Normen
AVG §38
AVG §73
VStG §31 Abs2 idF 2018/I/057
VwGG §42 Abs2 Z1
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §34
VwGVG 2014 §38
VwGVG 2014 §8
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120092.L00
Spruch:
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Mit Straferkenntnis der belangten Behörde vom 7. November 2019 wurde der Revisionswerber der neunfachen Übertretung des § 52 Abs. 1 Z 1 drittes Tatbild iVm. § 2 Abs. 2 und 4 iVm. § 4 Glücksspielgesetz (GSpG) schuldig erkannt und über ihn gemäß „§ 52 Abs. 2“ GSpG je Glücksspielgerät eine Geldstrafe in der Höhe von € 7.000,‑ (bzw. 2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit € 6.300,‑ bestimmt. Der Revisionswerber habe die Ausspielungen unternehmerisch zugänglich gemacht, indem er zumindest von 20. März 2019 bis zum Kontrolltag am 25. März 2019 gegen Entgelt die Veranstaltung von verbotenen Ausspielungen in Form der mit den (näher bestimmten) Eingriffsgegenständen ermöglichten Glücksspiele im (näher bezeichneten) Lokal geduldet und an der Auszahlung erzielter Spielgewinne sowie an der erneuten Bereitstellung der Geräte für den „neuesten“ Spieler (Nullstellen) mitgewirkt habe. Er habe damit selbstständig eine nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen aus der Durchführung von Glücksspielen ausgeübt und sei daher als Unternehmer iSd. § 2 Abs. 2 GSpG zu betrachten.
2 Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Revisionswerber Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Steiermark (im Folgenden: Verwaltungsgericht).
3 Das Verwaltungsgericht setzte das Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 29. März 2022 „(g)emäß § 31 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) sowie § 17 VwGVG iVm § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (im Folgenden AVG) ... bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑508/20 über die mit Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark am 9. Oktober 2020 beim EuGH vorgelegten Fragen“ aus. Dieser Beschluss blieb unangefochten.
4 Mit dem nunmehr angefochtenen Erkenntnis wies das Verwaltungsgericht die gegen das Straferkenntnis erhobene Beschwerde des Revisionswerbers nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung „dem Grunde nach“ mit der Maßgabe ab, dass die Fassung der angewendeten Bestimmungen des GSpG näher konkretisiert wurde. Hinsichtlich des Strafausmaßes wurde der Beschwerde dahingehend Folge gegeben, dass die Geldstrafe gemäß § 19 VStG iVm. § 38 VwGVG mit € 6.000,‑ pro Gerät (insgesamt € 54.000,‑) sowie im Uneinbringlichkeitsfall mit einem Tag und zwölf Stunden Ersatzfreiheitsstrafe pro Gerät (somit insgesamt dreizehn Tage und zwölf Stunden) neu festgesetzt wurde. Es wurde ausgesprochen, dass sich damit der Kostenbeitrag für das Strafverfahren auf den Betrag von € 5.400,‑ vermindere und dieser sowie die neu festgesetzte Geldstrafe binnen zwei Wochen bei sonstigen Zwangsfolgen zu leisten seien. Hinsichtlich der verhängten Strafen wurde das angefochtene Straferkenntnis im Spruch „dahingehend ergänzt und richtiggestellt“, dass die jeweils angewendete Strafsanktionsnorm § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG, BGBl. Nr. 620/1989 idF BGBl. I Nr. 13/2014, laute. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG für unzulässig.
5 Das Verwaltungsgericht führte zur Strafbarkeitsverjährung aus, im Rahmen der Beschwerdeverhandlung sei „aufgrund der möglicherweise anzuwendenden“ Strafsanktionsnorm des § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG (anstelle des von der belangten Behörde angewandten vierten Strafsatzes) „festgestellt“ worden, dass der Verwaltungsgerichtshof am 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, den Beschluss gefasst habe, dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gemäß Art. 267 AEUV die Fragen vorzulegen, ob § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG sowie im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit. die §§ 16 und 64 VStG gegen Unionsrecht (Art. 56 AEUV sowie Art. 49 Abs. 3 GRC) verstießen. Der Spruch dieses Beschlusses sei sodann gemäß § 38a Abs. 2 VwGG im BGBI. I Nr. 55/2020 am 30. Juni 2020 kundgemacht und auf die Rechtsfolgen gemäß § 38a Abs. 3 VwGG hingewiesen worden.
6 Mit Entscheidung vom 14. Oktober 2021, C‑231/20, habe der EuGH über den Vorlageantrag des Verwaltungsgerichtshofes abgesprochen und die grundsätzliche Vereinbarkeit der österreichischen Strafregelungen (Geldstrafe bzw. Ersatzfreiheitsstrafe sowie Kostenbeitrag) mit dem Unionsrecht bestätigt.
7 Mit Erkenntnis vom 10. Dezember 2021, Ra 2020/17/0013, habe der Verwaltungsgerichtshof dementsprechend die in BGBI. I Nr. 55/2020 gemäß § 38a Abs. 2 VwGG kundgemachten Rechtsfragen im Sinne der Judikatur des EuGH beantwortet. Diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sei sodann am 11. März 2022 gemäß § 38a Abs. 4 VwGG in BGBI. I Nr. 105/2022 kundgemacht worden. Mit dieser Kundmachung sei die Sperrwirkung gemäß § 38a VwGG aufgehoben worden. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei somit „ex lege von 30.06.2020 bis 11.03.2022 unterbrochen“ gewesen.
8 Es habe sich jedoch „sodann ergeben“, dass § 52 Abs. 2 vierter Strafsatz GSpG anzuwenden sei, wozu zwischenzeitig das Vorabentscheidungsersuchen des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 9. Oktober 2020 beim EuGH zur Prüfung der Vereinbarkeit mit Unionsrecht bzw. der Grundrechtecharta eingereicht worden sei (Rechtssache C‑508/20). Das gegenständliche Beschwerdeverfahren sei daher mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 29. März 2022 bis zur Vorabentscheidung durch den EuGH in der Rechtssache C‑508/20 ausgesetzt worden; dieser Beschluss sei unangefochten geblieben. Am 2. Juni 2022 sei „dem Richter der Gerichtsabteilung 24 der Beschluss des EuGH vom 26.04.2022 in der Rechtssache C‑508/20 zur Kenntnis gebracht“ worden. Somit sei die „gegenständliche Beschwerdesache nunmehr entscheidungsreif“.
9 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision, mit dem Antrag, dieses kostenpflichtig wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und/oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
10 Im vom Verwaltungsgerichtshof durchgeführten Vorverfahren wurde keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
11 Zur Begründung der Zulässigkeit der Revision wird unter dem Aspekt des Abweichens von näher genannter Judikatur insbesondere geltend gemacht, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts sei die Verjährungsfrist des § 31 Abs. 2 VStG bereits abgelaufen gewesen.
12 Die Revision erweist sich bereits aus diesem Grund als zulässig und auch berechtigt.
13 § 38a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, lautet:
„Gleichartige Rechtsfragen in einer erheblichen Anzahl von Verfahren
§ 38a.
(1) Ist beim Verwaltungsgerichtshof eine erhebliche Anzahl von Verfahren über Revisionen anhängig, in denen gleichartige Rechtsfragen zu lösen sind, oder besteht Grund zur Annahme, dass eine erhebliche Anzahl solcher Revisionen eingebracht werden wird, so kann der Verwaltungsgerichtshof dies mit Beschluss aussprechen. Ein solcher Beschluss hat zu enthalten:
1. die in diesen Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften;
2. die auf Grund dieser Rechtsvorschriften zu lösenden Rechtsfragen;
3. die Angabe, welche der Revisionen der Verwaltungsgerichtshof behandeln wird.
Die Beschlüsse werden von dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Senat gefasst.
(2) Beschlüsse gemäß Abs. 1 verpflichten, soweit es sich bei den darin genannten Rechtsvorschriften zumindest auch um Gesetze, politische, gesetzändernde oder gesetzesergänzende Staatsverträge oder Staatsverträge, durch die die vertraglichen Grundlagen der Europäischen Union geändert werden, handelt, den Bundeskanzler oder den zuständigen Landeshauptmann, ansonsten die zuständige oberste Behörde des Bundes oder des Landes zu ihrer unverzüglichen Kundmachung.
(3) Mit Ablauf des Tages der Kundmachung des Beschlusses gemäß Abs. 1 treten folgende Wirkungen ein:
1. in Rechtssachen, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat:
a) Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
b) Die Revisionsfrist beginnt nicht zu laufen; eine laufende Revisionsfrist wird unterbrochen.
c) Die Frist zur Stellung eines Fristsetzungsantrages sowie in den Bundes‑ oder Landesgesetzen vorgesehene Entscheidungsfristen werden gehemmt.
2. in allen beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahren gemäß Abs. 1, die im Beschluss gemäß Abs. 1 nicht genannt sind:
Es dürfen nur solche Handlungen vorgenommen oder Anordnungen und Entscheidungen getroffen werden, die durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht beeinflusst werden können oder die die Frage nicht abschließend regeln und keinen Aufschub gestatten.
(4) In seinem Erkenntnis fasst der Verwaltungsgerichtshof seine Rechtsanschauung in einem oder mehreren Rechtssätzen zusammen, die nach Maßgabe des Abs. 2 unverzüglich kundzumachen sind. Mit Ablauf des Tages der Kundmachung beginnt eine unterbrochene Revisionsfrist neu zu laufen und enden die sonstigen Wirkungen des Abs. 3.“
14 § 31 Verwaltungsstrafgesetz (VStG), BGBl. Nr. 52/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, lautet:
„Verjährung
§ 31.
(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
(2) Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre und beginnt in dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt. In die Verjährungsfrist werden nicht eingerechnet:
1. die Zeit, während deren nach einer gesetzlichen Vorschrift die Verfolgung nicht eingeleitet oder fortgesetzt werden kann;
2. die Zeit, während deren wegen der Tat gegen den Täter ein Strafverfahren bei der Staatsanwaltschaft, beim Gericht oder bei einer anderen Verwaltungsbehörde geführt wird;
3. die Zeit, während deren das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung einer Vorfrage ausgesetzt ist;
4. die Zeit eines Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof, vor dem Verfassungsgerichtshof oder vor dem Gerichtshof der Europäischen Union.
...“.
15 Entgegen der vom Verwaltungsgericht vertretenen Ansicht ist durch den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, keine Hemmung der Strafbarkeitsverjährung eingetreten. Nach der ausdrücklichen Anordnung des § 38a Abs. 3 Z 1 VwGG sind von den „Sperrwirkungen“ eines Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG nur solche Rechtssachen erfasst, in denen ein Verwaltungsgericht die im Beschluss genannten Rechtsvorschriften anzuwenden und eine darin genannte Rechtsfrage zu beurteilen hat. Vorliegend hatte das Verwaltungsgericht aber nicht den im Beschluss vom 27. April 2020 genannten § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz GSpG oder die §§ 16 und 64 VStG „im Zusammenhang mit der Verhängung von Geldstrafen gemäß § 52 Abs. 2 dritter Strafsatz leg. cit.“ anzuwenden. Vielmehr hatte das Verwaltungsgericht den vierten Strafsatz des § 52 Abs. 2 GSpG und damit eine andere Rechtsvorschrift als jene anzuwenden, die in dem zitierten Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes nach § 38a VwGG genannt war (vgl. VwGH 22.10.2023, Ra 2023/12/0011).
16 Dass die Strafbarkeit auch unter Nicht‑Berücksichtigung einer Hemmung aufgrund des Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes vom 27. April 2020, Ra 2020/17/0013, im Entscheidungszeitpunkt des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 31 Abs. 2 VStG verjährt gewesen wäre, legt das Verwaltungsgericht nicht dar und ist auch nicht ersichtlich:
17 Auszugehen ist vom Zeitpunkt des 25. März 2019, an dem das strafbare Verhalten aufgehört hat (vgl. etwa VwGH 1.6.2023, Ra 2022/07/0186, mwN). Das angefochtene Erkenntnis wurde nach der Aktenlage gegenüber dem Revisionswerber (frühestens) am 20. Juni 2022 erlassen.
18 Dabei war die dreijährige Strafbarkeitsverjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 2 VStG zunächst aufgrund § 2 Z 2 COVID‑19‑VwBG (BGBl. I Nr. 16/2020 idF BGBl. I Nr. 2/2021), wonach die Zeit von 22. März 2020 bis zum Ablauf des 30. April 2020 in Verjährungsfristen nicht eingerechnet wird, gehemmt.
19 Eine weitere Hemmung erfolgte durch die mit Beschluss vom 29. März 2022 verfügte Aussetzung des Verwaltungsgerichts „bis zur Vorabentscheidung durch den Gerichtshof der Europäischen Union in der Rechtssache C‑508/20“. Diese Rechtssache wurde mit Beschluss des EuGH vom 26. April 2022 entschieden.
20 Durch die Aussetzung des Verfahrens wird bis zur Entscheidung, deren Ausgang abgewartet werden soll, die Entscheidungspflicht der Behörde bzw. des Gerichts suspendiert. Eine solche Aussetzungsentscheidung verliert ihre Rechtswirksamkeit jedenfalls mit dem Eintritt des Zeitpunkts, bis zu dem die Aussetzung verfügt worden ist (vgl. VwGH 11.2.2019, Ra 2018/22/0016, mwN). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kommt es daher auf den Zeitpunkt der Entscheidung durch den EuGH an, und nicht darauf, wann der zuständige Richter von dieser Kenntnis erlangte. Die Hemmung der Strafbarkeitsverjährung nach § 31 Abs. 2 VStG endete daher bereits zum Zeitpunkt der Erlassung des genannten Beschlusses des EuGH.
21 Das angefochtene Erkenntnis war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
22 Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH‑Aufwandersatzverordnung 2014.
Wien, am 25. April 2024
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