Normen
AHG 1949 §1
BDG 1979 §14
BDG 1979 §36
B-VG Art133 Abs4
GehG 1956 §13c
GehG 1956 §13c Abs1
GehG 1956 §13c Abs2
GehG 1956 §15
PG 1965 §58
VwGG §34 Abs1
VwRallg
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022120024.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Der Revisionswerber steht als Beamter in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
2 Mit Schriftsatz vom 30. Jänner 2019 stellte der Revisionswerber folgende Anträge:
„Begehrt wird die Feststellung,
1) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist;
2) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist und somit wieder in den Regelbetrieb zu integrieren bzw. auf seinen Arbeitsplatz zu verwenden ist;
3) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist und daher die ab 08.11.2018 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist;
4) dass der Antragsteller in der Lage ist, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen/er sohin dienstfähig ist und daher die ab 08.11.2018 amtswegige Krankenstandsführung durch die Dienstbehörde unrichtig/unzulässig ist und von dieser zurück zu ziehen ist;
5) dass dem Antragsteller die ab dem 182 Kalendertag durchgeführte Gehaltskürzung von 20% ersetzt/nachbezahlt/ausbezahlt wird;
6) dass der Antragsteller dienst‑ und besoldungsrechtlich wieder so gestellt wird, als ob er nie ab 08.11.2018 als krank geführt wurde;
7) die Befolgung der Weisung von 27.11.2018 zur GZ ..., dass der Einschreiter ab 08.11.2018 im Krankenstand geführt wird und daher seinen Dienst nicht antreten darf, nicht zu den Dienstpflichten gehört und die ‚Krankschreibung‘ durch die Dienstbehörde zu Unrecht erfolgte und der Einschreiter dadurch in seinen subjektiven Rechten verletzt wurde;“
3 Dazu brachte der Antragsteller vor, es sei ihm mit Schreiben vom 27. November 2018 mitgeteilt worden, dass auf Grund der Gutachtenserstellung über seine gesundheitliche Verfassung durch die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) am 23. Oktober 2018 das Verfahren zu seiner amtswegigen Ruhestandsversetzung gemäß § 14 Beamten‑Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979) eingeleitet worden sei. Laut der Stellungnahme des Chefärztlichen Dienstes der PVA vom 15. Oktober 2018 sei er nicht in der Lage, die Anforderungen seines Arbeitsplatzes zu erfüllen, und er werde deshalb ab 8. November 2018 im „Krankenstand“ geführt.
4 Nun habe die Führung des Revisionswerbers im „Krankenstand“ die Folge, dass diesem dadurch gemäß § 13c Gehaltsgesetz 1956 (GehG) ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne dessen Dienstverhinderung gebührt hätte, bezahlt werde, und ihm dadurch ein vermögensrechtlicher Nachteil von monatlich 20 % seines Gehaltes entstehe.
5 Der Revisionswerber sei nicht „krankgeschrieben“, er sei dauernd dienstfähig und er sei gesund. Dies sei ihm auch von der PVA sowie von verschiedenen Ärzten bestätigt worden. Die amtswegige Führung des Revisionswerbers im „Krankenstand“ sei daher gesetzwidrig.
6 Das Verhalten der Dienstbehörde sei darauf angelegt, den Revisionswerber in die Pension wegen dauernder Dienstunfähigkeit zu bringen, damit der Revisionswerber als Kostenfaktor wegfalle und dieser Kostenfaktor auf den Bundeshaushalt überwälzt werden könne. Zu diesen Ausführungen gab der Antragsteller auszugsweise einen Rechnungshofbericht für den Zeitraum 2002 bis 2011 wieder.
7 Im weiteren Antrag vom 29. Mai 2019 brachte der Revisionswerber vor, auf Grund einer ärztlichen Untersuchung habe die Dienstbehörde insofern eingelenkt, als der Revisionswerber wegen seiner immer bestandenen und bestehenden Dienstfähigkeit wieder zum Dienst zugelassen worden sei. Hinsichtlich der Betriebssonderzulage (Aufwand), Betriebssonderzulage (Erschwernis) und des Fahrtkostenzuschusses sei es anfänglich zu einer Kürzung gekommen, in weiterer Folge dann zur gänzlichen Einstellung dieser zusätzlichen Zahlungen. Der Revisionswerber stellte im Weiteren für die Monate November 2018 bis April 2019 dar, welche Beträge ihm seiner Ansicht nach zu wenig bezahlt worden seien. Er brachte vor, es ergebe sich daraus für diesen Zeitraum eine Gehaltseinbuße von insgesamt € 609,22, die zu Unrecht erfolgt sei. Es liege daher ein rechtliches Interesse nicht nur an der Leistung vor, sondern auch an den beantragten Feststellungen:
„A)
Die belangte Behörde ist innerhalb einer angemessenen Frist, jedenfalls aber binnen 4 Wochen schuldig, dem Einschreiter an Fahrtkostenzuschüsse, Betriebssonderzulagen (Aufwand) und Betriebssonderzulagen (Erschwernis) für den Zeitraum November 2018 bis April 2019 den Betrag von € 609,22 samt 4 % Zinsen seit 01.04.2019 abzugelten/zu bezahlen.
In eventu wird gestellt der Antrag
B)
Dass bescheidmäßig festgestellt werden möge, dass der Einschreiter/Antragsteller vom 08.11.2018 bis 12.03.2019 dienstfähig war, und ihm daher Fahrtkostenzuschüsse sowie die Betriebssonderzulagen (Aufwand) und die Betriebssonderzulagen (Erschwernis) für die Monate Mai 2018 bis April 2019 in vollem gesetzlichem Ausmaß zustehen und nachzuzahlen sind.“
8 Mit Bescheid vom 29. November 2019 wies das Personalamt Salzburg der Österreichischen Post AG in Spruchpunkt I. die Feststellungsanträge des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2019 mangels Beschwer zurück.
9 Die Anträge des Revisionswerbers vom 29. Mai 2019 ‑ mit Ausnahme des Zinsenbegehrens ‑ wurden abgewiesen (Spruchpunkt II.) und hinsichtlich des Zinsenbegehrens zurückgewiesen (Spruchpunkt III.).
10 Im Wesentlichen wurde ausgeführt, auf Grund der ‑ im Einzelnen festgestellten ‑ gehäuften Krankenstände und des damit einhergehenden Zweifels an der Dienstfähigkeit des Revisionswerbers sei der Dienstgeber im Sinne seiner Fürsorgepflicht verpflichtet, die Dienstfähigkeit zu prüfen. Da auch nach zwei PVA‑Gutachten die Dienstfähigkeit des Revisionswerbers nicht zweifelsfrei habe festgestellt werden können, sei eine nochmalige „übergreifende“ Untersuchung unter Einbeziehung der vorliegenden Befunde durch den Postanstaltsarzt erfolgt, der dann die Arbeitsfähigkeit des Revisionswerbers mit 11. März 2019 bescheinigt habe. Somit habe der Revisionswerber den Dienst auf seinem Arbeitsplatz am 12. März 2019 wieder antreten können. Insgesamt sei der Revisionswerber für die Zeit der Prüfung seiner Dienstfähigkeit vom 8. November 2018 bis inklusive 11. März 2019 von der Dienstleistung entbunden gewesen. Die Abwesenheit des Revisionswerbers sei für diesen Zeitraum rückwirkend auf Dienstfreistellung richtiggestellt worden.
11 Gemäß § 13c Abs. 1 GehG gebühre einem Beamten, wenn er durch Unfall (ausgenommen Dienstunfall) oder durch Krankheit an der Dienstleistung verhindert sei, ab einer Dauer der Dienstverhinderung von 182 Kalendertagen der Monatsbezug in der Höhe von 80 % des Ausmaßes, das dem Beamten ohne diese Dienstverhinderung gebührt hätte. Bei einer Freistellung von der Dienstleistung sei eine derartige Kürzung gesetzlich nicht vorgesehen.
12 Der Vollständigkeit halber werde noch angemerkt, dass auch für den Fall, dass die Dienstbehörde die Abwesenheit als „Krankenstand“ gewertet hätte, die vom Revisionswerber angeführte Kürzung des Monatsbezuges nicht erfolgt wäre, da seine bis 11. März 2019 dauernde Dienstverhinderung bei einem „Ersterkrankungsstichtag“ 8. November 2018 das Ausmaß von 182 Kalendertagen nicht erreicht habe.
13 Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass der Revisionswerber betreffend keinen der Feststellungsanträge vom 30. Jänner 2019 beschwert gewesen sei.
14 Zum Antrag auf Nachzahlung der Nebengebühren (Betriebssonderzulagen, Fahrtkostenzuschuss) werde festgehalten, dass der Wesenskern des öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnisses nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes darin gelegen sei, dass Personen in einem Dienstverhältnis in Bindung an das Gesetz tätig würden und bezugsrechtliche Ansprüche nur nach besoldungsrechtlichen Vorschriften (Gesetze und Verordnungen) geltend gemacht werden könnten. Maßgeblich für einen Anspruch sei daher nur, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt seien.
15 Gemäß § 15 Abs. 1 GehG stellten ua. die Erschwerniszulage (Z 8 leg. cit.) und die Aufwandsentschädigung (Z 10 leg. cit.) Nebengebühren dar. Sei der Beamte länger als einen Monat vom Dienst abwesend, ruhe die (pauschalierte) Nebengebühr gemäß Abs. 5 leg. cit. vom Beginn des letzten Tages dieser Frist an bis zum Ablauf des letzten Tages der Abwesenheit vom Dienst.
16 Gemäß § 20b Abs. 1 GehG gebühre dem Beamten ein Fahrtkostenzuschuss. Gemäß Abs. 4 leg. cit. sei auf das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses § 15 Abs. 5 GehG anzuwenden. Der Fahrtkostenzuschuss gelte als Aufwandsentschädigung (Abs. 6 leg. cit.).
17 Sowohl bei den Betriebssonderzulagen als auch beim Fahrtkostenzuschuss handle es sich daher um pauschalierte Nebengebühren. Alle Nebengebühren sollten individuelle, tätigkeitsbezogene Leistungen, besondere Belastungen und Umstände des Dienstes sowie spezifische Erschwernisse des Dienstbetriebes abgelten.
18 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes gebührten Nebengebühren (gleich, ob in Form der Einzelbemessung oder pauschaliert festgelegt) an sich verwendungsbezogen. Falle daher die Verwendung weg, mit der die Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. das Entstehen anspruchsbegründender Aufwendungen verbunden sei, führe dies grundsätzlich auch zum Wegfall der Nebengebühr. Dieser Grundsatz der Verwendungsabhängigkeit (auch der pauschalierten Nebengebühr) sei als Erfordernis der tatsächlichen Erbringung der anspruchsbegründenden Leistung bzw. des durch die tatsächliche Verwendung entstandenen Mehraufwandes zu verstehen.
19 Im öffentlich‑rechtlichen Besoldungssystem finde sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten in Folge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren bzw. der Fahrtkostenzuschuss nachzuzahlen wären.
20 Im gegenständlichen Fall seien die Betriebssonderzulagen und der Fahrtkostenzuschuss während des in Frage stehenden Zeitraumes wie gesetzlich vorgesehen aliquot entsprechend der oben angeführten Ruhensbestimmungen abgerechnet worden, wobei zu beachten sei, dass die Betriebssonderzulagen jeweils zum übernächsten Monat überwiesen würden. Die Anträge vom 29. Mai 2019 seien daher abzuweisen und der Antrag auf Verzugszinsen zurückzuweisen.
21 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Bundesverwaltungsgericht mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab und sprach aus, die Revision sei gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig.
22 Das Bundesverwaltungsgericht führte zur Zurückweisung der Anträge vom 30. Jänner 2019 aus, im vorliegenden Fall sei ausschließlich zu beurteilen, ob die Zurückweisung der Feststellungsanträge des Revisionswerbers vom 30. Jänner 2019 zu Recht erfolgt sei.
23 Die Erlassung eines Feststellungsbescheides sei nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann zulässig, wenn sie entweder im Gesetz ausdrücklich vorgesehen sei oder wenn eine gesetzliche Regelung zwar nicht bestehe, aber die Erlassung eines solchen Bescheides im öffentlichen Interesse liege, oder wenn sie insofern im Interesse einer Partei liege, als sie für die Partei ein notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung darstelle. Dieses rechtliche Interesse setze voraus, dass dem Feststellungsbescheid im konkreten Fall die Eignung zukomme, ein Recht oder Rechtsverhältnis für die Zukunft auch tatsächlich klarzustellen und dadurch eine Rechtsgefährdung des Revisionswerbers zu beseitigen. Ein bloß wirtschaftliches, politisches oder wissenschaftliches Interesse rechtfertige nicht die Erlassung eines Feststellungsbescheides.
24 Der Revisionswerber begehre mit den Punkten 1. bis 4. und 7. seines Antrags vom 30. Jänner 2019 Feststellungen im Zusammenhang mit der „Krankenstandsführung“ im Zeitraum von 8. November 2018 bis 11. März 2019. Zu diesen Antragspunkten liege nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts kein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers vor, weil die Behörde mit Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens die Abwesenheit des Revisionswerbers für den Zeitraum von 8. November 2018 bis 11. März 2019 rückwirkend auf Dienstfreistellung modifiziert habe. Die Zurückweisung der Anträge durch die belangte Behörde sei daher zu Recht erfolgt.
25 Mit den Punkten 5. und 6. seines Antrags vom 30. Jänner 2019 habe der Revisionswerber Feststellungen im Zusammenhang mit der Kürzung des Monatsbezugs nach § 13c Abs. 1 GehG begehrt. Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausgeführt habe, sei bei einer Freistellung von der Dienstleistung eine Kürzung des Monatsbezugs auf 80 % gesetzlich nicht vorgesehen. Eine entsprechende Gehaltskürzung durch die belangte Behörde sei daher nicht erfolgt.
26 Auch wenn die belangte Behörde die Abwesenheit des Revisionswerbers als „Krankenstand“ gewertet hätte, wäre eine Kürzung des Monatsbezuges nicht erfolgt, weil der vom 8. November 2018 bis 11. März 2019 dauernde „Krankenstand“ des Revisionswerbers das Ausmaß von 182 Kalendertagen nicht erreicht habe. Vor diesem Hintergrund sei der belangten Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie zu diesen Antragspunkten ein Feststellungsinteresse des Revisionswerbers verneint und seine Anträge zurückgewiesen habe.
27 Weiters habe der Revisionswerber mit seinem Antrag vom 29. Mai 2019 die Nachzahlung von Nebengebühren (Betriebssonderzulagen, Fahrtkostenzuschuss) für den Zeitraum von 8. November 2018 bis 11. März 2019 begehrt. Das Bundesverwaltungsgericht schloss sich im Weiteren der Rechtsmeinung der Dienstbehörde an, wonach die Betriebssonderzulagen und der Fahrtkostenzuschuss nur verwendungsbezogen gebührten. Im öffentlich‑rechtlichen Besoldungssystem finde sich keine Rechtsgrundlage, wonach dem Beamten mangels Erbringung von Diensten in Folge einer (selbst nicht gerechtfertigten) Nichtzulassung zum Dienst Nebengebühren dennoch zustünden oder entfallene Nebengebühren nachzuzahlen wären. Die Ausnahmen vom Grundsatz der Verwendungsbezogenheit der Nebengebühren bezögen sich auf die in § 15 Abs. 5 GehG geregelten Fälle und könnten im vorliegenden Fall nicht herangezogen werden.
28 Da die anspruchsbegründenden Tätigkeiten im hier gegenständlichen Zeitraum nicht erbracht worden seien, habe weder ein Anspruch auf Betriebssonderzulagen noch auf Fahrtkostenzuschuss bestanden.
29 Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handle es sich bei der Geltendmachung von Verzugszinsen nicht um eine Verwaltungssache, weshalb auch dieser Antrag von der belangten Behörde zu Recht zurückgewiesen worden sei.
30 Die Beschwerde sei daher hinsichtlich der in den Spruchpunkten II. und III. des behördlichen Bescheides genannten Anträge abzuweisen.
31 Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende Revision.
32 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
33 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegen der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
34 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
35 Der Revisionswerber hat seine Feststellungsanträge vom 30. Jänner 2019 im Zusammenhang mit einer Bezugskürzung gemäß § 13c GehG gestellt. Eine derartige Bezugskürzung ist allerdings unbestritten niemals erfolgt. Um eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufzuzeigen, wäre daher in der Zulässigkeitsbegründung der Revision bezogen auf die zu Punkt 1. bis 7. gestellten Feststellungsanträge vom 30. Jänner 2019 ein konkretes Vorbringen zu erstatten gewesen, weshalb der Revisionswerber ‑ entgegen der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts ‑ ein rechtliches Interesse an der Erlassung der beantragten Feststellungsbescheide habe. Derartiges ist im Zulässigkeitsvorbringen nicht erfolgt.
36 Zur Beseitigung von Missverständnissen kann im vorliegenden Revisionsfall auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen werden, wonach ein subjektives Recht des Beamten auf tatsächliche Erbringung der ihm an seinem Arbeitsplatz zugewiesenen Aufgaben nicht besteht (vgl. VwGH 21.12.2018, Ra 2018/12/0051; 1.3.2012, 2010/12/0074; jeweils mit Hinweis auf VwGH 27.9.2011, 2010/12/0125). Der Revisionswerber wurde daher durch die Nichtzulassung zum Dienst nicht in subjektiven Rechten verletzt. In der Dienstfreistellung liegt ein Verzicht auf die Dienstleistung. Die Dienstfreistellung steht einer Bezugskürzung gem. § 13c Abs. 1 und 2 GehG entgegen (vgl. das zuletzt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes).
37 Der Verwaltungsgerichtshof hat auch bereits wiederholt festgehalten, dass ‑ auch rechtswidrige ‑ Verzögerungen bei einem Ruhestandsversetzungsverfahren nicht zur Rechtswidrigkeit jener Bescheide führen, die auf daraus abgeleitete Tatbestände aufbauen. Ein durch ein rechtswidriges Vorgehen der Behörde entstandener Schaden wäre im Wege der Amtshaftung geltend zu machen. Der (besoldungsrechtliche) Anspruch auf pauschalierte Nebengebühren ist von der tatsächlichen Verwendung abhängig. Ob der Beamte durch eine rechtmäßige oder rechtswidrige Handlung seines Dienstgebers an der tatsächlichen Leistungserbringung gehindert wurde, ist dabei ohne Bedeutung. Anders als für die Gebührlichkeit von Zulagen ist es daher für die Zulässigkeit der Neubemessung (oder einer Verfügung des Entfalls) einer pauschalierten Nebengebühr bedeutungslos, ob dem Beamten sein Arbeitsplatz rechtmäßig entzogen wurde oder nicht. Maßgeblich ist ausschließlich, dass die nebengebührenbegründende Tätigkeit faktisch nicht mehr ausgeübt wird (vgl. VwGH 13.9.2017, Ra 2017/12/0063, mwN).
38 Auch in diesem Zusammenhang wird in der Zulässigkeitsbegründung der Revision unter Berücksichtigung der wiedergegebenen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kein Vorbringen erstattet, mit dem eine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG aufgezeigt würde.
39 Soweit sich die Zulässigkeitsbegründung der Revision ‑ mit unterschiedlichen Argumenten ‑ gegen die Feststellung des Verwaltungsgerichtes wendet, wonach die belangte Behörde eine rückwirkende Anweisung der Betriebssonderzulagen für die ursprünglich gekürzten Monate Dezember 2018 bis März 2019 durchgeführt habe, wird in diesem Zusammenhang schon deshalb keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG zur Darstellung gebracht, weil sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung nicht auf diese Feststellung gestützt hat. Auch bei Entfall dieser Feststellung würde sich am Ergebnis der vorliegenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nichts ändern.
40 In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Sie war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zurückzuweisen.
Wien, am 2. November 2023
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