Normen
B-VG Art133 Abs4
MSG Tir 2010 §15 Abs1
MSG Tir 2010 §5 Abs1
MSG Tir 2010 §5 Abs2 lita
MSG Tir 2010 §6
VwGG §34 Abs1
European Case Law Identifier: ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100099.L00
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Begründung
1 Mit Bescheid der belangten Behörde vom 28. Mai 2021 wurde dem Revisionswerber ‑ in Abänderung eines Bescheides der belangten Behörde vom 15. April 2021 ‑ gemäß § 6 Tiroler Mindestsicherungsgesetz (TMSG) für den Zeitraum vom 1. bis 30. Juni 2021 eine einmalige Unterstützung für Miete „in der Höhe von € 239,26 (€ 339,26 Leistungsanspruch abzgl. € 100,00 Überbezug)“ zuerkannt.
2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Tirol vom 18. März 2022 wurde eine dagegen vom Revisionswerber erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen, dass die Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zulässig sei.
3 Das Verwaltungsgericht ging dabei u.a. ‑ von der Revision unbestritten ‑ davon aus, dass dem Revisionswerber aus seiner am 3. Mai 2021 begonnenen Arbeitstätigkeit am 15. Juni 2021 der Lohn für Mai 2021 im Betrag von € 1.821,94 zugeflossen sei.
4 Nach Art. 133 Abs. 4 B‑VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
5 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B‑VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.
6 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.
7 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes muss sich die Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung, die nach Ansicht des Revisionswerbers die Zulässigkeit der Revision begründet, aus der gesonderten Darstellung der Zulässigkeitsgründe ergeben. Der Verwaltungsgerichtshof überprüft die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision iSd Art. 133 Abs. 4 B‑VG sohin (nur) im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (vgl. VwGH 18.5.2022, Ra 2022/10/0017; 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
8 In den Zulässigkeitsausführungen der vorliegenden außerordentlichen Revision wird mit näheren Darlegungen ein Abweichen von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zeitraumbezogenheit von Ansprüchen und dazu, welches Einkommen bei der Berechnung der Mindestsicherung zu berücksichtigen sei, behauptet. Weiters werden in der Zulässigkeitsbegründung eine Uneinheitlichkeit der Rechtsprechung des Landesverwaltungsgerichtes zum TMSG hinsichtlich der Zeitraumbezogenheit von Ansprüchen geltend gemacht und Begründungsmängel des angefochtenen Erkenntnisses gerügt.
9 Zu diesen Zulässigkeitsausführungen ist der Revisionswerber allerdings auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach eine wesentliche Rechtsfrage gemäß Art. 133 Abs. 4 B‑VG nur dann vorliegt, wenn die Beurteilung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes von der Lösung dieser Rechtsfrage „abhängt“. Dies ist dann der Fall, wenn das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt. In der Revision muss daher gemäß § 28 Abs. 3 VwGG konkret dargetan werden, warum das rechtliche Schicksal der Revision von der behaupteten Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung abhängt (vgl. VwGH 24.2.2022, Ra 2021/10/0029; 24.2.2022, Ra 2021/10/0194; 4.5.2021, Ra 2020/10/0081).
10 Letzteres wird hier aber nicht im Ansatz aufgezeigt:
11 Auch nach den Revisionsausführungen ist dem Revisionswerber im Bedarfsmonat Juni 2021 - nur um diesen Bedarfsmonat geht es im gegenständlichen Verfahren - ein Arbeitslohn im Betrag von € 1.821,94 zugeflossen. Der Mindestsatz gemäß § 5 Abs. 2 lit. a TMSG für diesen Bedarfsmonat betrug für den Revisionswerber nach den in der Revision ebenfalls unbestrittenen Ansätzen des Verwaltungsgerichtes € 712,10, die Wohnkosten wurden mit € 450,-- berücksichtigt. Eine Notlage im Sinne des § 2 Abs. 1 lit. a TMSG lag für den Revisionswerber im Bedarfsmonat Juni 2021 somit nicht vor. Dass ihm für diesen Monat dennoch Mindestsicherung (unter Ausklammerung des abgezogenen Überbezugs) im Betrag von € 339,26 gewährt wurde, verletzt ihn nicht in Rechten.
12 Soweit der Revisionswerber aber offenbar den Standpunkt einnimmt, wegen der erst am 15. Juni 2021 erfolgten Lohnzahlung wäre ihm für den Zeitraum vom 1. bis zum 14. Juni 2021 Mindestsicherung unter Ausklammerung dieser Zahlung zuzuerkennen gewesen, wird die Rechtslage verkannt. Auch das TMSG stellt insofern (vgl. etwa die Gewährung pauschalierter, monatlicher Geldleistungen gemäß § 5 Abs. 1 TMSG) unmissverständlich auf monatliche Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes ab (vgl. jüngst zum NÖ SAG VwGH 3.2.2022, Ra 2020/10/0152). Eine gesetzliche Grundlage für die vom Revisionswerber angestrebte Teilung von Bedarfsmonaten (bis zur und ab der Lohnzahlung) ist nicht ersichtlich, die Revision enthält auch keine Ausführungen, worauf der Revisionswerber eine derartige Sichtweise zu stützen können glaubt. Dass die Sichtweise des Revisionswerbers im keineswegs unüblichen Fall der Auszahlung des Arbeitsentgelts am letzten Tag des Monates zur Folge hätte, dass das gemäß § 15 Abs. 1 TMSG einzusetzende gesamte Einkommen im Auszahlungsmonat ‑ abgesehen vom Auszahlungstag ‑ unberücksichtigt bliebe, verdeutlicht, dass ein derartiges Verständnis dem Gesetz nicht entnommen werden kann.
13 In der Revision werden demnach keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B‑VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.
Wien, am 29. September 2022
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