisung im Umfang der Spruchpunkte 3., 4. und 5. des angefochtenen Bescheides unter einem dieser beiden Gesichtspunkte von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgewichen wäre (oder dass solche Rechtsprechung fehlen würde), wurden in der Zulässigkeitsbegründung der Revision, die sich weder gegen die vom Verwaltungsgericht in Handhabung des § 28 Abs. 3 VwGVG vorgenommene Einzelfallbeurteilung (vgl. zur eingeschränkten Revisibilität im Fall der Vertretbarkeit der diesbezüglichen Beurteilung VwGH 25.1.2017, Ra 2016/12/0109; 30.3.2017, Ra 2014/08/0050; 28.2.2018, Ra 2016/04/0061) noch gegen die für das fortgesetzte Verfahren vertretene Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts wendet, nicht vorgebracht.

21 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

Wien, am 20. Juli 2023

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